13% Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV Nr.6 22. November 1994
7 - Leistungen zum Umzug in eine behinderungsgerechte oder 13 - Nachrang der Leistungen
ehnana verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene (1) Nummer 2 ist anzuwenden.
(). Die Leistungen können als Zuschuß bis zur Höhe der ent: Cr eeehinderen nieht Zuzumuton 1St. ie rordenlichen
N essen in K Osten EErDFACHE- WEGEN; SOWEN SIE-ANES- Mittel selbst aufzubringen ($ 18 Abs. 2 Nr. 2 SchwbAV)..
2) Ist der Umzug unmittelbar behinderungsbedingt (zum 14 - Personenkreis und Einrichtungen
Beispiel weil die bisherige Wohnung nicht behinderungsge- SE .
recht ist), werden die Kosten ohne Einkommensanrechnung (1) Leistungen können erbracht werden, wenn Schwerbehin-
übernommen; erfolgt der Umzug nur deshalb, weil die neue derte, die übliche Erholungsmöglichkeiten nicht nutzen kön-
Wohnung erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz liegt, nen, besondere Einrichtungen im Sinne von $ 23 SchwbAV in
ist das Einkommen, das den Regelbedarf nach dem Bundesso- Anspruch nehmen.
zialhilfegesetz übersteigt, zu 50 v. H. auf die Leistungen anzu- (2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 kommen für fol-
rechnen. gende Personengruppen in Betracht: .
8 Verbah a) Schwerbehinderte, bei denen
- Verfahren
e e i aa) im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „H“
(1) Die Leistungen werden auf Antrag erbracht. Er ist vor (Hilflosigkeit) oder das Merkzeichen „BI“ (Blindheit)
Beginn der Maßnahme oder vor Abschluß des Vertrages bei der eingetragen ist oder
zuständigen Hauptfürsorgestelle (Nummer 9) unter Verwen- 5 ) S
dung der hierfür vorgesehenen Formulare zu stellen. bb) im Feststellungsbescheid nach $ 4 SchwbG Gehörlo-
Y sigkeit anerkannt ist.
(2) Für Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwen- S ; ; -
dung (Zuschuß, Darlehen) sowie für den Nachweis und die b) Schwerbehinderte, die wegen der besonderen Auswirkun-
Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche gen ihrer Behinderung den in Buchstabe a genannten Per-
Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforde- sonengruppen gleichzuachten sind. Dies können zum Bei-
rung der gewährten Zuwendungen gelten die Ausführungsvor- spiel im Einzelfall Schwerbehinderte sein, bei denen
schriften zu den $8 44. 44 a der Landeshaushaltsordnung. aa) im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „aG“
(außergewöhnliche Gehbehinderung) eingetragen ist
9 - Örtliche Zuständigkeit oder
Zuständig für die Leistungen nach den Nummern 5 und 6 ist bb) im Feststellungsbescheid nach 8 4 SchwbG ein Grad
die Hauptfürsorgestelle, in deren Bereich das Förderungsob- der Behinderung‘ von wenigstens 50 allein infolge
jekt liegt. Zuständig für Leistungen nach Nummer 7 ist die geistiger oder seelischer Behinderung oder eines
Hauptfürsorgestelle. in deren Bereich die alte Wohnung liegt. Anfallsleidens als Behinderung anerkannt ist.
(3) Besondere Einrichtungen sind insbesondere .behinde-
10 - Verzinsung und Tilgung von Darlehen, Zinszuschüsse rungsgerecht ausgestattete Erholungs- und Freizeiteinrichtun-
(1) Darlehen nach Nummer 5 Abs. 3 werden zinslos erbracht; A a ner
sie sind jährlich mit mindestens 4 v. H. zu tilgen. ) ?
(2) Darlehen nach Nummer 5 Abs. 4 sind mit 2 v. H. zu verzin- a) sich der Aufnahme von Personen mit speziellen Behinde-
sen und entsprechend der Dauer des Wohnrechts, längstens rungen besonders widmen und dazu geeignet sind,
innerhalb von 25 Jahren zu tilgen. b) zwar überwiegend nichtbehinderte Gäste aufnehmen, aber
, . über personelle, räumliche oder sächliche Vorkehrungen
© CE Aulndes nn zn En erbracht; zugunsten Behinderter verfügen, wobei der - völligen oder
J Ca En. zeitweiligen - Unabhängigkeit von Begleitpersonen beson-
(4) Zinszuschüsse nach Nummer 5 Abs. 3 können bewilligt dere Bedeutung zukommt.
ta ea Maßnahme nicht durch Leistungen nach $ 23 SchwbAV setzen nicht voraus, daß der
8 ) Erholungsaufenthalt in einer Einrichtung genommen wird, die
Leistungen nach $ 30 Abs. 1 Nr. 7 SchwbAV erhalten könnte.
11 - Leistungen in Härtefällen
In Härtefällen kann von den Regelungen der Nummern 5 15 - Dauer der Maßnahme und Häufigkeit der Hilfe
Abs. 3, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 und 3 abgewichen wer- (1) Die Dauer der Maßnahme soll drei Wochen betragen, die
den, sofern es nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten Fö f di ; ‘ ns ;
ist. örderung darf diesen Zeitraum nicht übersteigen.
(2) Die Hilfe soll nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach
Durchführung einer Maßnahme zur Erhaltung der Arbeits-
II. Hilfen zur Erhaltung der Arbeitskraft kraft, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschrif-
ten getragen oder bezuschußt worden sind. gewährt werden.
12 - Rechtsgrundlage
Nach 8 31 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe e SchwbG in Verbindung mit 16 - Bedarf
823 SchwbAV können Schwerbehinderte, die auf Arbeitsplät- ; . % vn
zen im Sinne des $ 7 Abs. 1 SchwbG tätig sind und een Art (1) Als Bedarf sind ein Tagessatz In ANECMIESSCHET Höhe, die
oder Schwere der Behinderung übliche Erholungsmöglichkei- notwendigen Fahrtkosten und die B eförderungskosten für das
ten nicht nutzen können, sondern zur Erhaltung ihrer Arbeits- Pan na N REN ac Gen De em Auslands-
kraft auf besondere, personell, räumlich und sächlich behinde- Sl © a nb + erhal SC eu ns . ls Ne B SAT zu.
rungsgerecht ausgestattete Einrichtungen angewiesen sind, im ESIC dd eele . olmesaulenthalts im land as Bedarl ZU-
Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel aus der Aus- ETUNUG. PEICBT:
gleichsabgabe Zuschüsse bis zur Höhe der ihnen durch die (2) Benötigt der Schwerbehinderte für die Reise oder während
Inanspruchnahme dieser Einrichtungen entstehenden Auf- des Aufenthalts in der Einrichtung eine ständige Begleitung,
wendungen erhalten. umfaßt der Bedarf auch die Kosten für die Mitnahme der
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