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Volume Nr. 4, 21. November 1995

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1995 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV Nr.4 21. November 1995 63 
ten. Aus diesem Grunde ist dem Hilfeempfänger oder seinem b) wenn der Unterhaltspflichtige zum Personenkreis des $ 11 
gesetzlichen Vertreter oder den Personen. nach $ 28 BSHG ein Abs. 1 oder des $28 BSHG gehört ($91 Abs.1 Satz 3 
mit Rechtsbehelfsbelehrung versehener Bescheid über die 1. Halbsatz BSHG), ; 
erfolgte Überleitung zu erteilen. Diese Personen sind ebenfalls Es . ; « & 
berechtigt, gegen die Überleitungsanzeige Widerspruch und, & Seit En aM N N EN 
sofern dem- Widerspruch. nicht abgeholfen wurde, Anfech- Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz BSHG), 
tungsklage zu erheben. . . . | . . . 
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschie- Ö Beh: rn Ch EEE NEIGEN x ne nr a 
bende Wirkung ($ 90 Abs. 3 BSHG, 8 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). EEE VOSENO RSS EBENE 
Die Überleit . dd Be heidanden A hs betreut und es sich um Unterhaltsansprüche gegen Ver- 
IE DET CHUNESINZEIEE UNG HET IESCHEIT AN VER ANSAIRENS wandte ersten Grades handelt ($ 91 Abs. 1 Satz 3 2. Halb- 
berechtigten oder seinen gesetzlichen Vertreter sollen einen satz BSHG), - 
Hinweis darauf enthalten, daß gemäß $ 80 Abs. 5 Satz 1 VWGO . } 
das Verwaltungsgericht Berlin auf Antrag die aufschiebende e) wenn an den Hilfeempfänger in den Fällen des $ 19 Abs. 2 
Wirkung ganz oder teilweise anordnen kann. und 820 Abs. 2 BSHG Hilfe zum Lebensunterhalt ZUzüg- 
(4) Der Anspruch nach 8 1615 k BGB ist in Höhe der gesamten jich EINST ENISCHAdIEUNE für Mehrtautwendungen gewährt 
; Rn . La wird ($91 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit $90 Abs. 4 
Entbindungskosten unabhängig von der Leistungsfähigkeit des BSHG) 
Vaters des nichtehelichen Kindes von diesem zu erfüllen. X N 
Sofern die Erstattung nicht in einem Betrag erfolgen kann, sind f) bei der Hilfe: zur Überwindung besonderer sozialer 
für die Bestimmung der Höhe der Teilbeträge hinsichtlich des Schwierigkeiten nach $ 72 BSHG, soweit dies den Erfolg 
dem Vater zu belassenden Eigenbedarfs Nummer 60 und 61 der Hilfe gefährden würde ($ 72 Abs. 3 2. Halbsatz BSHG). 
entsprechend anzuwenden. 
26 - Ausschluß des Anspruchsübergangs wegen unbilliger Härte 
IV. Inanspruchnahme von Unterhaltspflichtigen nach (1) Der Übergang des Anspruchs gegen einen nach bürger- 
891 BSHG lichem Recht Unterhaltspflichtigen ist ausgeschlossen, wenn 
dies eine unbillige Härte bedeuten würde ($91 Abs. 2 Satz2 
A. Tatbestandsvoraussetzungen 1. Halbsatz BSHG). Für die Beurteilung, ob und gegebenen- 
falls inwieweit die Inanspruchnahme eine unbillige Härte 
23 - Allgemeine Voraussetzungen bedeuten würde, sind grundsätzlich die besonderen Umstände 
Nach $91 Abs. 1 Satz 1 BSHG geht der Unterhaltsanspruch im Einzelfall entscheidend. 
nach bürgerlichem Recht, den der Hilfeempfänger für die Zeit, : an ara Tat 
für die Hilfs gewährt wird, hat, bis zur Höhe der geleisteten (2) Eine unbillige Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn 
Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe über. Demnach a) der Grundsatz der familiengerechten Hilfe ($ 7 BSHG) ein 
ist der gesetzliche Forderungsübergang auf die Höhe der Sozi- Absehen von der Heranziehung geboten erscheinen läßt, 
alhilfeleistungen und die Zeit der Hilfegewährung begrenzt. zum Beispiel weil die Höhe des Heranziehungsbetrags in 
keinem Verhältnis zu der dadurch eintretenden nachhalti- 
24 - Voraussetzung Unterhaltsbedarf gen Störung des Familienfriedens steht oder durch die 
S n 4 . Heranziehung das weitere Verbleiben des Hilfeempfän- 
Der Forderungsübergang findet jedoch nicht statt, wenn der in : a x . 
der Sozialhilfe anerkannte Bedarf keinen Unterhaltsbedarf im ers im Familienyerband gefährdet erscheint; 
Sinne des bürgerlichen Rechts darstellt oder dieses zweifelhaft b) der Hilfeempfänger zum Kostenersatz nach $ 92 a BSHG 
ist, insbesondere bei für die an ihn gewährte Sozialhilfe verpflichtet ist - hierbei 
A ee .. % z ist die Art und der Zeitraum der Hilfegewährung zu beach- 
a) Hilfe zur Übernahme von Zahlungsrückständen, zum Bei- ist ae 1a : . 
spiel bei Übernahme von Mietschulden zur Sicherung der ten, Tür die die Kostenersatzpilicht gegeben Ist, 
“Unterkunft nach 8 15 a BSHG, c) die Familienbande zwischen dem Unterhaltspflichtigen 
En AD s und dem Angehörigen stark gelockert sind, vor allem im 
b) Gewährung des zusätzlichen Barbetrages nach $ 21 Abs. 3 Verhältnis zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern 
Satz 4 BSHG, eine völlige Entfremdung eingetreten ist, 
c) Hilfe zum Aufbau und zur Sicherung der Lebensgrundlage d) der Unterhaltspflichtige vor Eintreten der Sozialhilfe über 
“nach 830 BSHG, das Maß seiner Unterhaltsverpflichtung hinaus den Hilfe- 
d) Hilfe bei Schwangerschaftsabbruch oder bei Sterilisation empfänger betreut und gepflegt hat, 
„nach $37a BSHG, ; . EM x G 
: E (3) Eine unbillige Härte liegt in der Regel bei unterhaltspflich- 
e) Hilfe zur Familienplanung nach $37 b BSHG, . tigen Eltern vor, soweit einem Behinderten, einem von einer 
f) Hilfe zur Erlangung und Sicherung eines geeigneten Behinderung Bedrohten oder einem Pflegebedürftigen nach 
Arbeitsplatzes im Arbeitsleben nach $ 40 Abs. 1 Nr. 6 und Vollendung des 21. Lebensjahres. Eingliederungshilfe für 
7 BSHG sowie von Hilfe nach 840 Abs. 2 BSHG, Behinderte oder Hilfe zur Pflege gewährt wird ($91 Abs.2 
g) Hilfen, die dem Hilfeempfänger nicht für sich selbst, son- SI NS BSHE 
dern zugunsten von Angehörigen gewährt werden ($ 70 (4) Abweichend vom Regelfall nach 8 91 Abs. 2 Satz 2 
BSHG, soweit die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts 2. Halbsatz BSHG kommt die Inanspruchnahme von Eltern 
den Haushaltsangehörigen zugute kommt), unter Berücksichtigung der besonderen Umstände. des Einzel- 
h) Altenhilfe nach 875 BSHG. falls insbesondere bei sehr guter Einkommens- und/oder Ver- 
mögenslage in Betracht. 
B. Ausschluß des Anspruchsübergangs 
, x 27 - Ausschluß wegen vorrangiger Inanspruchnahme des Hilfe- 
25 - Ausschluß des Anspruchsübergangs kraft Gesetzes empfängers 
Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen in Höhe der zu 
a) soweit der Unterhaltsanspruch. durch laufende Zahlung Unrecht gewährten Sozialhilfeleistungen, die vom Hilfeemp- 
erfüllt. wird ($91 Abs. 1 Satz 2. BSHG). fänger nach 88 45, 50 SGB X zu erstatten sind.
	        
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