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Volume Nr. 4, 21. November 1995

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1995 (Public Domain)

68 Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIlV Nr.4 21. November 1995 
(2) Dem Unterhaltspflichtigen muß neben dem notwendigen a) für den Unterhaltspflichtigen der in Abschnitt A Anmer- 
Eigenbedarf auch der nach Maßgabe der jeweils anzuwenden- kung 5 der Düsseldorfer Tabelle bzw. der in Anmerkung II 
den Tabelle erforderliche Betrag verbleiben, um Unterhaltsbe- der Berliner Tabelle ausgewiesene Selbstbehalt mit einem 
rechtigten, denen er außer dem Hilfeempfänger gesteigert Zuschlag von 20 v. H., 
unterhaltspflichtig ist, Unterhaltszahlungen in Höhe ihres b) für den im gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhalts- 
Mindestbedarfs leisten zu können. Ist der Unterhaltspflichtige 'pflichtigen lebenden Ehegatten 75 v.H. des jeweiligen 
insoweit nicht voll leistungsfähig, kann er dennoch zu Unter- erhöhten. Selbstbehalts nach Buchstabe a 
haltszahlungen für einen Hilfeempfänger, der den anderen N Se an 
gesteigert Unterhaltsberechtigten im Range vorgeht, bis zur c) für die im gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhalts- 
Obergrenze des Mindestbedarfs des Hilfeempfängers heran- pflichtigen lebenden minderjährigen Kinder der jeweilige 
gezogen werden, falls die Leistungsfähigkeit des Unterhalts- Bedarf nach Abschnitt A der Düsseldorfer Tabelle bzw. 
pflichtigen so weit reicht. Bei gleichem Rang des Hilfeempfän- derjenige nach der Berliner Tabelle. 
gers mit anderen gesteigert Unterhaltsberechtigten ist gegebe- d) für die im gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhalts- 
nenfalls eine Mangelverteilung nach Anlage 4 vorzunehmen. pflichtigen lebenden volljährigen Kinder der Bedarf nach 
\ . Ra Abschnitt A II. b) der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der 
(3) Die Inanspruchnahme des gesteigert Unterhaltspflichtigen Familiensenate des Kammergerichts, A Nr. 7 und 8 der 
erfolgt in voller Höhe des nach bürgerlichem Recht festgestell- Düsseldorfer Tabelle bzw. derjenige nach der Berliner 
ten Unterhaltsbeitrags. Tabelle: 
G. Leistungsfähigkeit des nicht gesteigert Unterhaltspflichtigen 65 ir  nHREEn ich were ne ba 
nach bürgerlichem Recht d ) CODE 
es Unterhaltspflichtigen 
62 - Allgemeines zur Leistungsfähigkeit des nicht- gesteigert Eigenes Einkommen und Vermögen der dem Hilfeempfänger 
. Unterhaltspflichtigen nicht unterhaltspflichtigen, aber dem Unterhaltspflichtigen 
(1) Der nicht gesteigert Unterhaltspflichtige ist sowohl bei der gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen ist gegebenen- 
Hilfe zum Lebensunterhalt als auch bei der Hilfe in besonde- falls bedarfsmindernd zu berücksichtigen. 
ren Lebenslagen nur insoweit zum Unterhalt verpflichtet, als er . 
ihn bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen 66 - Festsetzung der Unterhaltsforderung 
ohne, Gefährdung seines angemessenen Unterhalts zu gewäh- (1) Ist der nach Nummer 63 bzw. 64 errtechnete Eigenbedarf 
ren in der Lage ist (vgl. $ 1603 Abs. 1 BGB). Seine Ver- niedriger als das zu berücksichtigende Einkommen, so ist in 
pflichtung greift nur ein, wenn vorrangig Unterhaltspflichtige der Regel 50 v. H. der Differenz zwischen Einkommen und 
nicht vorhanden oder zur vollen Bestreitung des Unterhalts Eigenbedarf als Unterhaltsbeitrag in Anspruch zu nehmen. 
nicht imstande sind. 
(2) Von der Regel nach Absätz 1.kann abgewichen werden vor 
(2) Liegen bei dem nicht gesteigert Unterhaltspflichtigen allem bei höheren Einkommen oder großen Familien oder 
besondere Belastungen vor (z. B. aus Familienereignissen, wenn der Hilfeempfänger in Haushaltsgemeinschaft mit dem 
wegen Fort- oder Weiterbildung), die das zu berücksichtigende Unterhaltspflichtigen lebt. Übernimmt zum Beispiel der Hilfe- 
Einkommen tatsächlich mindern und die kein anderer vorran- empfänger einen Teil der häuslichen Arbeiten oder bietet die 
gig zu tragen verpflichtet ist, ist dem bei Feststellung des Haushaltsgemeinschaft mit ihm dem Unterhaltspflichtigen in 
berücksichtigungsfähigen Einkommens (vgl. Nummer 55) anderer Weise einen Vorteil, so kann ein höherer Unterhalts- 
angemessen Rechnung zu tragen. Bei Schuldverpflichtungen beitrag gerechtfertigt sein. Bedeutet andererseits die Haus- 
ist Nummer 56 zu beachten. haltsgemeinschaft für den Unterhaltspflichtigen eine Belastung 
(z. B. Gebrechlichkeit des Hilfeempfängers), so kann ein nied- 
63 - Eigenbedarf gegenüber volljährigen Kindern riger Unterhaltsbeitrag angebracht sein. 
Für den angemessenen Eigenbedarf sind folgende Beträge (3) Reicht das zur Verteilung zur Verfügung stehende Ein- 
unter Berücksichtigung der Düsseldorfer bzw. Berliner Tabelle kommen des Unterhaltspflichtigen nicht aus, um den Bedarf 
zugrunde zu legen: des Hilfeempfängers und den Bedarf gleichrangiger Unter- 
haltsberechtigter zu decken, ist eine verhältnismäßige Kürzung 
a) für den Unterhaltspflichtigen der in Abschnitt A Anmer- nach dem Vorbild der Mangelfallberechnung vorzunehmen 
kung 5 der Düsseldorfer Tabelle bzw. der in Anmerkung II (vgl. Nummer 61 Abs. 2 Satz 3). 
der Berliner Tabelle ausgewiesene Selbstbehalt, 
b) für den im gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhalts- H. Sozialhilferechtliche Besonderheiten bei der Heranziehung 
pflichtigen lebenden Ehegatten 75 v.H. des jeweiligen Unterhaltspflichtiger 
Selbstbehalts nach Buchstabe a, —_- 5 e 
>) für die im gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhalts- 67 - Sozialhilferechtliche Vergleichsberechnung ; 
pflichtigen lebenden minderjährigen Kinder der jeweilige Nach $ 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG geht der Anspruch nur über, 
Bedarf nach Abschnitt A.der Düsseldorfer Tabelle bzw. soweit ein Hilfeempfänger sein Einkommen und Vermögen 
derjenige nach der Berliner Tabelle. nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 mit Ausnahme von 
d) für die im gemeinsamen: Haushalt mit dem Unterhalts- 584 Abs: oder SS Nr. 3 Salz 2 BSHG einzusetzen. hal 
Hüichtigen lebenden volllährigen Kinder der Bedarf nach Danach sind der Unterhaltspflichtige und seine weiteren unter- 
Abschnitt A IL b) der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der haltsberechtigten Angehörigen, die mit ihm in einer Bedans-/ 
Familiensenate des Kammergerichts, A Nr: 7 und 8 der Einsatzgemeinschaft leben, in eine Vergleichsberechnung ein- 
Düsseldorfer. Tabelle bzw derieniss nach der Berliner zubeziehen, damit ihnen der danach ermittelte Betrag zur Dek- 
Tabelle ; kung des Eigenbedarfs unbeschadet der Anwendung der Düs- 
) seldorfer Tabelle verbleibt („Meistbegünstigungsprinzip“). 
64 - Eigenbedarf gegenüber Eltern 68 - Ermittlung des Einkommens 
Für den angemessenen Eigenbedarf sind folgende Beträge Für die Ermittlung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen 
unter Berücksichtigung der Düsseldorfer bzw. Berliner Tabelle und der überwiegend von ihm unterhaltenen, im Haushalt 
zugrunde zu legen: lebenden gesteigert unterhaltsberechtigten Angehörigen sind
	        
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