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Volume Nr. 4, 21. November 1995

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1995 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin -Teil IV Nr.4 21. November 1995 67 
Tabelle“ (Anlage 2) und die „Berliner Tabelle“als Vortabelle a) das 3fache des für die Blindenhilfe geltenden kleinen Bar- 
zur Düsseldorfer ‚Tabelle für das Beitrittsgebiet Berlins betrags nach $ 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Verbindung mit der 
(Anlage 3), jeweils auf dem gültigen Stand, zu beachten. VO zu 888 Abs. 2 Nr. 8 BSHG (Grundbetrag zuzüglich 
Familienzuschläge), sofern der Hilfeempfänger Hilfe zum 
54 - Unterhaltspflichtige mit Wohnsitz außerhalb Berlins Lebensunterhalt erhält und 
(1) Soweit das für den Sitz des Zivilgerichts zuständige Ober- b) de Ne N a) SE Halle vn an ESS sofern 
landesgericht ein von der Düsseldorfer Tabelle in Teilen abwei- Hl Mes mpfänser Ile in besonderen -Tebenskiesn 
chendes Tabellenwerk anwendet, ist dieses zu berücksichtigen. erhält. 
Unabhängig davon „sind die unterhaltsrechtlichen Leitlinien (2) Übersteigt der Wert des Vermögens die sich aus Absatz 1 
des jeweils. zuständigen Oberlandesgerichts zu beachten. ergebenden Grenzen, so kann die Leistung von Unterhalt aus 
(2) Die Fundstellen der veröffentlichten Tabellen und Leitli- dem Vermögen verlangt werden. 
nien werden per Rundschreiben bekanntgegeben: (3). Bei der Heranziehung zu Unterhaltsleistungen aus Grund- 
vermögen sind $88 Abs.2 Nr. 7 BSHG und die AV-VSH in 
55 - Einkommen des Unterhaltspflichtigen ihrer jeweils gültigen Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, 
- - . ZN _ ie daß bei Überschreitung einzelner Kriterien für die Angemes- 
DS Un Dan den TE EEE ED nn senheit des Hausgrundstücks nach $ 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG von 
Berechnung des  nterhalts N das  Hinkommen u Onterhalts der Inanspruchnahme abgesehen werden Kann, Soweit dadurch 
rechtlich nach den in-den Leitlinien des zuständigen Oberlan- die angemessene Lebensführung erheblich beeinträchtigt wird. 
desgerichts (z. B. Abschnitt A I der Leitlinien des KG Berlin) 
aufgestellten Regelungen-zu ermitteln und gegebenenfalls um 59 - Bedarf gesteigert unterhaltsberechtigter' Hilfeempfänger 
unterhaltsrechtlich gebotene Abzüge zu bereinigen. nach bürgerlichem Recht 
Da (1) Die Düsseldorfer Tabelle legt in Abschnitt A den Bedarf 
56 - Berücksichtigung von Schulden der unterhaltsberechtigten Kinder fest. Die Unterhalts- 
Schulden können, sofern es sich nicht um Unterhalt für min- bedarfssätze sind nach drei Altersgruppen (bis zum vollende- 
derjährige Kinder handelt, je nach den Umständen des Einzel- ten 6. Lebensjahr, vom 7. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, 
falls (Grund und Zeitpunkt der Entstehung, Zweck der Ver- vom 13. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) und nach Ein- 
wendung, keine Verletzung der Gesichtspunkte wirtschaft- kommensgruppen gestaffelt. Diese pauschalen Unterhalts- 
licher Lebensführung, gegebenenfalls gemeinsame Verantwor- bedarfssätze beruhen auf der Annahme, daß‘ der Unterhalts- 
tung von Hilfeempfänger und Unterhaltspflichtigem bei Einge- pflichtige von seinem Einkommen außer sich selbst einen Ehe- 
hen der Verbindlichkeit) das anrechenbare Einkommen min- gatten und zwei Kinder zu unterhalten hat, also drei Personen 
dern. Der Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen ist gegebe- unterhaltspflichtig ist. Sind mehr als drei Personen. zu unter- 
nenfalls entsprechend zu erhöhen. Bei Unterhaltsansprüchen halten, sinkt mit dem Lebensstandard der Beteiligten der 
minderjähriger Kinder sind die Nummern 14 und 28 der Leitli- Unterhaltsbedarfssatz je zusätzlichem Unterhaltsberechtigten 
nien des KG Berlin zu beachten. um eine Einkommensstufe, höchstens jedoch bis zur Grenze 
des Mindestbedarfs. Der Mindestbedarf bestimmt sich durch 
j% ED die am Wohnsitz des Kindes maßgebliche Regelunterhaltsver- 
57 - Vermögen des Unterhaltspflichtigen ordnung. 
En 1er Unterhalts- (2) Die Düsseldorfer Tabelle legt in Abschnitt B V den Min- 
N destbedarf des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegat- 
(2) Eltern haben gegenüber ihren minderjährigen Kindern ten fest. Bei günstigeren wirtschaftlichen Verhältnissen des 
den Vermögensstamm einzusetzen ($ 1603 Abs. 2 BGB). Unterhaltspflichtigen bemißt sich der eheangemessene Bedarf 
(3) Geschiedene Ehegatten brauchen den Vermögensstamm nach Abschnitt B I bis II der Düsseldorfer Tabelle. 
nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich (3) Nummer 53 und 54 sind zu beachten. 
oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaft- R 
lichen Verhältnisse unbillig wäre ($ 1581 Satz 2 BGB). (4) Weitere Erläuterungen zum Tabellenbedarf erfolgen per 
Rundschreiben. 
(4). Bei getrennt lebenden Ehegatten gilt Absatz 3-entspre- 
chend. Darüber hinaus kann sich eine Unbilligkeit der Verwer- 
tung insbesondere auch aus dem Interesse an der Erhaltung F. Leistungsfähigkeit des gesteigert Unterhaltspflichtigen nach 
der wirtschaftlichen Grundlage der Ehe ergeben, wenn das bürgerlichem Recht 
Scheitern der Ehe noch nicht endgültig feststeht. 
(5) Die in Absatz 2. bis 4 genannten Unterhaltspflichtigen 60 - Allgemeines zur Leistungsfähigkeit des gesteigert Unter- 
haben kleinere Barbeträge, für deren Höhe 888 Abs. 2 Nr. 8 haltspflichtigen 
BSHG in Verbindung mit $ 1 der VO zu $ 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG Der gesteigert Unterhaltspflichtige ist in der Regel gehalten, 
Anhaltspunkte bietet, nicht einzusetzen. . alle verfügbaren Mittel zu seinem und der gesteigert Unter- 
(6) Andere Verwandte müssen zwar auch den Vermögens- haltsberechtigten Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Die 
stamm einsetzen, sie können sich aber auf ihren eigenen ange- Inanspruchnahme, darf jedoch nicht dazu führen, daß der not- 
messenen Unterhalt berufen (8 1603 Abs. 1 BGB), wozu auch wendige Lebensunterhalt unterschritten wird. Eine Uber- 
die Erhaltung der Vermögenssubstanz, aus der der Unterhalt schreitung oder Unterschreitung des pauschalen notwendigen 
ganz oder teilweise bestritten wird, gehören kann. Hinsichtlich Eigenbedarfs ist bei konkreter individueller Bemesssung des 
des geschützten Vermögens wird auf Nummer 58 verwiesen. notwendigen Eigenbedarfs des Unterhaltspflichtigen möglich. 
58 - Vermögenseinsatz des nicht gesteigert Unterhaltspflichtigen 61 - Eigenbedarf des gesteigert Unterhaltspflichtigen 
(1) Die Leistung von Unterhalt aus dem Vermögen soll in der (1) Dem alleinstehenden Unterhaltspflichtigen muß minde- 
Regel nicht verlangt werden, soweit das Barvermögen oder die stens derjenige Einkommensbetrag verbleiben, der ihm nach 
sonstigen Geldwerte des nicht gesteigert Unterhaltspflichtigen der Düsseldorfer Tabelle als notwendiger Eigenbedarf belassen 
folgende Beträge nicht übersteigt: wird. Nummer 53 und 54 sind zu beachten.
	        
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