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Volume Nr. 3, 30. Dezember 1993

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1993 (Public Domain)

30 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV Nr. 3 30. Dezember 1993 
Senatsverwaltung für Soziales 2 - Leistungsberechtigter Personenkreis 
(1) Leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sind Ausländer, die 
An die. Bezirksämter ABI. S. 3609 Sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 
das Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben a) eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz 
—- Landesversorgungsamt - (AsyIVfG) besitzen oder 
nachrichtlich b) vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind oder 
an die Senatsverwaltung für Finanzen c) Ehegatten oder minderjährige Kinder der unter Buchstabe 
die Senatsverwaltung für Inneres a und b bezeichneten Ausländer sind. 
die Senatsverwaltung für Jugend und Familie . 
den Präsidenten Ges Recknungshofes (2) Personen mit Aufenthaltsgestattung nach dem AsyIVfG 
Die Vorlage der gültigen Aufenthaltsgestattung ist als Nachweis 
für die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis ausreichend. 
« Ka x Leistungen nach 8 3 ff. AsylbLG für Personen gemäß $ 1 Abs. 1 
Ausführungsvorschrift für die Gewährung Nr. 1 AsylbLG werden gewährt bis zum Ablauf der Aufenthalts- 
von Leistungen nach ‚den Vorschriften gestattung. Hat der Betreffende bereits den Bescheid des 
des Asylbewerberleistungsgesetzes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge 
(AV - AsylbLG) über die Anerkennung als Asylberechtigter erhalten (ohne daß 
Bestandskraft vorliegen muß) oder ein Gericht das Bundesamt 
Vom 1. November 1993 zur Anerkennung verpflichtet (ebenfalls vor Rechtskraft des 
Urteils), endet die Leistungsberechtigung nach diesem Gesetz 
Soz VII A 23 bereits mit Ablauf des Monats, in dem die Anerkennung erfolgt. 
7 . Im Anschluß kommen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraus- 
Tel.: 2122-23 97 oder 2122 - 1, intern 979 - 23 97 setzungen Leistungen nach dem BSHG in Betracht. 
(3) Vollziehbar zur Ausreise Verpflichtete 
1 - Rechtsgrundlage Vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind: 
2 - Leistungsberechtigter Personenkreis a) Personen mit Grenzübertrittsbescheinigung. 
3 — Leistungen in besonderen Fällen b) Personen mit Paßeinzugsbescheinigung. 
c) Personen, deren Paß eine Ausreiseaufforderung enthält. 
4 - Gesetzeskonkurrenz . « 
Grundic} TAN d) Personen, denen eine Duldung erteilt wurde. 
—- Grundleist emei 
. N HB EN a nn Zum Personenkreis der vollziehbar zur Ausreise Verpflichteten 
0 - Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse zählen auch Asylfolgeantragsteller, solange nicht über die 
7 - Sachleistungen im Sinne von 83 Abs. 1 AsylbLG Beachtlichkeit des Folgeantrages entschieden wurde und sie 
; keinen anderen Aufenthaltsstatus innehaben. 
8 - Geldleistungen 
Leistungen nach $3 ff. AsylbLG für Personen gemäß $ 1 Abs. 1 
9 - Unterkunft Nr. 2 AsylbLG sind zu gewähren: 
10 - Heizung a) bis zum Ablauf der Ausreisefrist 
11 - Häushaltsvorstand / Haushaltsangehöriger b) bei Einlegung von Rechtsmitteln gegen ausländerrecht- 
. liche Entscheidungen bis zum Abschluß des einstweiligen 
12 - Leistungen nach $ 4 AsylbLG Rechtsschutzverfahrens. 
13 - Arbeitsgelegenheiten Ist das einstweilige Rechtsschutzverfahren rechtskräftig 
14 - Sonstige Leistungen negativ abgeschlossen, sind während des etwaigen Klage- 
verfahrens grundsätzlich keine Leistungen zu erbringen. 
15 - Bestattungskosten 
16 - Schwangerschaftsabbruch (4) Ehegatten und minderjährige Kinder zu Absatz 1 Buchstabe 
a und b 
En ES ges Einkommens Leistungen nach $3 ff. AsyIbLG werden gewährt, soweit sich 
18 - Einsatz des Vermögens die Betreffenden erlaubt aufhalten (z. B. erlaubter Touristen- 
19° Ordnungswidrigkeiten gemäß 88 Abs. 3 AsylbLG aufenthalt, Geltungsdauer des Visums, Duldung etc.) und keine 
en . anderen Ausschlußgründe vorliegen. 
20 - Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme . Er r ek u 
en Betreiben minderjährige Kinder oder Ehegatten ein eigenstän- 
21 - Statistik diges Asylverfahren, sind ihre Leistungsansprüche eigenständig 
22 - Zuständigkeiten nach $1 Abs. 1 Nr. 1 AsyIlbLG zu beurteilen. 
23 - Übergangs- und Schlußvorschriften 
3. - Leistungen in besonderen Fällen 
Aufgrund des $10 des Asylbewerberleistungsgesetzes vom Eine von $3 ff. AsylbLG abweichende Leistungsgewährung gilt 
30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1074) wird bestimmt: für folgende Personenkreise: 
(1) Leistungen nach dem AsylbLG, jedoch entsprechend den 
Leistungen nach den Vorschriften des BSHG (Leistungen ana- 
1 - Rechtsgrundlage log BSHG) erhalten: 
Bei der Gewährung von Leistungen im Sinne der nachstehen- a) Leistungsberechtigte, über deren Asylantrag nach Ablauf 
den Ausführungsvorschriften sind die Grundsätze des allgemei- von 12 Monaten noch nicht unanfechtbar entschieden 
nen Verwaltungsrechts zu beachten. Insbesondere bei der wurde, soweit sie nicht vollziehbar zur Ausreise verpflich- 
Gewährung von Leistungen gemäß $ 6 AsylbLG sind die Beson- tet sind. Die Frist rechnet vom Tag der Asylantragstellung 
derheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. an und endet nach Ablauf von 12 Monaten:
	        
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