Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIlV Nr.6 22. November 1994 141
(4) Gefördert werden Senatsverwaltung für Soziales
a) die Arbeitsentgelte für die Betreuer der schwerbehinder- An die. Bezirksämter ABl. S. 2585
ten Arbeitnehmer (Betriebshelfer und Arbeitsvorbereiter) das Landesamt
Sowie für Zentrale Soziale Aufgaben
b) die Arbeitsentgelte der schwerbehinderten Arbeitnehmer - Landesversorgungsamt -
nach den Vorschriften der Nummern 26 und 27 mit folgen- nachrichtlich
den Maßgaben: an die Senatsverwaltung für Finanzen
die Senatsverwaltung für Jugend und Familie
aa) Leistungen an die Arbeitgeber werden nur bewilligt, den Präsidenten des Rechnungshofes
wenn sie mindestens 8 schwerbehinderte Arbeitneh-
mer in einer „geschützten Abteilung beschäftigen. Verwaltungsvorschriften zur Änd erung
Ausnahmen können, wenn Sinn und Zweck dieser üh x Ün .
Förderrichtlinie gewahrt bleiben, genehmigt. werden. der Ausfü rungsvorschriften über die
bb) Bei der Aber ? ik ra Örtliche Zuständigkeit auf dem Gebiet
ei der ernahme von Personalkosten für die Salhi
Betreuer des schwerbehinderten Arbeitnehmers ist der Sozialhilfe
grundsätzlich von folgenden Zahlenverhältnissen von Vom 2. August 1994
Betreuern zu Schwerbehinderten auszugehen: SOz VILA 14
— für Betriebshelfer: 1 : 8, das heißt ein Betriebshel- Tel:: 2122 - 23 68 oder 2122 - 1, intern 9.79 - 23 68
fer betreut 8 Schwerbehinderte
S . 7 Re ; Aufgrund des $ 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bundes-
; für Arbeitsvorbereiter: 1 : 24, das heißt ein Arbeits- sozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471), geändert
vorbereiter betreut 24 Schwerbehinderte; cm durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (GVBl. S. 238), wird bestimmt:
Bedarf für einen Arbeitsvorbereiter (anteilig) ist in
der Regel erst dann als erforderlich anzusehen, I.
ing in der Sn DE IE Die Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit
den sstens chwerbehinderte beschäftigt wer- auf dem Gebiet der Sozialhilfe vom 29. Juni 1992. (ABl.
Sr S. 2223 / DBl. IV S. 82), zuletzt geändert durch Verwaltungs-
cc) Zuschüsse zum Arbeitsentgelt der Schwerbehinder- vorschriften vom 23. November 1992 (ABl. S. 3652 / DBI. IV
ten können unabhängig von der Art der Behinderung 1993 S. 8) werden wie folgt geändert:
für alle schwerbehinderten Mitarbeiter der geschütz- 1. Nummer 11 erhält folgende Fassung:
ten Betriebsabteilung: gezahlt werden. „11 - Hilfe für Deutsche im Ausland ($$ 119, 147 b BSHG)
dd) Der ursächliche Zusammenhang zwischen den Folgen Das Bezirksamt Zehlendorf, Abteilung Sozialwesen
der Behinderung und der wesentlichen Verminderung nimmt zentral für die Bezirksämter von Berlin, Abteilung
der Arbeitsleistung ist bei Mitarbeitern geschützter Sozialwesen, die Hilfegewährung für Deutsche im Aus-
Betriebsabteilungen in der Regel anzunehmen. land nach $$ 119, 147 b BSHG wahr.“
2. Die Überschrift zu Anlage 2 erhält folgende Fassung:
„Zuständigkeit der Bezirksämter von Berlin
29.- Verfahren - Abteilung Sozialwesen /Rechtsstelle -
X S 7 für die Kostenerstattungsfälle gemäß 8 108 BSHG“
(1): Die Zuschüsse werden auf Antrag des Arbeitgebers
gewährt oder weitergewährt. Der Antrag ist bei der Hauptfür- I.
sorgestelle Berlin unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. September 1994 in
Formulare zu stellen. Der Bewilligungszeitraum beginnt frühe- Kraft.
stens mit der Antragstellung.
(2) Nummer 8 Abs. 2 findet Anwendung.
(3) Die Zuschüsse werden in der Regel monatlich gegen Nach- Senatsverwaltung für Jugend und Familie —
weis der entstandenen Aufwendungen gezahlt. In den Fällen, ’ Keane
in denen pauschale Zuschüsse zu den außergewöhnlichen Auf- An die Bezirksämter ABI. S. 2410
wendungen gezahlt werden (z. B. nach Nummer 26 Abs. 1 nachrichtlich
Buchstaben d’und e), genügt als Nachweis die Bestätigung des an den Präsidenten des Rechnungshofes
Arbeitgebers, daß das Beschäftigungsverhältnis mit dem das Deutsche Zentralinstitut für Soziale Fragen
Schwerbehinderten fortbesteht und die Hilfeleistungen im bis-
herigen Umfang notwendig waren. Familienpflegegeldvorschriften
(4) Nach Ablauf der Hälfte der Förderzeit sowie vor jeder Wei- Vom 2. Juni 1994 .
terbewilligung hat der Außendienst der Hauptfürsorgestelle
das weitere Vorliegen der Voraussetzungen festzustellen. JugFam IV A 11
Tel.: 26 54 - 44 46 oder 26 54 - 0, intern 9 76 - 44 46
Aufgrund des $ 66 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des
IV - Schlußbestimmungen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) in der Fassung
vom 18. September 1972 (GVBl. S. 1919), geändert durch
30 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten Gesetz vom 1. November 1990 (GVBl. S. 2226), wird für die
Vollzeitpflege ($$ 27, 33, 39 SGB VIII und 8 39 ff. BSHG), die
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom Tagespflege ($$ 23 und 24 SGB VIII) und die heilpädagogische
1. April.1994 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. März 2004 Tagespflege ($8 27, 32, 39 SGB VIII und $ 39ff. BSHG)
außer Kraft. bestimmt:
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