1. Dienstblatt des Senats von Berlin TeillV Nr.6 22. November 1994
L - Allgemeines - Ziel, Zielgruppe, Methode 4 - Auswahl, Vermittlung und Beratung
n . e x (1) Die fachliche. Zuständigkeit für die Einsatzkoordination
(1 ) Erziehungsbeistandschaft dient der Förderung der emo” und Einsatzbegleitung. der Erziehungsbeistände liegt beim
tionalen und sozialen Fähigkeite VON Kindern, Jugendliche A Sozialpädagogischen Dienst des jeweiligen Jugendamtes. Sie
und JUnECH. Volljährigen, die individuelle und/oder famili- umfaßt die Kooperation mit anderen Fachdiensten, die Indika-
ve Schwierigkeiten haben. Erziehungsbei standschaft soll ‚Zur tionsstellung, die fachorientierte Helferauswahl, die Planung
Bewältigung ON ANTASSSALNONEN SOWIE ZUM Aufarbeiten dieses Hilfeangebots und die. prozeßbegleitende Beratung der
und Bewältigen aktueller Konfliktsituationen beitragen. Sie Erziehungsbeistände
knüpft an den spezifischen Problemen der jungen Menschen .
an. Bei Kindern und jüngeren Jugendlichen soll der Bezug zur. (2) Darüber hinaus vermittelt der zuständige Sozialpädagogi-
Familie möglichst erhalten werden. Je nach Situation des jun- sche Dienst. Gruppensupervision und Praxisberatung für die
gen Menschen kann diese Hilfe auch verstärkt die Verselbstän- Erziehungsbeistände oder führt sie im Rahmen verfügbarer
digung unterstützen. Haushaltsmittel durch. Gruppensupervision und Praxisbera-
tung werden auch von Mitarbeitern freier Träger, von Fort-
(2) Erziehungsbeistandschaft ist eher am einzelnen jungen bildungsstätten oder geförderten Fortbildungsinstitutionen
Menschen orientiert. Dies schließt in der Regel jedoch beglei- durchgeführt.
tende Elternarbeit ein. .
5 - Voraussetzungen der Erziehungsbeistände
(3) Erziehungsbeistandschaft kann auch die Voraussetzung (1). Der Erziehungsbeistand muß eine Qualifikation nachwei-
für Hilfen nach $ 29 SGB VIII oder $ 31 5GB VII oder andere sen, die auf die besondere Problematik der jungen Menschen
Hilfen schaffen (sie endet dann regelmäßig). Ebenso ist se als bezogen ist. Diese Voraussetzungen liegen bei staatlich aner-
Nachbetreuung im Anschluß an eine stationäre Hilfe geeignet. kannten Sozialarbeitern und Sozialpädagogen mit entspre-
chender mehrjähriger Berufserfahrung vor. Sonstige Personen
® mit vergleichbarer Ausbildung müssen theoretische Kennt-
2 - Umfang und Ausgestaltung der Hilfe nisse und vor allem mehrjährige Berufserfahrung zur Aus-
(1) Der Sozialpädagogische Dienst des Jugendamtes prüft, ob En n8 SEES SNAS Tätigkeiten in der Hilfe für junge Men-
die Hilfe geeignet und notwendig ist. SCHEN NACHWEISEN. ,
(2) Der Erziehungsbeistand muß insbesondere Bereitschaft
(2) Die verbindliche Mitwirkung des Kindes oder Jugend- zur Reflexion des eigenen Handelns zeigen, über eine hohe
lichen bzw. des jungen Volljährigen sowie die Bereitschaft der soziale Kompetenz und über Kommunikationsfähigkeit verfü-
Eltern zur Zusammenarbeit werden angestrebt. Der Sozialpäd- gen.
agogische Dienst legt zusammen mit der Antragstellerin oder (3) Die Bereitschaft zur Teilnahme an Supervision und Fort-
dem Antragsteller, dem Kind oder Jugendlichen und der in bildung wird als eine weitere Voraussetzung für eine Tätigkeit
Aussicht genommenen Fachkraft den zeitlichen und inhalt- als Erziehungsbeistand erwartet; eine Verpflichtung dazu
lichen Umfang der Hilfe fest. besteht nicht,
(3) Die Erziehungsbeistandschaft ist in der Regel auf einen (4) Der Erziehungsbeistand hat vor Beginn der Tätigkeit ein
Zeitraum von nicht unter vier Monaten und nicht über einem polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als ein Jahr ist,
Jahr angelegt. Die Maßnahme kann einmal verlängert werden. vorzulegen. Außerdem muß er sich einem Tuberkulintest
Eine nochmalige Verlängerung ist ausnahmsweise möglich und unterziehen.
bedarf einer besonderen Begründung. Wöchentlich sollen
durchschnittlich acht, jedoch nicht mehr als zwölf Stunden 6 - Honorierung, Zusammenhangsarbeiten
angesetzt werden; diese Stundenzahl ‚kann innerhalb eines (1) Die Honorierung richtet sich nach den jeweils geltenden
Monats ausgeglichen werden. Im begründeten Ausnahmefall Honorarregelungen des Geschäftsbereichs Jugend.
können mehr als zwölf Stunden angesetzt werden. Zur Intensi-
vierung oder in Ergänzung der Erziehungsbeistandschaft kön- (2) Für Vorbereitung, Elterngespräche, Erstellung von Berich-
nen Wochenendunternehmungen und Ferienreisen durchge- ten u.a. Termine sind pauschal bis zu zwei Zeitstunden
führt werden, wenn dies Bestandteil der Konzeption ist und wöchentlich anzurechnen, es sei denn, es kann im Einzelfall
entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. ein unabweisbarer höherer Aufwand nachgewiesen werden.
. . (3) Für Supervision einschließlich Praxisberatung kann eine
(4) Rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist zu Stunde pro Woche gegen Einzelnachweis abgerechnet werden.
prüfen, ob die gewährte Hilfe weiterhin geeignet und notwen- Können keine für die Fachkraft kostenfreie Angebote in
dig ist, ergänzt, in eine andere überführt oder beendet werden Anspruch genommen werden, so werden die Kosten gegen
kann. Ablösungsphasen sind angemessen zu berücksichtigen. Einzelnachweis übernommen.
3 - Grundlagen der Tätigkeit 7 Sachmittel
Für die zweckentsprechende Durchführung der Erziehungs-
(1) Die‘ Erziehungsbeistände arbeiten mit. den zuständigen beistandschaft steht pauschal ein Betrag von 20 DM pro Min-
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern des Sozialpädagogi- derjährigem/jungem Volljährigen und‘ Monat zur Verfügung.
schen Dienstes zusammen. Diese geben ihnen im Einverständ-
nis mit den Personensorgeberechtigten bzw. dem jungen Voll- 8 - Heranziehung zu den Kosten
jährigen die notwendigen Informationen. Minderjährige und ihre Eltern sowie junge Volljährige sind an
va 8 . . den Kosten der Hilfe gemäß $91 SGB VIII nicht zu beteiligen.
(2) Vor Ablauf d SS Bewilligungszeitraums berichtet der Erzie- Hinsichtlich einer Kostenbeteiligung an Reisen sind spezielle
hungsbeistand über die Entwicklung des jungen Menschen. Regelungen zu treffen
Der Bericht ist Grundlage für Elterngespräche und die weitere .
Planung mit den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbei- 9 - Schluß hrif
tern des Jugendamtes. Je nach Entwicklungsstand werden die - Schlußvorschriften
beteiligten jungen Menschen in die Berichterstattung einbezo- Die Vorschriften treten am 1. September 1994 in Kraft. Sie tre-
gen. ten mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft.
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