64 Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIlV Nr.4 15. Juli 1994
Senatsverwaltung für Soziales außerhalb des nach Nummer 4 gegebenenfalls an den Träger
= der Sozialhilfe zu leistenden Aufwendungsersatzes sind im
N > Rahmen des $29 BSHG unzulässig.
An die Bezirksämter ABl. S. 1548
das Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben
—- Landesversorgungsamt - 4 - Aufwendungsersatz
ng twaltune für Finanzen Der Hilfesuchende hat Aufwendungsersatz zu leisten, soweit
n di N SenA yon llenn für Gesundheit ihm die Aufbringung der Mittel aus seinem Einkommen und
die “Senatsv ME für Tugend und Familie Vermögen zuzumuten ist ($ 29). Die Höhe des Aufwendungs-
d sn Präsi U entet des N Bechnen shofes ersatzes hängt von der Entscheidung nach Abschnitt 4 BSHG
a 5 ab. Gegen diese sozialhilferechtliche Entscheidung stehen dem
Ausführungsvorschriften zu 88 28 und 29 Hilfesuchenden die üblichen Rechtsbehelfe zu.
des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)
bei stationärer Krankenhausbehandlung 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
oder bei stationärer Pflege Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Mai
1994 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. April 2004 außer
Vom 25. April 1994 Kraft.
Soz VII A 14
Tel.: 2122 - 23 68 oder 2122 - 1, intern 979 - 23 68 n .
Senatsverwaltung für Soziales
Aufgrund des $3 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesso- An die Bezirksämter ABl. S. 1904
zialhilfegesetzes vom 21.Mai 1962 (GVBl. S.471) wird das Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben
bestimmt: ; — Landesversorgungsamt -
nachrichtlich
1 - Rechtsanspruch an die Senatsverwaltung für Finanzen
die Senatsverwaltung für Jugend und Familie
Bedürfen Personen, die nicht oder unzureichend krankenver- den Präsidenten des Rechnungshofes
sichert sind, der stationären Krankenhausbehandlung oder
bedürfen sie der En Hilfe Ne Rt so br sie Ausführungsvorschriften
einen Rechtsanspruch auf Krankenhilfe nach $ 37, auf Einglie- über die Festsetzun
derungshilfe nach $ 39 Abs. 2 Satz 2 oder auf Hilfe zur Pflege der R isätze und Bar! un en
nach 88 68 oder 69 des BSHG in der Fassung vom 23. März 1994 egeisalze eis g R
(BGBl. I S. 646), wenn sie hilfebedürftig im Sinne des BSHG nach.$ 21 Abs. 3 BSHG, Mehrbedarfszuschläge
sind. Der Umfang der Hilfe bestimmt sich nach $28 BSHG. nach $ 23 Abs. 1 bis 3 BSHG
sowie Eigenanteile von Unterhaltsverpflichteten
2 - Ermessensausübung für das Land Berlin
Um eine einheitliche Ermessensausübung im Land Berlin Vom 10. Juni 1994
sicherzustellen, wird der „begründete Fall“ im Sinne des $ 29 Soz VI A2I
BSHG generell unterstellt. Soweit Kosten für die: stationäre .
Krankenhausbehandlung oder Kosten der Pflege nicht durch Tel.: 2122 - 22 17 oder 21 22-- 1, intern 9 79 - 22 17
Versicherungsleistungen gedeckt sind, werden sie als erwei- Auf n
? grund des $3 des Gesetzes zur Ausführung des Bundes-
EG SAD 2 Satz 2. 8668 und 69 sozialhilfegesetzes vom 21.Mai 1962 (GVBl. S.471) wird
übernommen. beslimmt:
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Hilfesuchende nicht hilfe- L.
bedürftig ist, das heißt wenn er die ungedeckten Kosten für die . . .
stationäre Krankenhausbehandlung oder die Kosten der Pflege Die Ausführungsvorschriften über die Festsetzung der Regel-
aus seinem Einkommen oder Vermögen in vollem Umfang für sätze und Barleistungen nach $ 21 Abs. 3 BSHG, Mehrbedarfs-
die gesamte Dauer der Behandlung bzw. Pflege aufbringen zuschläge nach $ 23 Abs. 1 bis 3 BSHG-sowie Eigenanteile von
kann (Selbstzahler). Unterhaltsverpflichteten für das Land Berlin vom 2. Juli 1993
(ABI. S. 2047/DBl. IV S. 21) werden aufgehoben.
3 - Nichtanwendung des Nettoprinzips
IL.
Die Behandlungs- bzw. Pflegekosten sind gemäß $29 BSHG .
immer in voller Höhe durch den Träger der Sozialhilfe zuzusa- Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Juli
gen und zu bezahlen. Eigenleistungen des Hilfeempfängers 1994 in Kraft.
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - | B 41 -, Klosterstraße 47, 10179 Berlin (Mitte), Telefon: 34 76 - 21 33, Telefax: 34 76 - 11 42
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