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Volume Nr. 6, 22. November 1994

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1994 (Public Domain)

- Dienstblatt des Senats von Berlin TeillV Nr.6 22. November 1994 
D. - Frei- und Sommerbäder 53. In Frei- und Sommerbädern haben die Badegäste. bei 
E . . Gewitter das Wasser zu verlassen. 
38. Die Nummern 26, 27 und 28 gelten sinngemäß. m . 5. 
© n ß 54. Die Benutzung eigener elektrischer Geräte ist nicht zuläs- 
39. In den Beckenbädern ist es nicht gestattet, die Beckenum- sig. 
gänge mit Fußbekleidung, die auf der Straße benutzt wird, ME 
zu betreten. 55. Besucher, die sich innerhalb des. Bades Verletzungen 
zuziehen, wenden sich an das Personal. 
40. Bewegungsspiele und Sport - auch ohne Bälle und Geräte - n g “ Ü e 
sowie das Grillen sind nur gestattet, wenn entsprechende 56. Zur eigenen Sicherheit der Badegäste wird darum gebeten, 
Einrichtungen dafür vorhanden sind. Schäden an Geräten und anderen sportlichen Einrichtun- 
gen unverzüglich dem Personal zu melden. 
41. Das Errichten von Strandburgen, das Aufstellen von Zel- 
ten sowie der Gebrauch von-Feuer im Waldbereich sind 
nicht gestattet. VI. Haftung 
57. Die Besucher der Bäder haften für Schäden, die sie selbst 
E.. Kombinierte Hallen- und Sommerbäder verursachen, und zahlen für von ihnen verursachte Ver- 
N e schmutzungen ein angemessenes Reinigungsentgelt. 
42. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt 
wird, die für den jeweiligen Bereich des Bades (Schwimm- 58. Das Land Berlin haftet nicht 
halle bzw. Sommerbad) vorgesehenen Bestimmungen. a) für Schäden, die Besuchern bei Benutzung der 
13. Die Dauer des Aufenthalts in der Schwimmhalle kann Schwimm- und Sprunganlagen, der. Spiel- und Turn- 
abweichend von Nummer 25 festgelegt werden. Diese geräte sowie sonstiger Einrichtungen des Bades entste- 
Abweichung wird am Eingang des Bades bekanntgegeben. ‘hen, 
* Eintrittsausweise verlieren. spätestens mit dem Ende der b) für Schäden, die Dritte verursachen (Diebstahl, Sach- 
Öffnungszeit. des Sommerbades ihre Gültigkeit. Für ein beschädigungen, Verletzungen bei Ballspielen usw.), 
weiteres Verweilen im Bereich der Schwimmhalle gilt c) für den Verlust von Gegenständen, die nicht zur Ver- 
Nummer 25. wahrung an das Personal des Bades abgegeben worden 
Sperrige Gegenstände (Kinderwagen, Liegen, Luftmatrat- sind, 
zen usw.) dürfen bei gleichzeitiger Nutzung von Halle und d) für Geld und Wertsachen, wenn sie nicht der dafür 
Sommerbad nicht in den Bereich der Schwimmhalle mit- besonders bestimmten Stelle zur Aufbewahrung über- 
genommen werden. geben worden sind, 
e) für Schäden an Fahrzeugen, die auf den Einstellplätzen 
V. Sicherheitsbestimmungen abgestellt worden sind. 
46. Es ist nicht gestattet, auf den Beckenumgängen zu rennen, Das Land Berlin kann sich jedoch nicht auf den Haftungs- 
an Sprunganlagen, Einstiegsleitern, Haltestangen, Gelän- ausschluß berufen, sofern ihm oder seinen Bediensteten 
dern und Trennseilen zu turnen, andere Badegäste zu tau- Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 
chen oder ins Wasser zu stoßen. 
Nichtschwimmer dürfen nur den für sie gekennzeichneten 
flachen Teil‘ des: Schwimmbeckens oder das Lehr- 
schwimmbecken benutzen. 
‘®# In Freibädern (Naturbädern) dürfen sich Nichtschwimmer N ; 
im Wasser nur in dem durch Hinweisschilder oder Bojen Senatsverwaltung für Soziales _ 
gekennzeichneten Nichtschwimmerbereich, Schwimmer 
darüber hinaus nur innerhalb der durch Bojen abgegrenz- An das Landesamt ABI. S. 2324 
ten Wasserfläche des Bades aufhalten. für Zentrale Soziale Aufgaben 
‘” Das Springen vom Beckenrand ist nur in das Schwimm- ) - Hauptfürsorgestelle Berlin - 
becken und ausschließlich von der tiefen Schmalseite aus nachrichtlich 
mit flachen Sprüngen ohne Anlauf gestattet. Das Springen an die Senatsverwaltung für Arbeit und Frauen 
von den Steganlagen der Freibäder ist nicht gestattet. die Senatsverwaltung für Finanzen 
50. Die Sprunggelegenheiten sind während des öffentlichen den Präsidenten des Rechnungshofes 
Badens nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals zu die Bezirksämter 
benutzen. Von den Plattformen des Sprungturms darf 
nicht mit Anlauf gesprungen werden. Die Springer haben nn T 
sich unmittelbar nach dem Sprung aus dem Sprungbereich Ausführungsvorschriften 
zu entfernen. Das Unterschwimmen der Sprunganlagen ist zu $$ 22, 23 und 27 der Schwerbehinderten- 
verboten. Ausgleichsabgabeverordnung 
51. In Schwimmhallen und Sommerbädern (Beckenbädern) ist 
die Benutzung von Luftmatratzen, Schlauchbooten, Luft- Vom 14. Juni 1994 
reifen, Schwimmflossen, Tauchgeräten, Tauchmasken u. ä. 
im Wasser nicht gestattet. Schwimmhilfs- und Auftrieb- Soz IX A 24 
mittel wie Schwimmkorken, Schwimmflügel, aufblasbare Tel.: 21 22 - 24 12 oder 2122 - 0, intern 979 - 24 12 
Wasserbälle, Schaumstoffbälle u. ä. dürfen nur im Nicht- 
schwimmer- und Lehrschwimmbecken benutzt werden. Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG werden zur Aus- 
»2. Die Benutzung von Luftmatratzen, Schlauchbooten, Luft- führung der $8$22, 23. und 27 der Schwerbehinderten-Aus- 
reifen, Schwimmkorken, Schwimmflügeln, Bällen u.ä. gleichsabgabeverordnung (SchwbAV) vom 28.März 1988 
Geräten kann in Freibädern aus zwingenden betrieblichen (BGBl. I S. 484) die folgenden Ausführungsvorschriften erlas- 
Gründen vom zuständigen Amtsleiter untersagt werden. sen: 
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