134 Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV Nr. 6. 22. November 1994
(3) Läßt sich für ein Familienmitglied ein gewöhnlicher Auf- 1 Für die allgemein zugänglichen städtischen Hallenbäder
enthalt in Berlin ermitteln, so richtet sich die Zuständigkeit für und ihre Nebeneinrichtungen, nachfolgend Stadtbäder
alle Beteiligten hiernach. genannt, sowie für die Frei- und Sommerbäder und für das
Olympia-Schwimmstadion gilt die in der Anlage abge-
n N a druckte Haus- und Badeordnung.
3: Verpflichtung zum vorFiufigen Türgwerden 2. Die Haus- und Badeordnung sowie Auszüge hieraus sind in
Zum vorläufigen Tätigwerden ist unbeschadet der Regelungen allen Bädern an gut sichtbarer Stelle, insbesondere am
unter Nummer 2 jedes bezirkliche Jugendamt verpflichtet, dem Eingang, auszuhängen.
der Bedarf bekannt wird, solange das zuständige Jugendamt ? In den Saunaanlagen sind besondere deutlich sichtbare
nicht tätig geworden ist ($ 86 d SGB VID. Hinweisschilder mit folgendem Text anzubringen:
„Befragen Sie vor Benutzung unserer Einrichtungen Ihren
4 - Keine Geltung für minderjährige Asylsuchende Arzt, um eventuelle gesundheitliche Schäden zu vermei-
(1) Die besonderen Regelungen für alleinstehende minderjäh- Her =
rige Asylbewerber bzw. Asylsuchende gemäß Senatsbeschluß Die Öffnungszeiten sind von der jeweils zuständigen Abtei-
Nr. 1433/92 vom 3. März 1992 bleiben von den vorstehenden lung der Bezirksämter und für das Olympia-Schwimmsta-
Regelungen unberührt (vgl. Schreiben der Senatsverwaltung dion von der für den Sport zuständigen Senatsverwaltung
für Jugend und Familie vom 31. August 1992 betreffend Reali- festzusetzen. Sie sind - ebenso wie alle Anderungen - der
sierung des Senatsbeschlusses Nr.1433/92 vom 3. März 1992 für den Sport zuständigen Senatsverwaltung mitzuteilen.
über Maßnahmen zur Unterbringung und Betreuung alleinste- 5, Über die Höhe des Reinigungsentgelts (Nummer 57 der
hender minderjähriger Asylbewerber/-innen in Berlin). . Haus- und Badeordnung) entscheidet im Einzelfall der
(2) Die Regelungen in Nummer 2 gelten aber für alleinste- zuständige Amisleiter.
hende bzw. unbegleitete minderjährige Flüchtlinge einschließ- 6. Benutzen Vereine, Schulen und andere Personengruppen
lich Kontingentflüchtlingen: ein Bad, so sind die Aufsichtspersonen (Trainer, Lehrer
3 e Pe nn u. a.) dafür verantwortlich zu machen, daß die Haus- und
a) Alleinstehende bzw. unbegleitete minderjährige Flücht- Badeordnung beachtet wird. Ausnahmen von der Haus-
linge sind Personen unter 18 Jahren, die aus Kriegs- oder und Badeordnung können im Einzelfall vom zuständigen
Krisengebieten geflohen sind, keinen Asylantrag gestellt Amtsleiter mit derartigen Gruppen vereinbart werden.
haben, dies (soweit erkennbar) auch nicht beabsichtigen
und einer Aufenthaltsgenehmigung bedürfen (vgl: 8 3 *? Abweichungen von der Haus- und Badeordnung für den
AuslG). öffentlichen Badebetrieb sind im Einvernehmen mit der
für den Sport zuständigen Senatsverwaltung zulässig.
b) Alleinstehende bzw. unbegleitete minderjährige Kontin- & N s
gentflüchtlinge sind Personen unter 18 Jahren, die auf- 8. Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Oktober 1994 in
grund des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen Kraft. Sie treten mit Ablauf.des 30. September 1996 außer
humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge Kraft.
vom 22. Juli 1980 (GVBl. S. 1590), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Ausländergesetzes vom 5. Juli 1990 (GVBl.
S. 1605), eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten
haben. Anırse
Haus- und Badeordnung
5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten für die städtischen Bäder Berlins
Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Ok- .
tober 1994 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. Oktober 2004 Die städtischen Bäder sollen den Besuchern durch ihr vielfälti-
außer Kraft. ges Angebot Erholung bei Spiel, Sport und Entspannung bie-
ten. Die Haus- und Badeordnung soll Leitfaden für alle sein,
damit bei gegenseitiger Rücksichtnahme vor allem die Sicher-
heit der Badegäste, aber auch Sauberkeit und Übersicht weit-
gehend gewährleistet werden können.
Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung |
und Sport I. Allgemeines
a T i Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbind-
An.die ‚Bezirksämter ABI. S. 3244 lich. Mit dem Betreten des Bades erkennt sie jeder Besu-
cher an. Begleitpersonen von Kindern sind dafür verant-
wortlich;, daß die Haus- und Badeordnung auch von diesen
Ausführungsvorschriften beachtet wird.
über die Haus- und Badeordnung 2. Für die Benutzung gilt daneben die „Entgeltordnung für die
für die städtischen Bäder Berlins städtischen Bäder Berlins“ in der jeweils geltenden Fas-
sung.
Vom 13. September 1994 " Benutzt ein Besucher Einrichtungen des Bades, für die er
nicht den in der Entgeltordnung vorgesehenen Preis ent-
SchulSport IX A 4/I1X A 42 richtet hat, so ist, außer bei Badezeitüberschreitungen, der
Tel.: 9797 - 21 04/21 74 oder 9797 - 0, zehnfache, bei Saunabädern der doppelte Betrag zu ent-
intern (9 15) (9 19) - 21 04/21 74 richten.
+ Das Rauchen ist in Hallenbädern nur in den dafür vorgese-
Aufgrund des $ 14 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit $22 des henen Räumen, in Frei- und Sommerbädern nur außer-
Sportförderungsgesetzes vom 6. Januar 1989 (GVBl. S. 122) halb des Umkleide-, Sanitär-, Bade- und Waldbereichs
wird bestimmt: gestattet.
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