Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIlV Nr.5 19. Oktober 1994 91
89 Inkrafttreten Anmerkungen
(1) Die Vereinbarung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft. zu der Vereinbarung über Auskunft .
und Beratung nach dem Gesetz über die Angleichung
(2) Die Partner der Vereinbarung werden auf der Ebene der Bundes- der Leistungen zur Rehabilitation
arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in angemessenen Zeit-
abständen prüfen, ob die Vereinbarung aufgrund zwischenzeit-
lich gewonnener Erfahrungen verbessert oder wesentlich verän- ©
derten Verhältnissen angepaßt werden muß Zu $1 Abs. 1:
Die 0.9. Gesamtvereinbarung wird im Rahmen des Rehabilitations-Anglei-
Cchungsgesetzes abgeschlossen, damit sind nur die in $ 2 RehaAngIG an-
gesprochenen Träger Vertragspartner. Es ist aber davon auszugehen, daß
diese über den Bereich des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes hinaus-
gehend auch für den. Bereich Sozialhilfe Auskunft erteilen, da sonst die
Gruppe Krankenversicherung: vom: Rehabilitations-Angleichungsgesetz . beabsichtigte Nahtlosigkeit nicht
Bundesverband der Ortskrankenkassen Bundesverband der Betriebskrankenkassen gegeben ist.
8 1 Abs. 1 der Vereinbarung beinhaltet die Verpflichtung, alle Maßnahmen
zu treffen, um die Auskunftserteilung durch qualifizierte Sachbearbeiter zu
Bundesverband der Innungskrankenkassen Bundesverband der landwirtschaftlichen gewährleisten.
Krankenkassen
ST Zu 8 1 Abs. 2:
Verband der Angestellten-Krankenkassen Verband der Arbeiter-Ersatzkassen
Die Rehabilitationsträger halten ein dichtes Netz von Auskunftsstellen für
geboten. Dieses ist bereits dadurch erreicht, daß jeder Rehabilitations-
Bundesknappschaft Seekasse (See-Krankenkasse) träger als Auskunftsstelle zu wirken hat und in dieser Funktion den Behin-
derten alle sachdienlichen Auskünfte über die Möglichkeit zur Durchführung
medizinischer, berufsfördernder und ergänzender Maßnahmen und über die
Leistungen zur Rehabilitation erteilt.
Gruppe Unfallversicherung:
E | E Dabei erübrigt es sich, bei einer Auskunftsstelle mehrere Auskunftsfach-
BEE en er pawerblichen BEE een EL naiichen kräfte von verschiedenen Trägern zusammenzufassen, weil jede Fach-
kraft in der Lage ist, für den gesamten Bereich der Rehabilitation Auskunft
zu erteilen.
Bundesarbeitsgemeinschaft der Unfall- Unbeschadet dessen kann die Errichtung gemeinschaftlicher Auskunfts-
veisichet mer äder der Sifenichen Hand stellen. für einen regional begrenzten Raum zweckmäßig. sein, wenn orga-
nisatorische oder personelle Gründe dafür sprechen.
Gruppe Rentenversicherung:
Verband Deutscher Rentenversicherungsträger Gesamtverband der landwirtschaftlichen Zu S 2 Abs. 2 Satz 1:
Dessen Die Auskunftsstelle hat auf Wunsch des Behinderten den zuständigen
Rehabilitationsträger zu unterrichten, wenn zu vermuten ist, daß Reha-
bilitationsleistungen in Betracht kommen können. Dabei sollten die Aus-
kunftsstellen berücksichtigen, daß erst der zuständige Leistungsträger
die Möglichkeit hat, nach Klärung des Sachverhaltes das Verständnis für
die Rehabilitation zu wecken
Bundesanstalt für Arbeit
Zu 82 Abs. 3:
Die Auskunftsstelle hat den. zur Vorleistung verpflichteten Rehabilitations-
träger unverzüglich zu benachrichtigen und den Behinderten zu informieren,
wenn ausnahmsweise der zuständige Rehabilitationsträger nicht recht-
zeitig ermittelt werden kann, die unverzügliche Einleitung der erforderlicher,
ePpe Kriegsopferversorgung/ Maßnahmen aber notwendig erscheint. Sinngemäß ist dies selbstverständ-
riegsopferfürsorge: 5 : S ns a
lich auch anzuwenden, wenn die notwendige unverzügliche Einleitung deı
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Maßnahmen aus anderen Gründen als aus ungeklärter Zuständigkeit ge-
Be ul ainberg Sozielöndhung fährdet ist. Da diese.Gründe aber auf ein Minimum beschränkt sein sollten,
wurde dieser Passus nicht gesondert in die Vereinbarung aufgenommen
Der Senator für Arbeit und Soziales Freie Hansestadt Bremen
Berlin Der Senator für Soziales, Jugend und Sport Zu 84:
Gemeinsame Beratungsstellen sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
N ) 5 vorgesehen und erscheinen auch nicht notwendig. Es kann jedoch durch-
ESG Der HESSISCHE Soziahminister aus sinnvoll. sein, den Behinderten im Einzelfall in einem gemeinsamen
Gespräch zu beraten. Das rechtfertigt aber nicht die Schaffung gemein-
samer Beratungsstellen als Institution.
Der Niedersächsische Sozialminister Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nach $ 5 Abs. 4 RehaAnglG ist die Bundesanstalt für Arbeit von den anderen
des Landes Norcrhein-Westalen Rehabilitationsträgern vor der Einleitung berufsfördernder Maßnahmen
zu Rehabilitation, insbesondere bei der ersten Beratung der Behinderten.
zu beteiligen
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Der Minister für Arbeit, Gesundheit und
Rheinland-Pfalz Sozialordnung
Saarland
Zu 85:
ie Wird die Einleitung einer Rehabilitationsmaßnahme durch eine Mitteilung
Sec Tielten Landes nach $& 368 s RVO gegenüber der Krankenkasse angeregt, so ist der Arzt,
der die Anregung gegeben hat, über das Ergebnis zu unterrichten.