14 Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIlV Nr.2 20. April 1995
2 - Verhütung von Badeunfällen 5 - Belehrung und Unterweisung
(1) Am Baden dürfen Minderjährige nur dann teilnehmen, Die Minderjährigen sind vor Antritt einer Wanderung, einer
wenn deren Personensorgeberechtigte eine schriftliche Einver- Jugendgruppenfahrt; eines Zeltlagers oder einer anderen Maß-
ständniserklärung abgegeben haben. Aus der Einverständnis- nahme. der Kinder- und Jugenderholung über die Gefahren
erklärung soll hervorgehen, ob eine Schwimmprüfung abgelegt beim Baden im Freien zu unterweisen. In Heimen, sonstigen
worden ist. Haben die Personensorgeberechtigten bereits betreuten Wohnformen sowie Kindertagesstätten ist außerdem
anläßlich der Gewährung von Hilfe zur Erziehung eine ent- eine Unterweisung in jedem Jahr vor Beginn der Badezeit
sprechende Ermächtigung erteilt oder befinden sich die Min- erforderlich. Die Belehrung kann gegenüber einem Kind unter-
derjährigen in Heimerziehung oder sind sie im Rahmen: des bleiben, wenn es nach der Entscheidung der Beaufsichtigenden
betreuten Jugendwohnens untergebracht, so genügt die Unter- zu jung ist, um das erforderliche Verständnis zu besitzen. Für
zeichnung einer Einverständniserklärung durch die Heimlei- die Unterweisung sind folgende Veröffentlichungen heranzu-
tung; deren Stellvertretung oder der entsprechenden Leitungs- ziehen:
kraft. Geht AUS den über die von Minderjährigen vorliegenden a) das von der Senatsverwaltung für Gesundheit in regel-
Unterlagen nicht eindeutig hervor, daß der Teilnahme aM mäßigen Abständen herausgegebene, in jeder Schule und
Baden und Schwimmen bedenkenlos zugestimmt. werden an Anschlagsäulen aushängende Plakat „Schwimmen und
kann, zum Beispiel. durch Schwimmzeugnis oder ärztliche Baden“
Unbedenklichkeitsbescheinigung, so muß eine Stellungnahme ?
ärztlich herbeigeführt und aktenkundig gemacht werden. b) die Baderegeln der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesell-
schaft e. V. (DLRG) oder der Wasserwacht des Deutschen
(2) Bei der Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Zelt- Roten Kreuzes,
lagern genügt auch .die Einverständniserklärung eines Perso- x Ss 4 a «
: . c) die Ausführungsvorschriften über die Haus- und Badeord-
nensorgeberechtisten auf dem Teilnehmerblatt. nung für die städtischen Bäder Berlins vom 13. September
1994. (ABl. S. 3244/DBI. IV S. 134),
3 - Aufsicht d) die Verordnung über das Baden in Berliner Gewässern
(1) Baden ist nur unter Aufsicht einer Person zulässig, die die (Badeverordnung) vom 14. Juli 1964 (GVBl. S. 753),
gültige Lehrberechtigung für Schwimmen besitzt oder das zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 17. Februar
deutsche Rettungs-Schwimmabzeichen in Silber - Ausstel- 1988 (GVBl. S. 453),
lungsdatum bzw. Wiederholungsprüfung nicht älter als zwei e) bei Aufenthalten außerhalb Berlins die am jeweiligen Ort
Jahre -*, Sie ist voll verantwortlich für die Sicherheit der .
Badenden. Personen, die das Deutsche Rettungsschwimm- geltenden Besummungen: und Bausordnungen,
Abzeichen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft oder .
der Wasserwacht des Deutschen Roten Kreuzes in Silber 5 Inkraflireten
erworben haben, können zur Sicherung der Badenden und zur Diese Ausführungsvorschriften treten am 1.Januar 1995 in
Unterstützung der Aufsichtführenden auch dann herange- Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer
zogen werden, wenn sie minderjährig sind. Kraft.
(2) Baden ist nur in überschaubaren Gruppen zulässig. Ihre
Zusammensetzung bestimmt die nach Absatz 1 aufsichtfüh-
rende Person. Sie setzt auch die Zahl der zusätzlich erforder-
lichen Rettungsschwimmer sowie die Badezeiten der einzelnen Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport
Gruppen fest und hat darauf zu achten, daß die Baderegeln TI Sa
sowie in Bädern die Haus- und Badeordnung befolgt werden. n aa
Bei Zeltlagern mit starkem Badebetrieb soll ein Boot zur Über- An die Bezirksämter ABI. S. 3964
wachung der Badenden eingesetzt werden. nachrichtlich E
an die Senatsverwaltung für Finanzen
den Präsidenten des Rechnungshofes
4 - Baden in Bädern
(1) Bei dem Besuch von Bädern, in denen der Badebetrieb
durch das Aufsichtspersonal des Bades überwacht wird, reicht Entgeltordnung
es aus, wenn die mit der Betreuung der Kinder und Jugend- für die städtischen Kunsteisbahnen Berlin
lichen beauftragten Personen im Besitz des Deutschen Ju-
gendschwimmabzeichens/Deutschen Schwimmabzeichens in Vom 13. September 1994
Bronze sind*; sie haben die Gruppenmitglieder ständig zu
beobachten und insbesondere darauf zu achten, daß sich SchulSport IX A 3
Nichtschwimmer ‘der Gruppe beim Baden nur im Nicht- Tel.: 9797 - 21 71 oder 97 97 - 0, intern 9 95 - 21 71
schwimmerteil des Bades aufhalten.
(2) Die ‚mit der Betreuung der Kinder und Jugendlichen N DI (GYM S DE 0 SE om 5 Taniit
beauftragten Personen nach Absatz 1 haben dem Aufsichtsper- NS .
sonal des Bades die Anwesenheit einer geschlossenen Gruppe Die Entgeltordnung für die städtischen Kunsteisbahnen Ber-
von Minderjährigen anzuzeigen und sich als Leiter dieser lins vom 26. August 1983 (ABl. S. 1279 / DBl. IV S. 67), geän-
Gruppe vorzustellen. dert durch Verwaltungsvorschriften vom 21. August 1987 (ABl.
S. 1284 / DBI. IV S. 31), wird wie folgt neu gefaßt:
(3) Einzelne Minderjährige können zum Besuch eines der in
Absatz 1 genannten Bäder beurlaubt werden, wenn sie im I. Allgemeines
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a ES TEICHE SHEEHUSAMMUTL SCHEN ABO NZE 1. Diese Entgeltordnung gilt für den öffentlichen Eislauf-
) betrieb auf den städtischen Kunsteisbahnen Berlins.
Dom -Deukehen NEE RER Er DERGEeS 2. Schul- und Vorschulklassen, Gruppen aus öffentlichen und
A SU öffentlich geförderten Kindertagesstätten sowie Klassen
derholungsprüfung nicht älter als zwei Jahre) der genannten Organisationen. der staatlich anerkannten Privatschulen können nach