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Volume Nr. 4, 21. November 1995

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1995 (Public Domain)

74 Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV Nr.4 21. November 1995 
Anlage 1 
Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts 
Stand: 1. Juli 1992 
(veröffentlicht in FamRZ 1992, 900) 
A. Kindesunterhalt kommens. 
L Ermittlung des für die Einstufung in die Einkommens- b. Abzü 
gruppen der Düsseldorfer Tabelle (FamRZ 1992, 398) maß- BE 
gebenden Einkommens 11. Bei Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit sind berufs- 
a: Einkünfte bedingte Aufwendungen vom Einkommen abzuziehen, wobei 
ohne Nachweis eine Pauschale von 5 % - mindestens 90 DM. 
1. Vom Bruttoeinkommen sind die Steuern und die Vorsorge- bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 
aufwendungen abzuziehen. Zu diesen zählen die Aufwendun- 260 DM monatlich - des Nettoeinkommens geschätzt werden 
gen für die gesetzliche Krankenversicherung. Rentenversi- kann. Über die Pauschale hinausgehende Aufwendungen sind 
cherung und Arbeitslosenversicherung oder die angemessene auf konkreten Nachweis abzuziehen, soweit sie von den pri- 
private Kranken- und Altersvorsorge. vaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen ein- 
Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstige Zuwendungen deutig abgrenzbar sind. . 
des Arbeitgebers, auch Tantiemen, sind Einkommen. Sie 12. Krankheitsbedingte Mehraufwendungen sind abzusetzen. 
werden auf das Jahr umgelegt und voll mit den Nettobeträgen 13. Leben im. Haushalt des Unterhaltspflichtigen eigene minder- 
angerechnet. Jährige Kinder, so kann sein anrechenbares Einkommen um 
Höhere einmalige Zuwendungen (wie Abfindungen und Jubi- tatsächlich entstandene zusätzliche Betreuungskosten gemin- 
läumszuwendungen) sind auf einen längeren Zeitraum umzu- dert werden, deren Höhe auch im Wege der Schätzung ermit- 
legen. telt werden kann. . . 
Überstundenvergütungen werden in der Regel in vollem 14 Beträge, die auch in der Vergangenheit dauerhaft dem Le- 
Umfang dem Einkommen zugerechnet, soweit sie in gerin- bensunterhalt der Familie nicht zur Verfügung standen 
gem Maße anfallen oder berufsüblich sind. (angemessene Kreditraten, angemessene Vermögensbildung, 
Auslösungen und Spesen sind nach den Umständen. des Ein- insbesondere vermögenswirksame Leistungen) sind, solange 
zelfalles anzurechnen. Soweit solche Zuwendungen geeignet dies im Unterhaltszeitraum andauert, regelmäßig abzusetzen 
sind, laufende Lebenshaltungskosten zu ersparen, ist diese (vgl. aber Nr. 28). 
Ersparnis nach den Umständen des Einzelfalls zu schätzen 
und:dem Einkommen zuzurechnen. II. Unterhaltsbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes 
Sozialleistungen mit Einkommensersatzfunktion (Arbeitslo- x nat - 
sengeld, Arbeitslosenhilfe, N ERADEKECHT Schlechtwetter- %- Minderjährige Kinder 
lem EN EN SL 15. Der Unterhaltsbedarf minderjähriger Kinder richtet sich nach 
higkeitsrenten, Versorgungen nach beamtenrechtlichen der Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.7.1992, FamRZ 1992, 
Grundsätzen) sind Einkommen. 398) rt Ss : x . 
Vom Pflegegeld für Pflegekinder ist der Anteil, durch den die Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, daß der 
Bemühungen der Pflegepersonen anerkannt werden sollen, Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Un- 
deren Einkommen. terhalt zu gewähren hat. Bei ciner größeren/geringeren An- 
Wohngeld gleicht in der Regel erhöhten Wohnbedarf aus und zahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge in Höhe 
ist deshalb nicht als Einkommen zu behandeln. ; eines Zwischenbetrages oder durch Einstufung in eine nicdri- 
Freiwillige Zuwendungen Dritter sind nicht als Einkommen Bet e/ höhere Gruppe ANECMESSCH. Di SZ und Abschläge 
anzusehen, wehn dies nach ihrem Zweck nicht angemessen sind in der Regel durch die nächst niedrigere/höhere Gruppe 
ist. RE EN A gilt DEE a eine Unter- 
sr - haltspflicht nur gegenüber einem Kind besteht. 
en EAN STE N im N ee ist’in 16 Die Bedarfssätze gehen davon aus, daß das Kind ohne zu- 
der Regel davon auszugehen, daß der Verpflichtete bis zu ei- watzliche Aufwen Jungen Krankenversicheht IM. LEHE A 
nem Drittel seines Einkommens für seinen Wohnbedarf auf- das Kind Sm freiwillige Krankenversicherung, so sind die 
wenden würde. Soweit dieser Betrag die tatsächlichen Auf- hierfür erforderlichen Beträge vom Unterhaltsverpflichteten 
wendungen übersteigt, ist er als Erspamis seinem Einkom- zusätzlich ZU zahlen, zur Ermittlung des 7 abellenunterhalts 
men hinzuzurechnen. jedoch vom Einkommen abzusetzen; in gleicher Weise gilt 
9. Kindergeld gehört nicht Zum anrechenbaren Einkommen des dies für den dem Ehegatten geschuldeten Vorsorgeunterhalt 
Unterhaltspflichtigen, weil es nach seiner Zweckbestimmung X Der sorgeberechtigre Elternteil, der mn SCHEN Haushalt ein 
die den Kindern gegenüber bestehende Unterhaltslast erleich- minderjähriges Kind VErsorBt; bricht für dieses neben dem 
tern soll, somit als ein nur die Leistungsfähigkeit erhöhendes anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu lei- 
Einkommen anzusehen ist (siehe im übrigen unten Nr. 27, sten: EwoS anderes kann sich ergeben, wenn sein E inkom- 
29-32). . men bedeutend höher als das des anderen Elternteils ist. In 
Kinderzulagen und Kinderzuschüsse zur Rente sind, wenn die diesem Fall kann der Barunterhalt des anderen Elternteils 
Gewährung des Kindergeldes entfällt ($ 8 BKGG), in dessen angemessen gekürzt werden. 
Höhe wie Kindergeld zu behandeln. Im übrigen sind Zu-- 
schüsse und Zulagen zur Rente in der Regel Teil des Ein-
	        
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