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Volume Nr. 6, 22. November 1994

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1994 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV Nr.6 22. November 1994 115 
Zusätzlich wird folgender Text aufgenommen: aa) Beginn und Ende des Tätigkeitsverbotes 
„Für den Fall, daß Sie durch das Verbot der Aus- oder der Absonderung, 
übung Ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit einen Ver- bb) unter Beachtung der ärztlichen Schweige- 
dienstausfall ($49 Abs. 1 BSeuchG) erleiden und pflicht die Tatsachen, die den Zustand ver- 
Ihnen Lohnfortzahlung nach anderen gesetzlichen ursacht haben, der dem Tätigkeitsverbot 
Vorschriften nicht zusteht, erhalten Sie auf schrift: oder der Absonderung zugrunde liegt, 
lichen und formlosen Antrag eine Entschädigung. 2c) soweit bekanntgeworden, unter Beachtung 
Der Antrag ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten der ärztlichen Schweigepflicht Zeiten einer 
nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit bei der in den Zeitraum des Tätigkeitsverbotes oder 
Senatsverwaltung für Finanzen, IV A, Nürnberger der Absonderung fallenden Arbeitsunfähig- 
Straße 53-55, 10789 Berlin, zu stellen. Bei Arbeit- keit des Betroffenen sowie die Tatsache. die 
nehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des zur Arbeitsunfähigkeit geführt haben. ? 
Arbeitsverhältnisses, längstens für 6 Wochen, die 
Entschädigung auszuzahlen. N 
Selbständige und in Heimarbeit Beschäftigte können 17.4 AN ED On VO den Gesund- 
einen Vorschuß in der voraussichtlichen Höhe der ran BCBE N Wall as rm ch 
Entschädigung, Arbeitgeber einen Vorschuß in der he ich Re TR ür Finanzen - Selbst- 
voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages bei versicherung — weitergeleitet. 
der vorgenannten Behörde beantragen. 
Persönliche Vorsprachen bei der Senatsverwaltung Nr. 18 Zu 851 BSeuchG 
für Finanzen können innerhalb der Dienstzeit mon- E hädi di im. .G Hei 
tags bis donnerstags 9 bis 15 Uhr und freitags 9. bis 14 nisc < leungsanträes, es beim. esund jeitsamt 
Uhr erfolgen.“ eingehen, werden mit einem ärztlichen Bericht des 
Der Wortlaut des genannten 849 Abs. 3 BSeuchG ist Km EEE yore En En TE 
N * verlauf - Vordruck Ges - dem Landesamt für 
in einer Fußnote wiederzugeben. Personen, die den Zentrale Soziale Aufgaben - Landesversorgungs- 
Verboten kraft Gesetzes unterliegen, erhalten ent- amt - zugeleitet. Eine Durchschrift wird der Senats- 
sprechende Mitteilungen. verwaltung für Gesundheit zugeleitet. 
RO In die Anordnungen über die Absonderung Anstek- 
kungsverdächtiger nach $37 Abs. 1 BSeuchG wird 
der in Nummer 17.1 genannte Text unter Berück- Nr. 19. Zu 877 BSeuchG 
sichtigung folgender Anderungen des Satzes 1 auf- Zuständige Behörden sind 
ECNOMMEN: a) die für das Gesundheitswesen. zuständigen 
„Für den Fall, daß Sie durch die Absonderung als Abteilungen der Bezirksämter nach $ 10 Abs. 1,2, 
Ansteckungsverdächtiger einen Verdienstausfall 6 und 7, $ 10 b, $ 11 Abs. 3 und 4,8 13 Abs. 1,8 16 
erleiden, erhalten Sie eine Entschädigung. Der Abs. 2, 8 18 Abs. 4 und 5, 88 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 
Antrag ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach und 3, vgl. Nummer 13 zu $ 19, 88 23, 24 und 25, 
dem Ende der Absonderung bei der Senatsverwal- $32 Abs. 3, 834 Abs. 1, 837 Abs. 1, 88 48 Abs. 3, 
tung für Finanzen - IV A -, Nürnberger Straße 48a Abs.2 und in allen Fällen, in denen im 
53-55, 10789 Berlin, zu stellen. .. “ Bundes-Seuchengesetz die Zuständigkeit des 
1“ Von jedem nach 838 BSeuchG erlassenen Tätig- Gesundheitsamtes festgelegt ist, S 
keitsverbot und von jeder Aufhebung des Tätigkeits- b) die für das Gesundheitswesen zuständige Senats- 
verbots wird je eine Durchschrift an die Senatsver- verwaltung nach $ 19 Abs. 1, vgl. Nummer 13 zu 
waltung für Finanzen - IV A - und bei Arbeitneh- $ 19, 
mern in Fällen der Nummer 17.1 und der Nummer . fü 4 h 849 
17.2 an den Arbeitgeber übersandt. Das gleiche gilt % . U ET 9 as nach 8 
für die Anwendung und Aufhebung der Absonde- N VE © 
rung von berufstätigen Ansteckungsverdächtigen d) die Bezirksämter, Abteilung Volksbildung, nach 
nach 837 Abs. 1 BSeuchG. Der Senatsverwaltung für 88 46, 47 Abs. 1, ; 
CHE CEACEER IN TI ALEC Rule nn Kr en Me Or 
> We — Landesversorgungsamt - nac: s; 1. 
a) zu welcher Gruppe ($ 2 Nr. 1 bis 5 BSeuchG) der 
Betroffene gehört, 
b) wenn in den Fällen des $2 Nr. 3 bis 5 BSeuchG Nr. 20 -Geltungsdauer 
Tätigkeitsverbote ausgesprochen oder bei in Diese. Verwaltungsvorschriften treten am 1. Mai 
Heimarbeit Beschäftigten im Falle der Num- 1994 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. April 
mer 17.1 Absonderungen angeordnet werden. 2004 außer Kraft. 
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