22 Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIlV Nr.2 7. April 1994
Nummer 1 3. Hilfeempfänger ab 7 bis unter 14 Jahre
Anspruchsberechtigt für die Gewährung von. pauschalierter Jahresbetrag: 546 DM
Bekleidungshilfe sind Empfänger laufender Hilfe zum Lebens- Sommerpauschale: 218 DM
unterhalt nach $$ 11 bis 26 BSHG außerhalb von Einrichtun- Winterpauschale: 328 DM
gen nach mindestens 6 Monaten ununterbrochenem Leistungs-
bezug. n -
E 4. Hilfeempfänger ab dem 7. Lebensmonat
Nummer 5 bis unter 7 Jahre
Die Pauschalen können unter. Berücksichtigung des Preis- Jahresbetrag: 523 DM
indexes für die Bekleidung und Wäsche jährlich fortgeschrie- Sommerpauschale: 209 DM
ben werden. Winterpauschale: 314 DM
Nummer 9
. u Kin Anlage 2
Bekleidungsbeihilfe, die innerhalb von 6 Monaten vor 4
Anspruch auf eine Bekleidungspauschale bewilligt wurde, ist in & Höhe der Pauschalen G
Höhe von bis zu 10 v. H. auf die Pauschale anzurechnen. für besondere Bedarfstatbestände
ab 1. Januar 1994
Nummer 13
. I. Babyerstausstattung: 690 DM
Babyerstausstattung
SE 5 4 ; 2. Schwangerschaftsbekleidung: 478 DM
Die Grundausstattung eines neugeborenen Kindes ist recht-
zeitig (in der Regel2 bis 3 Monate) vor dem errechneten 3. Krankenhausaufenthalt:
Geburtstermin in Form einer Pauschale sicherzustellen. Die Hilfeempfänger ab 18 Jahre: 130 DM
Babyerstausstattung deckt neben dem Bekleidungs- und Hygie- . e ; N
nebedarf auch die Bettenausstattung des Säuglings ab, soweit Hilfeempfänger bis 18 Jahre: 91 DM
nicht bereits mit der Gewährung des Regelsatzes geschehen. N - -
Ab dem 7. Lebensmonat des Kindes besteht ein Anspruch auf 4. Bekleidung aus Anlaß von Familienfeiern
die Gewährung der „Kinderpauschale“. Feier des Hilfeempfängers, Feier naher Familienangehöri-
ger (Eltern/Kinder)
Nummer 22 zum Beispiel Taufe, Konfirmation, Kommunion. Jugend-
Die Bekleidungspauschalen dieser Ausführungsvorschriften weihe, Eheschließung, silberne, goldene und diamantene
werden den Berechtigten von den Bezirksämtern von Berlin Hochzeit, Trauerfeier
- Abteilungen, die für Sozialwesen oder Jugend und Sport Taufe
zuständig sind - und dem Landesamt für Zentrale Soziale Auf- N
gaben gewährt. Geburt bis 6 Monate 57 DM
Hilfeempfänger bis 14 Jahre 113 DM
Nummer 23 Hilfeempfänger. von 14 bis
Die Ausführungsvorschriften treten am 1. April 1993 in Kraft. unter 18 Jahre 147 DM
Sie treten mit Ablauf des 31. März 2003 außer Kraft. Hilfeempfänger ab‘ 18 Jahre 226 DM
U.
Anlage 1 (Bekleidungspauschalen ab 1. Januar 1994) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar 1994 in
Kraft.
1. Hilfeempfänger ab 18 Jahre
Frauen
Jahresbetrag: 731 DM Ss | für Sozial
Sommerpauschale: 292 DM Senatsverwa tung ur 9OZIa)eS “
Winterpauschale: 439 DM
Männer An die Senatsverwaltung für Soziales ABl. 5.8
Jahresbetrag: 595 DM
Sommerpauschale: 238 DM Verwaltungsvorschriften zur Anderung
Winterpauschale: 357 DM der Richtlinien für die Durchführung
des Sonderprogramms der Berliner Rückkehrhilfe
2. Hilfeempfänger ab 14 bis unter 18 Jahren für arbeitslose Ausländer bei der Rückkehr
Frauen in ihr Heimatland
Jahresbetrag: 843 DM (Rückkehrhilferichtlinien - Sonderprogramm)
Sommerpauschale: 337 DM
Winterpauschale: 506 DM Von 5. Dezember 1995
Männer SozAuslB A 3
Jahresbetrag: 706 DM Tel.: 26 54 - 23 67 oder 26 54 - 0, intern 9 76 - 23 67
Sommerpauschale: 282 DM
Winterpauschale: 424 DM Aufgrund des $6 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird bestimmt: