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Volume Nr. 4, 21. November 1995

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1995 (Public Domain)

64 Dienstblatt des Senats von Berlin TeillV Nr.4 21. November 1995 
28 - Verzicht auf Geltendmachung wegen Geringfügigkeit 31 - Nicht gesteigert Unterhaltspflichtige 
Auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist zu ver- Unterhaltspflichtige mit nicht gesteigerter Unterhaltspflicht 
zichten, wenn anzunehmen ist, daß der mit der Inanspruch- sind: 
nahme verbundene. Verwaltungsaufwand in keinem angemes- . a3 törei in Ver. 
senen Verhältnis zu der.Unterhaltsleistung stehen wird. Dies ®)  Turcene it 5 EOS RE 5 " 0 00 S se 'BGB) 
trifft insbesondere zu, soweit es sich nicht um Eltern im Verhältnis zu ihren min- 
a) wenn die mögliche Unterhaltsleistung 20 DM monatlich derjährigen- unverheirateten Kindern handelt, 
nicht erreicht oder b) der Vater im Verhältnis zur Mutter des nichtehelichen 
b) wenn nur einmalige oder kurzfristige Hilfe (weniger als für Kindes nach $ 16151 BGB, 
einen Monat) gewährt wird. c) Unterhaltspflichtige mit verminderter Unterhaltspflicht, 
. ns N nämlich Verwandte, die nur einen der Billigkeit entspre- 
C. Unterhaltspflicht nach bürgerlichem Recht chenden Beitrag zu leisten brauchen ($1611 BGB), 
29 - Allgemeine Voraussetzungen d) getrennt lebende und frühere Ehegatten, wenn der Unter- 
Unterhalt wird nach den Bestimmungen des Bürgerlichen HOLE ADS < ES herabgesetzt wurde 
Gesetzbuches (BGB) und des Ehegesetzes (EheG) im gesetz- Un ) 
lich bestimmten Umfang geschuldet, wenn und soweit e) Ehegatten, deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wor- 
: E ; den ist und die nur einen der Billigkeit entsprechenden 
a) der auf Unterhalt in Anspruch Genommene N Kreis der oder einen notdürftigen Unterhalt zu leisten brauchen 
im konkreten Fall Unterhaltspflichtigen gehört (Nummer 
z ($8 60, 65 EheG) 
30 bis 38), 
b) eine Unterhaltsbedürftigkeit/-berechtigung des Hilfeemp- 32 - Regelungen nach Beitritt der ehemaligen DDR 
fängers besteht (Nummer DD “ und (1) Vom Beitritt an gilt.das Unterhaltsrecht des BGB mit Aus- 
c) der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist (Nummer 51 bis nahme der in Artikel 234 $ 5 EGBGB genannten geschiedenen 
66). Ehegatten auch für Verwandtschaftsverhältnisse der früheren 
DDR. 
30 - Gesteigert Unterhaltspflichtige a ae a 
em e + N . (2) Für die Anpassung der Unterhaltsrenten für Minderjährige 
Unterhaltspflichtige mit gesteigerter Unterhaltspflicht sind: und die Festsetzung des Regelbedarfs des nichtehelichen Kin- 
a) Eltern im Verhältnis zu ihren minderjährigen unverheira- des im Beitrittsgebiet wurden Übergangsregelungen getroffen. 
teten ehelichen Kindern ($:1603 Abs. 2 BGB), Auf Artikel 234 88 8. 9 EGBGB wird verwiesen. 
b) Eltern im Verhältnis zu ihren minderjährigen unverheira- e N 
teten nichtehelichen Kindern (88 1615 a ff., 1603 Abs. 2 33 - Unterhaltsansprüche der nach früherem DDR-Recht 
BGB), geschiedenen Ehegatten 
: At . . Kara . 1) Für den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, der vor dem 
c) Eltern im Verhältnis zu ihren minderjährigen unverheira- ( . da ; % x 
teten für ehelich erklärten oder adoptierten Kindern Wirksamwerden des Beitritts BC schieden worden ist, bleibt das 
(88 1736, 1740 f Abs. 1, 81754 BGB) bisherige Recht, also 8829. bis 33 des Familiengesetzbuchs 
De An eh . T (FGB) in der Fassung des 1. Familienänderungsgesetzes vom 
d) der zukünftig Annehmende nach Freigabe eines Kindes 20. Juli 1990, maßgebend (Artikel 234 8 5 Satz 1 EGBGB). Der 
zur Adoption, wenn sich das Kind bereits in seiner Obhut Zeitpunkt des Scheidungsausspruchs - nicht die Rechtskraft 
befindet ($ 1751 Abs. 4 Satz 1 BGB), des Scheidungsurteils - ist für die Anwendung von Unterhalts- 
e) Ehegatten untereinander ($ 1360 Satz 1 BGB), recht nach FGB oder BGB entscheidend. Für Ehen, die nach 
N dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet geschieden worden 
f) getrennt lebende Ehegatten untereinander ($ 1361 BGB), sind, gelten dagegen die Vorschriften des BGB. 
g) Ehegatten, deren Ehen nach dem 30. Juni 1977 geschie- (2) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gelten hinsicht- 
den, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden sind, lich der Unterhaltsansprüche vor dem Beitritt geschiedener 
wenn der Ehegatte nicht selbst - insbesondere durch den Ehegatten insbesondere folgende Grundsätze: 
Einsatz seiner Arbeitskraft - für seinen Unterhalt sorgen 
kann ($ 1569 BGB), und zwar a) — Für die Abänderung von Entscheidungen der DDR- 
x . . : ; Gerichte über nachehelichen Unterhalt gilt verfahrens- 
— wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes rechtlich 8323 ZPO 
(1570 BGB), ) . 
nn Ob auf den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, des- 
wegen Alters SI BGB) sen Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der 
- wegen Krankheit oder Gebrechen ($ 1572 BGB), DDR geschieden worden ist, das FGB oder das BGB 
bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätig- anzuwenden ist, richtet sich nach dem bisherigen 
keit ($$ 1573, 1574 BGB), innerdeutschen Kollisionsrecht. 
während einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschu- Bei Anwendbarkeit von DDR-Recht sind die Unter- 
lung ($ 1575 BGB), haltsansprüche des geschiedenen und des neuen Ehe- 
wegen sonstiger schwerwiegender Gründe ($ 1576 gatten gleichrangig. 
BGB), - Zur Bestimmung des Selbstbehalts in den neuen 
. « Bundesländern können als Anhalt etwa die derzeitigen 
h) Ehegatten, deren Ehe vor dem 1. Juli 1977. geschieden, auf- An Cara . 
gehoben oder für nichtig erklärt worden ist. Zwischen Sozialhilfesätze (Sozialhilfebedarf) dienen. 
ihnen bestehen Ansprüche auf Gewährung angemessenen b) Für den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe 
Unterhaltes eines nicht oder nicht überwiegend für schul- vor dem 3. Oktober 1990 in der früheren DDR geschieden 
dig erklärten hilfesuchenden Ehegatten ($8 58, 59, 39 worden ist, bleibt deren Recht auch dann maßgeblich, 
Abs. 2 Satz 2, $ 26 EheG) oder bei Scheidung ohne Schuld- wenn der Unterhaltspflichtige schon vor dem 3. Oktober 
ausspruch ($ 61 EheG). oder auf einen Unterhaltsbeitrag 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Westberlin hatte. 
bei Scheidung aus gleicher Schuld (837 EheG). Artikel 18 V EGBGB steht dem nicht entgegen.
	        
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