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Volume Nr. 4, 15. Juli 1994

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1994 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV Nr.4 15, Juli 1994 61 
2 - Therapeutische Leistungen (2) Begründete Einzelfälle, bei denen die Hilfe über das 
(1) Therapeutische Leistungen im Rahmen der Hilfe zur 21. Lebensjahr hinaus für einen begrenzten Zeitraum fortge- 
Erziehung dienen dazu, den pädagogischen Prozeß, der auf das setzt werden kann, sind insbesondere: 
Ziel der Entwicklung des jungen Menschen zu einer eigenver- a) Die Hilfe zur Erziehung, an der der junge Volljährige teil- 
antwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit ausge- nimmt, ist noch nicht abgeschlossen. | 
richtet ist, da, wo es erforderlich ist, wo andere Maßnahmen b) Der junge Volljährige bedarf einer Verlängerung der Ablö- 
oder Hilfearten nicht angebracht sind, zu stützen, zu fördern, sungsphase von der Hilfe bzw. dem Helfer oder der Helfe- 
gegebenenfalls (wieder) zu ermöglichen. Therapeutische Lei- rin. 
Thersbeutsehe Verfahren Probleme und Störungen mindern ©), Die Hilfe gemäß $41 SGB VIIE sol! auch die Nachbetreu- 
oder Gebeben die Entwicklung und Reifung der Persönlichkeit MUS des) HNECN Vol ähriecn an weiteren Förderung und Stab 
fördern und zur Bewältigung individueller und familiärer Pro- USIErUNS ST Me Ibständigung nach Beendigung der Hilfe 
hleme. beitragen umfassen. Sie wird in Form von Beratung (auch über finan- 
: zielle Hilfemöglichkeiten) und Unterstützung (z. B. Hilfe bei 
(2) Therapeutische Leistungen beruhen auf unterschiedlichen der Formulierung von Bewerbungen, Anträgen auf materielle 
Methoden und Ansätzen, die eine Veränderung des Verhaltens Leistungen) gewährt. 
und einen Abbau von Störungen bewirken. Sie können einzeln 
und in Gruppen durchgeführt werden. Therapeutische Lei- 5 - Zuständigkeit, Verfahren 
stungen sind an ein spezifisches therapeutisches Setting gebun- (1) Das jeweilige Berliner Jugendamt übernimmt die in den 
den und obliegen Fachleuten, die über die jeweils notwendige 88 86, 86 a, 86 c und 86 d SGB VIII für örtliche Träger geregelte 
therapeutische Qualifikation verfügen. Zuständigkeit. 
(3) Zu den therapeutischen Leistungen gehört auch Psycho- (2) Für die Entscheidung über die Gewährung der Hilfe zur 
therapie. Unter Psychotherapie ist ein bewußter und geplanter Erziehung, der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte 
interaktioneller Prozeß zur Beeinflussung von Störungen und Kinder und Jugendliche sowie der Hilfe für junge Volljährige 
Leidenszuständen mit psychologischen Mitteln zu verstehen. ist in der Regel der Sozialpädagogische Dienst des Jugendam- 
Psychotherapie wird von Fachkräften mit psychotherapeuti- tes zuständig. Wird ein anderer Fachdienst des Jugendamtes 
scher Qualifikation durchgeführt. zuerst in Anspruch genommen (z.B. die Erziehungs- und 
. . . en Familienberatungsstelle) und verfügt dieser über die notwen- 
(4) Therapeutische Leistungen werden im Rahmen der Tätig- dige fachliche Kapazität, so kann auch dieser die Entscheidung 
keit der verschiedenen psychosozialen Dienste in öffentlicher treffen. 
und freier Trägerschaft und von niedergelassenen Fachleuten N 5 
. . (3) Zur Ausgestaltung und zum Verfahren der einzelnen Hil- 
(auch Gruppenpraxen und Therapievereinen) erbracht. fearten wird auf die besonderen Ausführungsvorschriften hin- 
3 - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und BEWIESEN: 
Jugendliche (4) Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung, Eingliederungs- 
: . N n hilfe sowie Hilfe für junge Volljährige setzt einen Antrag oder 
(1) Seelisch behinderte und von seelischer Behinderung . . S . 5 . ; ne 
bedrohte Kinder und Jugendliche haben nach 835 a SGB VIE Ne Einverständniserklärung des Leistungsberechtigten vor 
Anspruch auf Eingliederungshilfe. Diese Hilfe ist eine gegen- ; . . N 
über dem BSHG vorrangige Leistung der Jugendhilfe (8 10 S) Das Jugendamt erteilt dem Antragsteller einen schrift- 
Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). So entfällt zum Beispiel bei ambulan- lichen Bescheid über die Gewährung oder Ablehnung der 
ter personaler Hilfe eine bereits bestehende Einzelfallhilfe i. R. Hilfe, 
der Eingliederungshilfe für Behinderte nach dem BSHG. Der (6) Ein ablehnender Bescheid ist unter Hinweis auf die festge- 
Anspruch besteht unabhängig von Zeitdauer und Schweregrad stellten wesentlichen Tatsachen zu begründen und mit einer 
der seelischen Behinderung; er setzt nicht voraus, daß ein Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor einer Ablehnung ist 
Erziehungsdefizit im Sinne des $27 Abs. 1 SGB VIII gegeben dem Antragsteller rechtliches Gehör einzuräumen. 
ist. Die Bestimmung des anspruchsberechtigten Personenkrei- (7) Ein bewilligender Bescheid muß Art, Umfang und Dauer 
ses ergibt sich im einzelnen aus $8 3, 5 der Verordnung nach der Hilfe enthalten. Namen und gegebenenfalls Anschrift des 
$47 des BSHG (Eingliederungshilfe- Verordnung, VO-EH). Helfers, der Einrichtung oder des Therapeuten sind dem Lei- 
(2) Es ist jeweils zu prüfen, ob für diesen Personenkreis die BET En SChÖSIEH N KR DE En Hal nach Hil- 
Voraussetzungen nach $ 27 Abs. 1 SGB VIII vorliegen. Ist dies ) a di Deu hr MOEIC T OST eiel ea SGB VIE kafın 
der Fall und können die Hilfen nach 88 27 bis 35 SGB VIII den af ST chi lich a Rp en . il RB 5 
Hilfebedarf ausreichend und angemessen erfüllen, so entfällt Kr einen schriftlichen Bescheid gegebenenfalls verzichtet wer- 
eine Anwendung des $835a SGB VIII. Für eine Anwendung ST 
des 835 a SGB VIII wird daher im wesentlichen der Personen- (8) Die Hilfe ist zu beenden, wenn 
kreis des $3 Nr. 1 bis 3 der Verordnung nach $ 47 des BSHG in a) ihr (gegebenenfalls. im Hilfeplan festgelegter) Zweck 
Betracht kommen, soweit kein erzieherischer Bedarf vorhan- erreicht ist, 
den ist. Beim Personenkreis des $3 Nr. 4 VO-EH, soweit er b) ihre Voraussetzungen weggefallen sind, 
minderjährig ist, ist in der Regel von einem gleichzeitigen ©) ein Leistungsberechtigter-dies wünscht, 
erzieherischen Bedarf auszugehen. NE . En . 
d) die Hilfe das Kind oder den Jugendlichen nicht erreicht 
(3) Soweit eine Anwendung des $35 a SGB VIII in Betracht und andere Maßnahmen zu treffen sind. 
kommt, ist die Sollbestimmung des $ 36 Abs. 3 SGB VIII über (9) Vor einer Aufhebung der Hilfe gemäß Buchstabe b bzw. d 
zu beteiligende Personen und Stellen zu beachten. ist den Leistungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme 
: RE ERDE zu geben. Die Aufhebung der Hilfe ist schriftlich zu begrün- 
4 - Hilfe für junge Volljährige den und gegebenenfalls mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu 
(1) Nach Feststellung des individuellen Entwicklungsbedarfs versehen und dem Leistungsberechtigten bekanntzugeben. 
werden dem Einzelfall entsprechend die in 841 Abs.2 SGB Sofern ein Hilfeplan aufgestellt wurde, ist das entsprechende 
VIII genannten Hilfearten gewährt. Diese sind altersgemäß Gremium zusammen mit dem Leistungsberechtigten und dem 
auszugestalten und auf die Verselbständigung des jungen Voll- betroffenen jungen Menschen einzuberufen, um gegebenen- 
jährigen auszurichten. falls über andere Hilfen zu beraten.
	        
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