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Volume Nr. 5, 19. Oktober 1994

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1994 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIlV Nr.5 19. Oktober 1994 91 
89 Inkrafttreten Anmerkungen 
(1) Die Vereinbarung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft. zu der Vereinbarung über Auskunft . 
und Beratung nach dem Gesetz über die Angleichung 
(2) Die Partner der Vereinbarung werden auf der Ebene der Bundes- der Leistungen zur Rehabilitation 
arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in angemessenen Zeit- 
abständen prüfen, ob die Vereinbarung aufgrund zwischenzeit- 
lich gewonnener Erfahrungen verbessert oder wesentlich verän- © 
derten Verhältnissen angepaßt werden muß Zu $1 Abs. 1: 
Die 0.9. Gesamtvereinbarung wird im Rahmen des Rehabilitations-Anglei- 
Cchungsgesetzes abgeschlossen, damit sind nur die in $ 2 RehaAngIG an- 
gesprochenen Träger Vertragspartner. Es ist aber davon auszugehen, daß 
diese über den Bereich des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes hinaus- 
gehend auch für den. Bereich Sozialhilfe Auskunft erteilen, da sonst die 
Gruppe Krankenversicherung: vom: Rehabilitations-Angleichungsgesetz . beabsichtigte Nahtlosigkeit nicht 
Bundesverband der Ortskrankenkassen Bundesverband der Betriebskrankenkassen gegeben ist. 
8 1 Abs. 1 der Vereinbarung beinhaltet die Verpflichtung, alle Maßnahmen 
zu treffen, um die Auskunftserteilung durch qualifizierte Sachbearbeiter zu 
Bundesverband der Innungskrankenkassen Bundesverband der landwirtschaftlichen gewährleisten. 
Krankenkassen 
ST Zu 8 1 Abs. 2: 
Verband der Angestellten-Krankenkassen Verband der Arbeiter-Ersatzkassen 
Die Rehabilitationsträger halten ein dichtes Netz von Auskunftsstellen für 
geboten. Dieses ist bereits dadurch erreicht, daß jeder Rehabilitations- 
Bundesknappschaft Seekasse (See-Krankenkasse) träger als Auskunftsstelle zu wirken hat und in dieser Funktion den Behin- 
derten alle sachdienlichen Auskünfte über die Möglichkeit zur Durchführung 
medizinischer, berufsfördernder und ergänzender Maßnahmen und über die 
Leistungen zur Rehabilitation erteilt. 
Gruppe Unfallversicherung: 
E | E Dabei erübrigt es sich, bei einer Auskunftsstelle mehrere Auskunftsfach- 
BEE en er pawerblichen BEE een EL naiichen kräfte von verschiedenen Trägern zusammenzufassen, weil jede Fach- 
kraft in der Lage ist, für den gesamten Bereich der Rehabilitation Auskunft 
zu erteilen. 
Bundesarbeitsgemeinschaft der Unfall- Unbeschadet dessen kann die Errichtung gemeinschaftlicher Auskunfts- 
veisichet mer äder der Sifenichen Hand stellen. für einen regional begrenzten Raum zweckmäßig. sein, wenn orga- 
nisatorische oder personelle Gründe dafür sprechen. 
Gruppe Rentenversicherung: 
Verband Deutscher Rentenversicherungsträger Gesamtverband der landwirtschaftlichen Zu S 2 Abs. 2 Satz 1: 
Dessen Die Auskunftsstelle hat auf Wunsch des Behinderten den zuständigen 
Rehabilitationsträger zu unterrichten, wenn zu vermuten ist, daß Reha- 
bilitationsleistungen in Betracht kommen können. Dabei sollten die Aus- 
kunftsstellen berücksichtigen, daß erst der zuständige Leistungsträger 
die Möglichkeit hat, nach Klärung des Sachverhaltes das Verständnis für 
die Rehabilitation zu wecken 
Bundesanstalt für Arbeit 
Zu 82 Abs. 3: 
Die Auskunftsstelle hat den. zur Vorleistung verpflichteten Rehabilitations- 
träger unverzüglich zu benachrichtigen und den Behinderten zu informieren, 
wenn ausnahmsweise der zuständige Rehabilitationsträger nicht recht- 
zeitig ermittelt werden kann, die unverzügliche Einleitung der erforderlicher, 
ePpe Kriegsopferversorgung/ Maßnahmen aber notwendig erscheint. Sinngemäß ist dies selbstverständ- 
riegsopferfürsorge: 5 : S ns a 
lich auch anzuwenden, wenn die notwendige unverzügliche Einleitung deı 
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Maßnahmen aus anderen Gründen als aus ungeklärter Zuständigkeit ge- 
Be ul ainberg Sozielöndhung fährdet ist. Da diese.Gründe aber auf ein Minimum beschränkt sein sollten, 
wurde dieser Passus nicht gesondert in die Vereinbarung aufgenommen 
Der Senator für Arbeit und Soziales Freie Hansestadt Bremen 
Berlin Der Senator für Soziales, Jugend und Sport Zu 84: 
Gemeinsame Beratungsstellen sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht 
N ) 5 vorgesehen und erscheinen auch nicht notwendig. Es kann jedoch durch- 
ESG Der HESSISCHE Soziahminister aus sinnvoll. sein, den Behinderten im Einzelfall in einem gemeinsamen 
Gespräch zu beraten. Das rechtfertigt aber nicht die Schaffung gemein- 
samer Beratungsstellen als Institution. 
Der Niedersächsische Sozialminister Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nach $ 5 Abs. 4 RehaAnglG ist die Bundesanstalt für Arbeit von den anderen 
des Landes Norcrhein-Westalen Rehabilitationsträgern vor der Einleitung berufsfördernder Maßnahmen 
zu Rehabilitation, insbesondere bei der ersten Beratung der Behinderten. 
zu beteiligen 
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Der Minister für Arbeit, Gesundheit und 
Rheinland-Pfalz Sozialordnung 
Saarland 
Zu 85: 
ie Wird die Einleitung einer Rehabilitationsmaßnahme durch eine Mitteilung 
Sec Tielten Landes nach $& 368 s RVO gegenüber der Krankenkasse angeregt, so ist der Arzt, 
der die Anregung gegeben hat, über das Ergebnis zu unterrichten.
	        
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