1. Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV Nr.6 22. November 1994
5 Impflückenschließung 8.3 Abgabe von Impfbüchern
Bei der Einschulungs- und Schulentlassungsuntersuchung . Aus den Beständen des Gesundheitsamtes werden die Impf-
wird der Impfstatus überprüft. Auf der Grundlage des Impf- bücher - unabhängig vom Wohnsitz des Impflings - dem jewei-
kalenders für Kinder und Jugendliche der Ständigen Impfkom- ligen Bedarf entsprechend - an die im selben Bezirk gelegenen
mission des Robert Koch-Institutes (STIKO) in der jeweils gel- beauftragten Stellen: (z. B. Geburtshilfliche Abteilungen der
tenden Fassung wird auf fehlende Impfungen hingewiesen. Sie städtischen und nichtstädtischen Krankenhäuser, freipraktizie-
werden im erforderlichen Umfang angeboten und nachgeholt. rende Arzte) auf Anforderung kostenlos abgegeben.
6 Impfungen im Schulalter 84 Impfdnkumentation n
nn ) & Über die individuelle Dokumentation von Impfungen im Impf-
6.1 Masern-Mump s-Röteln-Wiederimp fung buch hinaus führen die Gesundheitsämter aus Gründen der
Die‘ kombinierte Moasern-Mumps-Röteln-Schutzimpfung Beweislast im Impfschadensfall eine Impfdokumentation (z. B.
besteht aus einer Injektion, die je nach Impfstoffhersteller- KJGD-Karte). Von freipraktizierenden Arzten nachweislich
angabe subkutan oder intramuskulär verabreicht wird. Sie durchgeführte Impfungen können in der gleichen Weise erfaßt
findet als Wiederimpfung ab 6. Lebensjahr, frühestens bei der werden.
Einschulungsuntersuchung für alle Kinder statt.
6.2 Erste Auffrischimpfung (Td) 8.5 Eintragung durch den impfenden Arzt
; : 1 x Die Impfungen werden durch den impfenden Arzt in den ent-
Die erste Auffrischung gegen Tetanus und Diphtherie ab 6. Le-
bensjahr oder im 1. Schuljahr besteht aus einer intramusku- N rn EN Tat din Dmp Ein ven
lären Injektion mit Tetanus-Diphtherie-Impfstoff (Td). Impfbuch eines anderen Bundeslandes vor, so wird die Eintra-
f S z a gung auch in dieses vorgenommen. Die Eintragung darf nur in
6.3 Wiederimpfung gegen Poliomyelitis einem Impfbuch erfolgen, dessen Deckblatt die Identität des
Eine Wiederimpfung gegen Poliomyelitis wird ab 10. Lebens- Impflings (Name, Vorname, Geburtsdatum) enthält.
jahr oder im 6. Schuljahr in Form einer trivalenten Schluck-
impfung gegeben. 8.6 Übertragung früherer Impfungen
6.4 Röteln-Wiederimpfung für Mädchen Die Übertragung von Impfungen, die nicht im Impfbuch
x n ; « . bescheinigt sind, erfolgt aufgrund von Impfnachweisen oder
Dis Röteln- Wiederimpfung besteht A0S- SIE! subkutane % der Impfkartei durch das Gesundheitsamt und ist für den Impf-
Injektion, die bei Mädchen im 11. bis 15. Lebensjahr oder im x
x ; x 7 ling kostenlos.
6. Schuljahr vorgenommen wird, auch wenn sie als Kleinkinder
bereits geimpft wurden.
8.7 Verlust des Impfbuches
6.5 Zweite Auffrischimpfung (Td) Bei Verlust des Impfbuches hat sein Eigentümer keinen
Die zweite Auffrischimpfung gegen Tetanus und Diphtherie im Anspruch auf kostenlose Zweitausfertigung. Für eine weitere
11. bis 15. Lebensjahr oder im 10. Schuljahr besteht aus einer Ausfertigung wird eine Gebühr nach der Verordnung über die
einmaligen intramuskulären Injektion mit Tetanus-Diphtherie- Erhebung von Gebühren im Gesundheitswesen (GesGebO) -
Impfstoff (Td). Der Abstand zur letzten Auffrischimpfung Abschnitt II, Tarifstelle 26010 - in der jeweils geltenden Fas-
gegen Tetanus sollte mindestens fünf Jahre betragen. sung erhoben.
w ar 8.8 N: änd| durch Adopti
7 DZeitabstände zu anderen Impfungen OS 8 zn TO .
. S r Bei Namensänderung eines Kindes infolge rechtskräftiger
Soll eine Impfung einer vorangegangenen Impfung folgen, sind Adoption ist das Impfbuch unter Wahrung der Diskretion
grundsätzlich die Empfehlungen des Robert Koch-Institutes unentgeltlich gegen eine Zweitausfertigung mit neuem Fami-
(STIKO) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. liennamen auszutauschen. Die Erstausfertigung des Impf-
buches ist zu vernichten.
8 Impfdokumentation, Berichtswesen
—— 8.9 Bescheinigung der Impfung
8.1 Ausstellung und Aushändigung des Impfbuches . N . . .
Die Durchführung der Schutzimpfung wird dem Impfling
8.1.1 Jede Person, die im Land Berlin ihren Wohnsitz hat, bescheinigt,
erhält anläßlich ihrer ersten Impfung nach dem Impf- a) wenn die Schutzimpfung die erste Impfung darstellt, in
NE es CO m Pete ein Impf- dem gleichzeitig auszustellenden Impfbuch,
ä - tzes.
uch geimäl $ SS SBNKSS-DEUERSPEFSCEES b) wenn ein Impfbuch vorgelegt wird, in diesem Buch,
8.1.2 Die Ausstellung und Aushändigung des Impfbuches x x
erfolgen durch das für den Wohnsitz des Impflings c) wenn es sich nicht um die erste Impfung handelt und kein
SEAT x N A Impfbuch vorgelegt wird, durch einen amtlichen Impf-
zuständige Bezirksamt, Abteilung Gesundheit und x N. .
: schein (Vordruck Ges VB 516) oder durch eine Eintragung
Umweltschutz - Gesundheitsamt -, oder durch vom en DE 1 z ;
Gesundheitsamt beauftragte Stellen in ein bei dieser Gelegenheit gegen Gebühr (siehe Num-
5 . mer 8, 7) ausgehändigtes Impfbuch. Der Impfnachweis
i farzt i :
8.2 Beschaffung der Impfbücher wird vom Impfarzt unterschrieben
Die Impfbücher werden aus den bei Kapitel 41 02 dafür veran- ; .
schlagten Ausgaben beschafft. Der Berliner Betrieb, Institut 8.10 Ausstellung des Impfscheines
für Tropenmedizin und Beratungsstelle für Vergiftungserschei- Die erste Ausfertigung eines amtlichen Impfscheines ist unent-
nungen und Embryonaltoxikologie beschafft die von ihm aus- geltlich, jede weitere Ausfertigung gebührenpflichtig. Die
zugebenden Impfbücher aus eigenen Mitteln. Gebühr wird - analog zum Impfbuch - nach Abschnitt II, Tarif-
124