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Volume Nr. 4, 21. November 1995

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1995 (Public Domain)

56 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV Nr.4 21. November 1995 
Senatsverwaltung für Jugend und Familie d) der Jugendverband oder die Jugendorganisation einer 
WI Erwachsenenorganisation muß eigenverantwortlich und 
An das Landesjugendamt ABl. S. 2394 selbst organisiert sein. 
die Bezirksämter (2). Antragsberechtigt sind auch öffentliche Träger, sofern sie 
in den betreffenden Bereichen die entsprechenden Kriterien 
Ausführungsvorschriften des Absatzes 1 anwenden. 
über die Ausgabe (3) Die Ausstellung der Ausweise kann von Organisationen im 
von Jugendgruppenleiterausweisen Sinne von Absatz 1 und 2 für ehrenamtlich tätige Personen bei 
(AV-JGL) dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe beantragt werden, der 
auch für die Anerkennung nach $ 75 SGB VIII (KJHG) zustän- 
Vom 21. Juli 1995 dig ist. Nach $ 40 AG KJHG ist dies bei überbezirklich tätigen 
Trägern das Landesjugendamt und bei nur bezirklich tätigen 
JugFam HC 6 Trägern das Jugendamt. 
Telefon: 26 54 - 26 42 oder 26 54 - 0, intern 9 76 - 26 42 (4) Anträge auf Ausstellung oder Verlängerung der Geltungs- 
x dauer sind dem zuständigen Amt einzeln oder in Listenform 
Aufgrund des. 8 56 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- . ich n f A . 
und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) vom 9. Mai 1995 (GVBl. einzureichen. Sie mößseh folgende Angaben: enthalten: 
S. 300) wird nach Anhörung des Landesjugendhilfeausschusses a) Name, Vorname, 
bestimmt: b) Geburtsdatum, -ort, 
1 - Begriffsbestimmung c) Anschrift und 
(1) Jugendgruppenleiterinnen und Jugendgruppenleiter sind d) eine Bestätigung des Antragstellers, daß die Voraussetzun- 
in vielfältigen Aufgabenfeldern der Jugendarbeit auf bezirk- gen nach der AV-JGL ‚vorliegen und der Antragsteller 
licher Ebene und auf Landesebene aktiv. Zu ihren Aufgaben- dafür sorgen wird, daß die Ausweise zurückgegeben wer- 
bereichen gehören gemäß 8 11 SGB VIII (KJHG) insbesondere den, sobald die Voraussetzungen ‚nicht mehr vorliegen. 
die Organisation und Durchführung von Jugend- und Kinder- 
gruppenarbeit, Ferien- und Freizeitmaßnahmen, Internatio- 4 - Voraussetzungen 
nalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen (z. B. Kurse der N n N 
außerschulischen Jugendbildung) sowie die Leitung von Fach- (1) Die Antragsteller müssen vor der Antragstellung prüfen, 
und Neigungsgruppen und die Weiterentwicklung der Jugend- ob die folgenden. Voraussetzungen bei der Person, die den 
s Jugendgruppenleiterausweis erhalten soll, vorliegen: 
arbeit. 
(2) Die Funktion kann von ehrenamtlich oder hauptberuflich a) Mindestalter 16 Jahre, 
tätigen Personen wahrgenommen werden. Hauptberuflich ist b) Bewährung als Jugendgruppenleiter/in, 
eine Tätigkeit auch dann, wenn für die Durchführung kurzfri- . . ; ; x: 
stiger Maßnahmen eine Entlohnung in Höhe üblicher Vergü- c) Teilnahme an einer Jugendgruppenleiterausbildung (siehe 
tungen vorgesehen ist. Absatz 2), 
(3) Der Jugendgruppenleiterausweis soll nur ehrenamtlich d) Ten ST ellar S rundkurs für a NE } E06 
tätigen Personen ausgehändigt werden. Die Jugendgruppenlei- eh aDer U a lloı me a She SVZU 9 En il 
terausbildung soll helfen, Jugendliche an ihre eigene Selbst- nahmen am Unfallort“ (im Sinne der St ) un 
bestimmung heranzuführen und sie zu gesellschaftlicher Mit- e) keine wesentliche Vorbelastung in strafrechtlicher Hin- 
verantwortung und zu sozialem Engagement anzuregen. sicht, die der Leitung einer Jugendgruppe entgegensteht. 
2 = Zweck des Ausweises (2) Die Jugendgruppenleiterausbildung soll mindestens 25 
ER Doppelstunden umfassen. Ein Kurs über rechtliche Grund- 
Ehrenamtlichen Jugendgruppenleitern und ‚-leiterinnen soll lagen (Rechte: und Pflichten - zum Beispiel Jugendschutz, 
neben den Intentionen der Nummer 1 die Erfüllung ihrer wich- Aufsichtspflicht, Reiserecht -, Förderung der Jugendarbeit, 
tigen Aufgaben in der Erziehung und Bildung von Kindern und Versicherungsfragen) ist zwingend. Darüber hinaus sollen ins- 
Jugendlichen durch Ausstellung eines amtlichen Ausweises besondere folgende Themen behandelt werden: 
erleichtert werden. Dieser dient insbesondere der Würdigung 7 Ss S ; 
des ehrenamtlichen Engagements und zur Legitimation gegen- a) Gesellschaftliche Situationen von Kindern und Jugend- 
über den Erziehungsberechtigten minderjähriger Gruppenmit- lichen, Alkohol, Drogenmißbrauch, 
glieder und gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen b) Persönlichkeitsbildung, Betreuerrolle, Führungsverant- 
sowie gegebenenfalls zur Erlangung von Ermäßigungen für wortung, 
Gruppentarife, c) Gruppenpädagogik, Gruppendynamik, 
3 - Antragsteller/Zuständigkeiten d) Programmgestaltung in der Jugendarbeit, 
(1) Antragsberechtigt sind Jugendverbände im Sinne von $ 12 e) Formen und. Methoden der Jugendarbeit (z. B. politische 
Abs. 2 KJHG, die nach $ 75 KJHG als freier Träger der Jugend- Bildung, kulturelle Bildung), 
hilfe anerkannt wurden oder als anerkannt gelten. Dies setzt f) Geschlechtsspezifische Jugendarbeit 
voraus, daß folgende Kriterien erfüllt sein müssen: Öffendicht © d Außend ? 1 
tli it it 1 
a) Die Jugendarbeit muß gemeinschaftlich gestaltet und mit- 8) © iS nt SAT URS CAR Sn SS NE, 
verantwortet werden. Grundsätzlich müssen alle Mitglie- h) Trägerspezifische Angelegenheiten. 
der entsprechend ihrem Alter, mindestens aber ab dem 
vollendeten 14. Lebensjahr, an der innerverbandlichen 5.- Ausstellun: 
Willensbildung beteiligt sein, x wunE ä% 
x . . Der Jugendgruppenleiterausweis wird kostenlos ausgestellt. Er 
b) die Arbeit muß auf Dauer angelegt sein, bleibt im Eigentum der ausstellenden Behörde und ist nicht 
c) muß in.der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet übertragbar. Der Verlust eines Jugendgruppenleiterausweises 
sein und ist der ausstellenden Behörde unverzüglich anzuzeigen.
	        
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