Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIlV Nr.6 22. November 1994 127
Verhaltensweisen, Jugendliche in der Phase der Ablösung von (3) Die gruppenpädagogische Fachkraft hat ein polizeiliches
den Eltern usw.). Die Gruppenarbeit muß altersentsprechend Führungszeugnis, das nicht älter als ein Jahr ist, vorzulegen.
kiez- oder themenbezogen angeboten werden. Kinder bis zu Außerdem muß sie sich einem Tuberkulin-Test unterziehen.
10 Jahren sollen den Gruppenraum möglichst ohne Verkehrs-
mittel erreichen können. 6 - Honorierung, Zusammenhangsarbeiten
(3) Die Gruppen sollten die Zahl von 12 Teilnehmern nicht (1) Die Honorierung richtet sich nach den jeweils geltenden
überschreiten und von zwei Fachkräften (nach Möglichkeit Honorarregelungen des Geschäftsbereichs Jugend.
Mann und Frau) geleitet werden.
(2) Für Vorbereitung, Elterngespräche, Erstellung von Berich-
(4) Voraussetzung für Gruppenarbeit sind geeignete Räum- ten und andere Termine sind pauschal bis zu zwei Zeitstunden
lichkeiten. Gegebenenfalls ist die Nutzung von Räumen ande- wöchentlich anzurechnen, es sei denn, es kann im Einzelfall
rer Institutionen anzustreben. ein unabweisbarer höherer Aufwand nachgewiesen werden.
(5). Zur Intensivierung und in Ergänzung der Sozialpädagogi- (3) Für Supervision einschließlich Praxisberatung kann eine
schen Gruppenarbeit können Wochenend-Unternehmungen Stunde pro Woche gegen Einzelnachweis abgerechnet wer-
und Ferienreisen durchgeführt werden, wenn dies Bestandteil den. Können keine für die Fachkraft kostenfreie Angebote. in
der Rahmenkonzeption ist und entsprechende Haushaltsmittel Anspruch genommen werden, so werden die Kosten gegen
zur Verfügung stehen. Einzelnachweis übernommen.
(6) Die Gruppenarbeit ist in der Regel auf einen Zeitraum von .
nicht unter vier Monaten und nicht über einem Jahr angelegt. 7 - Sachmittel
Eine Verlängerung ist zu begründen. Wöchentlich soll sie.in Für die zweckentsprechende Durchführung der Sozialen
der Regel sechs, jedoch nicht mehr als 8 Zeitstunden umfassen. Gruppenarbeit steht pauschal ein Betrag von 10 DM pro Min-
derjährigem/jungem Volljährigen und Monat zur Verfügung.
3 - Grundlagen der Tätigkeit
(1) Die gruppenpädagogischen Fachkräfte arbeiten mit dem 8 - Heranziehung zu den Kosten
Sozialpädagogischen Dienst des Jugendamtes zusammen. Sie Minderjährige und ihre Eltern sowie junge Volljährige sind zu
arbeiten auf der Grundlage einer Rahmenkonzeption, die der den Kosten der Hilfe gemäß $91 SGB VIII nicht heranzuzie-
jeweiligen Bedarfslage angepaßt ist und gegebenenfalls im hen. Hinsichtlich einer Kostenbeteiligung an Reisen sind spe-
Laufe der Arbeit ergänzt oder korrigiert wird. zielle Regelungen zu treffen.
(2) Vor Ablauf des Bewilligungszeitraums berichtet die Fach-
kraft über die Entwicklung der einzelnen Teilnehmer und 9 - Inkrafttreten
ENTE ET A n «u ne en Die Vorschriften treten am 1. September 1994 in Kraft. Sie tre-
arbeitern des Jugendamtes. Je nach Entwicklungsstand sind die ten mit Abliuf des 31. August 2004 außer Kraft.
Beteiligten in die Berichterstattung einzubeziehen.
4 - Auswahl, Vermittlung und Beratung
(1) Die fachliche Zuständigkeit für die Einsatzkoordination Senatsverwaltung für Jugend und Familie N
und Einsatzbegleitung der gruppenpädagogischen Fachkräfte
liegt beim Sozialpädagogischen Dienst des jeweiligen Jugend- An die Bezirksämter ABL S. 2791
amtes. Sie umfaßt die Kooperation mit anderen Fachdiensten, x .
die Indikationsstellung, die fachorientierte Helferauswahl, die nachrichtlich AD
Planung dieses Hilfeangebots und die prozeßbegleitende Bera- m die Senatsverwaltung für Finanzen
tung der Fachkräfte. die Senatsverwaltung für Gesundheit
die Senatsverwaltung für Inneres
(2). Darüber hinaus vermittelt der zuständige Sozialpädagogi- die‘ Senatsverwaltung für Schule,
sche Dienst Gruppensupervision und Praxisberatung, für die Berufsbildung und Sport
gruppenpädagogischen Fachkräfte oder führt sie im Rahmen die Senatsverwaltung für Soziales
verfügbarer Haushaltsmittel durch. Gruppensupervision und den Präsidenten des Rechnungshofes
Praxisberatung werden auch von Mitarbeitern freier Träger, den Berliner Datenschutzbeauftragten
von Fortbildungsstätten oder geförderten Fortbildungsinstitu-
HONSTUTCHREIUNEN Ausführungsvorschriften
5 - Persönliche Voraussetzungen der Fachkräfte zum Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer
) (S.30 SGB VIII)
(1) Die gruppenpädagogischen Fachkräfte müssen eine Quali- (AV-EBst)
fikation _nachweisen;-die auf die besondere Problematik der
einzelnen Teilnehmer und die Arbeitsziele und Aufgaben der Vom 16. August 1994
Gruppenarbeit bezogen ist. Diese Voraussetzungen liegen bei
staatlich anerkannten Sozialarbeitern, Sozialpädagogen und JugFam III Al a/ 11 A 12
bei sonstigen Personen mit vergleichbarer Ausbildung vor, die ;
aufgrund ihrer theoretischen Kenntnisse und vor allem ihrer Tel.: 26 54 - 2430 / 27 24 oder 26 54 - 0,
praktischen Erfahrungen zur Ausübung entsprechender Tätig- intern 9 76 - 24 30 / 27 24
keiten in der Gruppenarbeit geeignet sind.
Aufgrund des $66. Abs.1 des Gesetzes zur Ausführung
(2) Die Bereitschaft zur Teilnahme an Supervision und the- des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) in der Fas-
menbezogener Fortbildung wird als weitere Voraussetzung für sung vom 18. September 1972 (GVBl. S. 1919), geändert durch
eine Tätigkeit in der Sozialen Gruppenarbeit angesehen; eine Gesetz vom 1. November 1990 (GVBl. -S. 2226), wird nach
Verpflichtung dazu besteht nicht. Anhörung des Landesjugendhilfeausschusses bestimmt:
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