Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV Nr.4 21. November 1995 65
c) Haben beide geschiedenen (deutschen) Ehegatten ihren unterhaltspflichtige Unterhaltsschuldner haften grundsätzlich
gewöhnlichen Aufenthalt aus der Deutschen Demokrati- anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen
schen Republik in die Bundesrepublik Deutschland ver- (88 1606, 1607 Abs. 2 BGB).
legt, so bestimmt sich der nacheheliche Unterhaltsan-
spruch nach dem Recht der Bundesrepublik. 38 - Maß des Unterhalts
34 - Unterhaltsvereinbarumgen. der nach früherem DDR-Recht (I) Der Unterhaltsberechtigte kann angemessenen. Unterhalt
x verlangen.
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: ; nr z E as angemessen ist, bestimmt sich beim Verwandtenun-
© EEE FORGOT ASS delt Ne edlfen ton NEE 1 AM terhalt nach der Lebensstellung des Berechtigten ($ 1610 Abs. 1
DDR-Unterhaltsrecht haben sie Vorrang vor gesetzlichen BGB). Diese leitet sich‘ bei Rinde grundsätzlich AUS der
Regelungen. Jedoch Waren Sie im Zusammenhang. mit. der Lebensstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils‘ ab.
Scheidung bis Zum‘ Beitritt nur wirksam. sofern sie auch im Ehelichen und nichtehelichen minderjährigen Kindern steht
Scheidungsverfahren. getroffen wurden > mindestens der Regelunterhalt zu ($ 1610 Abs. 3, 88 1615 f und
; g BGB). Beim Ehegattenunterhalt sind die jeweiligen ehe-
(2) Ein Unterhaltsverzicht, der. vor dem 3. Oktober 1990 lichen Lebensverhältnisse ($ 1360 Satz 1, $ 1361 Abs. 1 Satz 1
getroffen wurde, ist wirksam, auch wenn der verzichtende Ehe- BGB) und beim nachehelichen Unterhalt in der Regel diejeni-
gatte nach der Umstellung der Wirtschaftsordnung Sozialhilfe gen zur Zeit der Scheidung ($1578 Abs. 1 Satz 1 BGB, 858
bezieht (beziehen muß). Ein nach dem 3. Oktober 1990 verein- Abs. 1 EheG) maßgeblich.
barter Unterhaltsverzicht kann nach $ 138 BGB nichtig sein. (3) Negative Billigkeitsklauseln, deren Anwendung eine Her-
(3) Für die Abänderung von Unterhaltsvereinbarungen gilt absetzung des Anspruchs unter den angemessenen Unterhalt,
$33 FGB. seinen Wegfall oder seine zeitliche Beschränkung nach sich
ziehen, finden sich im Recht der getrennt lebenden Ehegatten
35 - Vertragliche Unterhaltspflicht nach BGB ($ 1361 Abs.3 BGB), im Recht der geschiedenen Ehegatten
(1) Durch Vertrag können sowohl gesetzliche Unterhalts- en Abs. 5 Satz 1, 8.1578 Abs. 1 Satz 2,8 1579 BGB) und im
; . N wandtenunterhalt ($ 1611 .BGB).
pflichten erweitert als auch vom Gesetz nicht vorgesehene
Unterhaltspflichten - etwa. zugunsten von Geschwistern -
begründet werden, zum Beispiel durch einen Altenteils- oder D. Unterhaltsberechtigung, -bedürftigkeit
Übergabevertrag. ;
(2) Vertraglich begründete Unterhaltsleistungen genießen 39 = Allgemeine Voraussetzungen
insoweit, als sie über das Maß der gesetzlichen Unterhalts- (1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich
pflicht nicht hinausgehen, den gleichen sozialhilferechtlichen selbst zu unterhalten ($ 1602 Abs. 1 BGB).
Schutz wie die gesetzlichen Unterhaltsleistungen. (2) Der Unterhaltsberechtigte muß in der Regel zunächst sein
gesamtes Einkommen und Vermögen sowie seine verfügbare
36 - Unterhaltsverzicht Arbeitskraft zur Deckung seines Lebensbedarfs einsetzen.
(1) Durch Vertrag können gesetzliche Unterhaltspflichten (3) Der: Unterhalt. umfaßt den gesamten Lebensbedarf, zu
zwischen früheren Ehegatten, deren Ehe geschieden, aufgeho- dem neben dem Lebensunterhalt auch die Kosten für Ausbil-
ben oder für nichtig erklärt worden ist, auch für die Zukunft dung, Erziehung sowie alle Leistungen nach dem BSHG - mit
erlassen oder eingeschränkt werden ($ 1585 c BGB, 8 72 EheG). Ausnahme der in Nummer 24 genannten Hilfen - gehören.
(2) Ein Unterhaltsverzicht n N
a) ist unwirksam, wenn die Mitteilung nach $91 Abs.3 ww EEE Est und 5 BSHG geschütztes\Vermögen<des
BSHG erfolgt oder der Unterhaltsanspruch bereits auf den ; 7
Träger der Sozialhilfe übergegangen ist, (1) Im Unterschied zum BSHG gibt es im BGB beim Berech-
. ; ee a tigten keine Einkommensfreigrenzen und keine Schutzvor-
b) ist sittenwidrig ‚und nach $ 138 Satz 1 BGB nichtig bei schriften zugunsten bestimmter Vermögensteile. Dies kann zur
Schädigungsabsicht zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe, Folge haben, daß ein Hilfeempfänger zwar Anspruch auf Sozi-
c) kann (auch ohne Schädigungsabsicht zu Lasten des Trä- alhilfe hat, aber nicht oder nicht voll unterhaltsbedürftig im
gers der Sozialhilfe) sittenwidrig und nach $ 138 Satz 1 Sinne des BGB ist. Diese Möglichkeit könnte zum Beispiel
BGB nichtig sein im Hinblick auf Inhalt, Zweck und bestehen, wenn der Hilfeempfänger nach 888 Abs.2 BSHG
Beweggrund der Vereinbarung. geschütztes Vermögen besitzt. Allerdings kann die Aufzählung
(3) Zwischen Ehegatten bei bestehender Ehe und unter Ver- in$88 lin BSHG je nach La ge des Einzelfalls auch Anhalts-
wandten kann auf den Unterhalt für die Zukunft nicht verzich- punkte dafür bieten, ob der Einsatz des Vermögens als unwirt-
tet werden ($ 1361 Abs. 4 Satz 4, 8 1360 a Abs..3, 8 1614 Abs. 1 schaftlich oder als unbillig im Sinne des Unterhaltsrechts anzu-
BGB). Zwischen einem nichtehelichen Kind und seinem Vater sehen ist.
ist ein unentgeltlicher Verzicht auf den Unterhalt für die (2) Besitzt der Hilfeempfänger nach 8 88 Abs. 2 und 3 BSHG
Zukunft nichtig ($ 1615 e Abs. 1 Satz 2 BGB). geschütztes Vermögen, dessen Stamm er nach Unterhaltsrecht
für seinen Unterhalt einzusetzen hat, kann der Unterhalts-
37 - Rangfolge pflichtige für den Zeitraum nicht in Anspruch genommen wer-
DO A den, für den das Vermögen zur Deckung des Bedarfs ausge-
Ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen ihm gegenüber reicht hätte. Nach dessen Ablauf ist der Hilfeempfänger als
Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so hat er die Ansprüche bedürftig anzusehen, auch wenn das geschützte Vermögen
in der sich aus den $$ 1582, 1609, 1615 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB noch vorhanden ist.
ergebenden Reihenfolge zu befriedigen. Dabei können nach-
rangig Berechtigte Unterhalt erst verlangen, wenn der ange- x . x x
messene Unterhalt aller vorrangig Berechtigten voll gedeckt 41 - Anrechnungsfreies Einkommen des Hilfeempfängers
ist. Sind mehrere leistungsfähige Unterhaltspflichtige vorhan- Soweit Einkünfte des Hilfeempfängers nach BGB als Einkom-
den, richtet sich die Reihenfolge ihrer Heranziehung nach den men. gelten, bei der Gewährung ‚von. Sozialhilfe aber nicht
$$ 1584, 1586 a Abs. 2,$ 1603 Abs. 2 Satz 2, 88 1606, 1608, 1615 1 berücksichtigt werden (z. B. Einkünfte nach 8 76 Abs. 1 und 2 a
Abs. 3 Satz 2 und 3, $ 1751 Abs. 4 BGB. Gleichrangig bar- BSHG oder anrechnungsfreies Einkommen nach $$ 77, 78