Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV Nr.4 21. November 1995 75
b. Volljährige Kinder der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner
und Drittgläubiger berücksichtigt werden.
18. Der Regelbedarf (einschließlich Wohnbedarf und üblicher
berufsbedingter Aufwendungen) eines volljährigen Kindes IV. Behandlung des Kindergeldes
beträgt 950 DM monatlich.
19. Dieser Regelbedarf ist in geeigneten Fällen, insbesondere bei 29. Das Kindergeld ist grundsätzlich zwischen den Eltern im
guten Einkommensverhältnissen der Eltern, angemessen zu Verhältnis ihrer Unterhaltsleistungen auszugleichen. Dabei
erhöhen. Eine solche Erhöhung kommt unter besonderer Be- steht die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes
rücksichtigung des Einzelfalles in Betracht, wenn das ge- „dem Barunterhalt gleich.
meinsame Nettoeinkommen der Eltern etwa 8.000 DM mo- 30 Der Einfachheit halber wird der Ausgleich bei der Berech-
natlich übersteigt. nung des Kindesunterhalts wie folgt vorgenommen:
20. Der Umstand, daß das Kind im Haushalt eines Elternteils Wird das Kindergeld an den Elternteil ausgezahlt, der das
wohnt, führt nicht zur Verringerung des Bedarfs. Ob die minderjährige Kind pflegt und erzieht, so vermindert sich der
Wohnungsgewährung durch den Elternteil als Erfüllungslei- Barunterhaltsanspruch des Kindes um die Hälfte des Kinder-
stung anzusehen ist, muß nach den Umständen des Einzel- geldes.
falls entschieden werden. Bezieht der Barunterhaltspflichtige das Kindergeld für das
21 Die Haftungsquote von Eltern, die beide für ein volljähriges minderjährige Kind, das der andere Elternteil pflegt und er-
Kind barunterhaltspflichtig sind, bemißt sich nach dem Ver- zieht, so’ erhöht sich der Barunterhaltsanspruch um die Hälfte
hältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte abzüglich des Eigen- des Kindergeldes.
bedarfs (1.600 DM monatlich) und abzüglich der Unterhalts- 31 Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld bedarfsdeckend
leistungen und tatsächlicher Aufwendungen für vorrangige anzurechnen, soweit es dem Kind zugewendet wird. Letzteres
Berechtigte. ist in der Regel anzunehmen, wenn das volljährige Kind mit
dem Kindergeldempfänger in einem Haushalt lebt.
c. Bedarfsdeckung durch eigenes Einkommen des Kindes 32 Kindergeld, das für mehrere gemeinschaftliche Kinder ge-
zahlt wird, ist jedem der Kinder mit gleichem Anteil zuzu-
22. Eigenes Einkommen des Kindes mindert grundsätzlich seinen rechnen.Ist das Kindergeld für ein gemeinschaftliches Kind
Bedarf; es ist wie das anrechenbare Einkommen des Ver- deshalb höher, weil ein nicht gemeinschaftliches Kind be-
pflichteten zu berechnen, wobei nachfolgende Besonderheiten rücksichtigt wird (Zählkind), so ist. von dem Betrag auszuge-
gelten. hen, der ohne Berücksichtigung des Zählkindes gezahlt wür-
23. BAföG-Leistungen sind als Einkommen anzusehen, auch de.
soweit sie als Darlehen gewährt werden, soweit nicht ihret- Auch bleibt der Vorteil außer Betracht, der einem Elternteil
wegen der Unterhaltsanspruch übergeleitet ist oder noch dadurch entsteht, daß bei ihm ein gemeinschaftliches Kind
übergeleitet werden kann. als Zählkind das Kindergeld für ein nicht gemeinschaftliches
24. Arbeitslosenhilfe ist nicht als Einkommen des Unterhaltsbe- Kind erhöht. Ein Kind hat keinen von der Leistungsfähigkeit
rechtigten anzusehen, soweit der Unterhaltsanspruch wegen des barunterhaltspflichtigen Elternteils unabhängigen An-
ihrer Gewährung übergeleitet ist oder noch übergeleitet wer- spruch auf Auskehrung des Zählkindervorteils, den der
den kann. barunterhaltspflichtige Elternteil seinetwegen durch Erhö-
25 Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung hung des Kindergeldes für andere Kinder erhält.
stehenden minderjährigen Kindes ist vor ihrer Anrechnung
um den nachzuweisenden ausbildungsbedingten Mehrauf- B. Ehegattenunterhalt
wand zu kürzen. Die Ausbildungsvergütung eines volljähri-
gen Kindes ist auf den Bedarf voll anzurechnen, weil der Re- 33, Die Höhe des Elementarunterhalts wird wie folgt festgestellt:
gelbedarf von 950 DM monatlich auch übliche berufsbeding- a) Bedarf,
te Aufwendungen mit umfaßt. b) ungedeckter Bedarf (Bedarf abzüglich des anrechenba-
26 Das Einkommen eines minderjährigen. Kindes, das von einem ren Einkommens des berechtigten Ehegatten),
Elternteil betreut und erzogen wird, ist.nicht nur auf den c) Leistungsfähigkeit des pflichtigen Ehegatten, evtl. Un-
Barbedarf anzurechnen, sondern kommt auch dem betreuen- terhalt nach Billigkeit;
den Elternteil zugute, und zwar in der Regel zur Hälfte. Einkommen ist entsprechend den Nummern 1-14; 16, 23, 24
zu berechnen.
HL Leistungsfähigkeit
zu a):
27. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) des Unterhalts-
pflichtigen gegenüber Minderjährigen beträgt im Falle des $ 34. Der Bedarf der Ehegatten richtet sich nach den Einkommens-
1603 II BGB mindestens 1.300 DM. Der angemessene Eigen- und Vermögensverhältnissen, die die Ehelichen Lebensver-
bedarf gegenüber volljährigen Kindern ($ 1603 I BGB) be- hältnisse nachhaltig geprägt haben. Maßgebend ist hiernach
trägt im Regelfall mindestens 1.600 DM. Hierbei ist das dem der Lebensstandard, den die Ehegatten bei diesem Einkom-
Verplflichteten gezahlte Kindergeld, soweit es nicht bei der men und Vermögen hätten, wenn sie zusammenlebten.
Höhe des Kindesunterhalts ausgeglichen wurde (siehe Nr.
30), zu berücksichtigen. Falls das Einkommen des Unter- 35. Die ehelichen Lebensverhältnisse werden grundsätzlich durch
haltspflichtigen nicht in vollem Umfange aus Erwerbstätig- die Einkünfte und geldwerten Vorteile geprägt, die den Ehe-
keit herrührt, vermindern sich diese Beträge um 150 DM, gatten vor ihrer Trennung unter Berücksichtigung des Be-
weil es eines Anreizes zur Erhaltung der Erwerbstätigkeit darfs unterhaltsberechtigter Kinder für ihren eigenen Unter-
dann nicht bedarf. halt zur Verfügung standen. Sic entwickeln sich jedoch bis
28. Ist der Verpflichtete danach nicht in der Lage, den Unterhalt zur Scheidung mit den beiderseitigen Einkommens- und
zu leisten; sind die in Nr. 14 genannten Abzüge nur Vermögensverhältnissen weiter, sofern diese Entwicklung
nach den Umständen des Einzelfalles zu berücksichtigen; die nicht nur auf der Trennung beruht.
weitere Vermögensbildung wird in der Regel nicht in Be- Veränderungen während der Trennung beeinflussen die ehe-
tracht kommen. Schulden können nur nach einer Abwägung lichen Lebensverhältnisse dann nicht mehr, wenn sie auf ei-