Path:
Volume Nr. 4, 15. Juli 1994

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1994 (Public Domain)

64 Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIlV Nr.4 15. Juli 1994 
Senatsverwaltung für Soziales außerhalb des nach Nummer 4 gegebenenfalls an den Träger 
= der Sozialhilfe zu leistenden Aufwendungsersatzes sind im 
N > Rahmen des $29 BSHG unzulässig. 
An die Bezirksämter ABl. S. 1548 
das Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben 
—- Landesversorgungsamt - 4 - Aufwendungsersatz 
ng twaltune für Finanzen Der Hilfesuchende hat Aufwendungsersatz zu leisten, soweit 
n di N SenA yon llenn für Gesundheit ihm die Aufbringung der Mittel aus seinem Einkommen und 
die “Senatsv ME für Tugend und Familie Vermögen zuzumuten ist ($ 29). Die Höhe des Aufwendungs- 
d sn Präsi U entet des N Bechnen shofes ersatzes hängt von der Entscheidung nach Abschnitt 4 BSHG 
a 5 ab. Gegen diese sozialhilferechtliche Entscheidung stehen dem 
Ausführungsvorschriften zu 88 28 und 29 Hilfesuchenden die üblichen Rechtsbehelfe zu. 
des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) 
bei stationärer Krankenhausbehandlung 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 
oder bei stationärer Pflege Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Mai 
1994 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. April 2004 außer 
Vom 25. April 1994 Kraft. 
Soz VII A 14 
Tel.: 2122 - 23 68 oder 2122 - 1, intern 979 - 23 68 n . 
Senatsverwaltung für Soziales 
Aufgrund des $3 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesso- An die Bezirksämter ABl. S. 1904 
zialhilfegesetzes vom 21.Mai 1962 (GVBl. S.471) wird das Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben 
bestimmt: ; — Landesversorgungsamt - 
nachrichtlich 
1 - Rechtsanspruch an die Senatsverwaltung für Finanzen 
die Senatsverwaltung für Jugend und Familie 
Bedürfen Personen, die nicht oder unzureichend krankenver- den Präsidenten des Rechnungshofes 
sichert sind, der stationären Krankenhausbehandlung oder 
bedürfen sie der En Hilfe Ne Rt so br sie Ausführungsvorschriften 
einen Rechtsanspruch auf Krankenhilfe nach $ 37, auf Einglie- über die Festsetzun 
derungshilfe nach $ 39 Abs. 2 Satz 2 oder auf Hilfe zur Pflege der R isätze und Bar! un en 
nach 88 68 oder 69 des BSHG in der Fassung vom 23. März 1994 egeisalze eis g R 
(BGBl. I S. 646), wenn sie hilfebedürftig im Sinne des BSHG nach.$ 21 Abs. 3 BSHG, Mehrbedarfszuschläge 
sind. Der Umfang der Hilfe bestimmt sich nach $28 BSHG. nach $ 23 Abs. 1 bis 3 BSHG 
sowie Eigenanteile von Unterhaltsverpflichteten 
2 - Ermessensausübung für das Land Berlin 
Um eine einheitliche Ermessensausübung im Land Berlin Vom 10. Juni 1994 
sicherzustellen, wird der „begründete Fall“ im Sinne des $ 29 Soz VI A2I 
BSHG generell unterstellt. Soweit Kosten für die: stationäre . 
Krankenhausbehandlung oder Kosten der Pflege nicht durch Tel.: 2122 - 22 17 oder 21 22-- 1, intern 9 79 - 22 17 
Versicherungsleistungen gedeckt sind, werden sie als erwei- Auf n 
? grund des $3 des Gesetzes zur Ausführung des Bundes- 
EG SAD 2 Satz 2. 8668 und 69 sozialhilfegesetzes vom 21.Mai 1962 (GVBl. S.471) wird 
übernommen. beslimmt: 
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Hilfesuchende nicht hilfe- L. 
bedürftig ist, das heißt wenn er die ungedeckten Kosten für die . . . 
stationäre Krankenhausbehandlung oder die Kosten der Pflege Die Ausführungsvorschriften über die Festsetzung der Regel- 
aus seinem Einkommen oder Vermögen in vollem Umfang für sätze und Barleistungen nach $ 21 Abs. 3 BSHG, Mehrbedarfs- 
die gesamte Dauer der Behandlung bzw. Pflege aufbringen zuschläge nach $ 23 Abs. 1 bis 3 BSHG-sowie Eigenanteile von 
kann (Selbstzahler). Unterhaltsverpflichteten für das Land Berlin vom 2. Juli 1993 
(ABI. S. 2047/DBl. IV S. 21) werden aufgehoben. 
3 - Nichtanwendung des Nettoprinzips 
IL. 
Die Behandlungs- bzw. Pflegekosten sind gemäß $29 BSHG . 
immer in voller Höhe durch den Träger der Sozialhilfe zuzusa- Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Juli 
gen und zu bezahlen. Eigenleistungen des Hilfeempfängers 1994 in Kraft. 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - | B 41 -, Klosterstraße 47, 10179 Berlin (Mitte), Telefon: 34 76 - 21 33, Telefax: 34 76 - 11 42 
Druck: Verwaltunasdruckerei Berlin. Berlin-Kreuzberg, Kohlfurter Straße 41/43, 10999 Berlin. Telefon: 61 00 08 - 0
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.