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Volume Nr. 6, 22. November 1994

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1994 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV Nr.6 22. November 1994 „23 
Der öffentliche! Gesundheitsdienst arbeitet mit allen 2.4 Impfstoffinanzierung 
ZRSAN NEN die auf En REN n Erreichen und aD ‚ Die Impfstoffe (mit Ausnahme der Tollwut-Impfstoffe) werden 
NE RAD A adsr aus den bei Kapitel 41 02 dafür veranschlagten Ausgaben von 
8 wg den Gesundheitsämtern finanziert. 
a) Säuglinge, Kleinkinder und Kinder im Vorschulalter 
werden vom öffentlichen Gesundheitsdienst nur im 2.5 Impfstofflagerung 
eingeschränkten Maße (sozialkompensatorisch) Die Lagerung der Impfstoffe wird unter genauer Beachtung der 
geimpft. (siehe Nummer 4), Vorschriften der Impfstoffhersteller bezüglich Transport und 
b) bei der Einschulungsuntersuchung werden Impflücken Lagerung vorgenommen. 
geschlossen (siehe Nummer 5), 2.6 Impfvordrucke 
c) bei Schulkindern und Jugendlichen besteht ein unein- Die für die Durchführung der Schutzimpfungen bereitgehalte- 
geschränktes Angebot (siehe Nummer 6). nen Vordrucke - Ges 190 a (Impfliste), Ges VB 513, 906, 908 
(Merkblätter mit Einladungen zur Impfung), Ges VB 516 
1.2 Die öffentliche Empfehlung gemäß 8 14 Abs. 3 des Bun- (Impfschein) - können vom Vordrucklager Berlin angefordert 
des-Seuchengesetzes wird in der jeweils geltenden Fas- werden. 
sung im Amtsblatt für Berlin und im Dienstblatt des 
Senats von Berlin bekanntgegeben. Die Impfungen nach 
Nummer 1.l. der AV-Schutzimpfungen sind danach 3 Impfdurchführung 
öffentlich empfohlen. 3.1 Zustimmung der Personensorgeberechtigten 
1.3 Die Impfung nach Nummer 1.1 Buchstabe a bis i wird in 3.1.1 Die Personensorgeberechtigten sind vor der Impfung 
öffentlichen Impfterminen und in den üblichen Sprech- aktenkundig über Impfverlauf sowie das Verhalten bei 
stunden nach Maßgabe des Impfkalenders für Kinder und möglichen Nebenwirkungen und Komplikationen auf- 
Jugendliche der Ständigen Impfkommission des Robert zuklären; dabei ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich 
Koch-Institutes (STIKO) in der jeweils geltenden Fassung ärztlich beraten zu lassen. 
und der Ausführungen zu Nummer 4 bis 6 durchgeführt. 
3.1.2 Die unter Nummer 1.1 genannten Schutzimpfungen 
1.4 Die Impfung nach Nummer 1.1 Buchstabe j wird für m bei‘ Minderjährigen‘ nur mit schriftlicher 
x net una r x ustimmung der Personensorgeberechtigten durchge- 
gefährdete Personen nach ärztlicher Entscheidung im führt werden 
Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes vom „Berli- . 
ner Betrieb, Institut für Tropenmedizin und Beratungs- 3.2 Allgemeine Kontraindikationen 
stelle für Vergiftungserscheinungen und Embryonaltoxi- 
kologie“ durchgeführt. 3.2.1 Akute, fieberhafte Erkrankungen jeglicher Art sind ein 
Grund für die Aufschiebung einer Schutzimpfung; 
1.5 Öffentlich empfohlene Impfungen gegen Krankheiten, die zwei bis vier Wochen nach Abklingen der Erkrankung 
nicht unter Nummer 1.1 benannt sind, werden nur dann soll die Impfung nachgeholt werden. Eine derartige 
vom Öffentlichen Gesundheitsdienst angeboten, wenn Überschreitung der Fristen im Impfkalender bedeutet 
dies nach Entscheidung der Senatsverwaltung für Gesund- keine Einbuße des erreichbaren Impferfolges. Das Vor- 
heit aufgrund der epidemiologischen Lage für erforderlich liegen von übertragbaren Krankheiten in der Umge- 
gehalten wird. bung des Impflings ist zu beachten. 
3.2.2 Bei nicht nur vereinzelten Erkrankungsfällen ist jede 
Impfung mit Lebendimpfstoffen auszusetzen. Handelt 
2 Impfvorbereitung es sich um Erkrankungen an Poliomyelitis, kommt 
jedoch nur die Schluckimpfung nach Sabin als Abriege- 
2.1 Zuständigkeit lungsimpfung in Betracht. 
Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Schutzimp- 3.2.3 Wird bekannt, daß ein Impfling HIV-positiv ist, ist er 
fungen sowie die Überprüfung des Impfstatus im Einzelfall als inkubiert anzusehen. Die diesbezüglichen Empfeh- 
gehören zu den Dienstaufgaben der Gesundheitsämter. lungen der Ständigen Impfkommission des Robert 
Koch-Institutes (STIKO) in der jeweils geltenden Fas- 
2.2 Einladung zur Impfung/zur Überprüfung des Impfstatus sung sind zu beachten. 
Die Einladung zu den Impfungen/zur Überprüfung des Impf- 3.2.4 Die Angaben der Impfstoffhersteller über Kontraindi- 
status ergeht zeitgerecht nach dem geltenden Impfkalender für kationen sind zu beachten. 
Kinder und Jugendliche der Ständigen Impfkommission des 
Robert Koch-Institutes (STIKO) in der jeweils geltenden Fas- 
sung an die Personensorgeberechtigten entweder anhand der 4 Angebot von Impfungen im Säuglings-, 
Impfkartei oder über die Schulen. Kleinkind- und Vorschulalter 
X en Z iR Impfungen im Säuglings-, Kleinkind- und Vorschulalter kön- 
2.3 Einladungen an die Kinder und Nee On u Einrichtun- nen als Ausnahme durch den öffentlichen Gesundheitsdienst 
gen der Jugendhilfe zu Impfungen/zur Überprüfung des dann angeboten werden, wenn das Gesundheitsamt im Einzel- 
Impfstatus fall zu der Feststellung kommt, daß Impfungen durch nieder- 
Einladungen an Personensorgeberechtigte von Kindern und gelassene Ärzte nicht angenommen werden. Insoweit sind 
Jugendlichen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe (Säuglings- sozialkompensatorische Maßstäbe anzulegen. Darüber hinaus 
und Kinderheime, Pflegenester und dergleichen) leben, wer- können bei Säuglingen und Kleinkindern vorhandene Impf- 
den über die jeweiligen Einrichtungen geleitet. Die Gesund- lücken geschlossen werden; wenn durch vorangegangene 
heitsämter arbeiten mit den Trägern dieser Einrichtungen Erkrankungen die vorgesehene Impffolge nicht eingehalten 
zusammen. werden konnte. 
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