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Volume Nr. 4, 15. Juli 1994

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1994 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIlV Nr.4 15. Juli 1994 3 
(9) Der Hilfeplan wird durch dasselbe Gremium, das ihn auf- L 
gestellt hat, geprüft. 1. Nummer 2 Abs. 3 der AV erhält folgende Fassung: 
8 - Zusammenarbeit öffentlicher und freier Träger (3) Vollziehbar zur Ausreise Verpflichtete 
(1) Für die Durchführung der ambulanten, teilstationären und Vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind: 
stationären Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe für pP it übertrit heini 
seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und der Hilfe für 4) Personen an Stönzi Sxir ran. SEE 
junge Volljährige werden Fachkräfte öffentlicher und freier b) Personen mit Paßeinzugsbescheinigung, 
Träger tätig, um dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungs- c) Personen, deren Paß eine Ausreiseaufforderung enthält, 
berechtigten Rechnung zu tragen und die Pluralität zu gewähr- . ; 
leisten. d) Personen, denen eine Duldung erteilt wurde, 
(2) Entsprechend den unterschiedlichen Rahmenbedingun- e) Personen, die sich illegal aufhalten ohne jeglichen aufent- 
gen für die jeweiligen Hilfearten werden Vereinbarungen zwi- haltsrechtlichen Status. 
schen öffentlichen und freien Trägern getroffen, die inhaltliche Zum Personenkreis der vollziehbar zur Ausreise Verpflichteten 
Regelungen und Kostensatzvereinbarungen enthalten. zählen auch Asylfolgeantragsteller, solange nicht über die 
Beachtlichkeit des Folgeantrages entschieden wurde und sie 
9 - Kostenheranziehung keinen anderen Aufenthaltsstatus innehaben. 
(1) Das Kind oder der Jugendliche bzw. seine Eltern werden Die Leistungsberechtigung für Personen nach 8 1 Abs. 1 Nr. 2 
zu den Kosten zur Hilfe zur Erziehung gemäß 8 91 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG endet 
und Nr.5 SGB VIII nur herangezogen, wenn die Hilfe zur N AN : 
Erziehung a) mit der freiwilligen Ausreise, 
— in. einer Tagesgruppe, b) mit der Abschiebung durch die Ausländerbehörde. 
— als Vollzeitpflege, . N . . 
an . Ba . 2. Nummer 6 Abs.4 der AV wird gestrichen. Der bisherige 
- in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohn- Absatz 5 wird Absatz 4. 
form, 
— als Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, sofern . . . . 
sie außerhalb der eigenen Familie geleistet wird, 3: Nummer 8 Abs. 7 der AV wird gestrichen. Der bisherige 
Absatz 8 wird Absatz 7. 
bzw. die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder 
und Jugendliche in 
Ve . 4. Nummer 9 Abs. 2 der AV erhält folgende Fassung: 
— Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrich- . . . N . 
tungen ($35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VIID (2) Die Mietkosten für Wohnraum können übernommen wer- 
He . den, soweit sie angemessen sind. 
Einrichtungen über Tag und Nacht, sonstigen Wohnfor- 
men und durch geeignete Pflegepersonen ($35a Abs. 1 
Satz 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII) 5. Nummer 9 Abs. 3 der AV wird gestrichen. Der bisherige 
. . Absatz 4 wird Absatz 3. 
geleistet wird. 
(2) Der junge Volljährige hat gemäß $ 91 Abs. 3 in Verbindung . . 
mit: $8 41, 92 bis 96 SGB VIII zu den Kosten beizutragen. 6. Nummer 11 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: 
. (1) Grundleistungen nach $3 ff. AsylbLG erhalten Haushalts- 
10 - Schlußbestimmungen vorstände und Haushaltsangehörige; Alleinstehende werden 
Die Ausführungsvorschriften treten am 1. Juli 1994 in Kraft. als Haushaltsvorstände behandelt, soweit sie nicht als alleinste- 
Sie treten mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft. hende Minderjährige im betreuten Gruppenbezug unterge- 
bracht sind. 
Senatsverwaltung für Soziales 
EEE DE - 7. Nummer 22 Abs. 3 und 4 der AV erhalten folgende Fassung: 
An die Bezirksämter ABl. S. 1598 (3) Die Zuständigkeit des Landesamtes erstreckt sich nicht auf 
das Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben unbegleitete Minderjährige. 
ri nl "E “ a) Für alleinstehende minderjährige Asylsuchende/Asylan- 
nal de. : ee ı für Fi tragsteller sind die für Jugend zuständige Senatsverwal- 
an dic SEHE tür rend u d Famili tung für die Dauer von längstens drei Monaten - ausge- 
a Di a EU sch Url TE HS nommen Folgeantragsteller gemäß 871 AsylVfG - und 
en Präsidenten des Rechnungshofes anschließend die Bezirksämter - Abteilung Jugend - 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung ” ken ; nderkäktipe. die ei Üntkal 
der Ausführunasvorschrift Für unbegleitete Minderjährige, die eine Au ent altsge- 
für die Gewäh 9 P ist nehmigung ($5 AuslG), eine Aufenthaltsbefugnis ($32 a 
ur. die wahrung von zn eistungen AuslG) oder Duldung ($ 55 AuslG) erhalten können, sind 
nach den Vorschriften die Bezirksämter - Abteilung Jugend - zuständig. 
des Asylbewerberleistungsgesetzes (4) Ist die Zuständigkeit des Landesamtes oder.die der für 
; Jugend zuständigen Senatsverwaltung nicht gegeben, erfolgt 
Mon) 13, Mai 1404 die Betreuung nach Maßgabe der Vorschriften des AZG durch 
Soz VII A 23 die Bezirksämter. 
Tel.: 2122 - 23 97 oder 2122 - 0, intern 9 79 - 23 97 
Aufgrund: des $10 des Asylbewerberleistungsgesetzes vom IL. 
30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1074) wird bestimmt: Diese Verwaltungsvorschriften treten am 15. Mai 1994 in Kraft.
	        
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