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Volume Nr. 3, 30. Dezember 1993

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1993 (Public Domain)

28 Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV Nr.3 30. Dezember 1993 
Senatsverwaltung für Jugend und Familie 3 - Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen 
(1) Die Zuschüsse werden vorrangig für die Teilnahme an 
An die Bezirksämter ABl. S.3718 Gruppenreisen gewährt, die von den Heimen durchgeführt wer- 
es den. Anstelle der für Heime vorrangigen Gruppenreise können 
nachrichtlich für Fi für einzeln reisende junge Menschen die Zuschüsse in Ausnah- 
a8 die Senatsverwaltung el Finanzen mefällen gewährt. werden, wenn durch die Einrichtung die 
die Sen atsverwaltung für Soziales bestimmungsgemäße Verwendung des Zuschusses sicherge- 
den Präsidenten des Rechnungshofes stellt ist 
das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen ; 
die Liga der Spitzenverbände der freien (2). Aus den Zuschüssen soll im Kalenderjahr zumindest eine 
Wohlfahrtspflege in Berlin 14tägige Reise (einschließlich An- und Abreisetag) finanziert 
werden. Reisen sollen unter Beachtung der Grundsätze von 
Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit geplant, gründlich vorberei- 
tet und entsprechend durchgeführt werden. Bei sparsamer und 
Ausführungsvorschriften über die Gewährung wirtschaftlicher Reisedurchführung kann - im Rahmen des zur 
von Zuschüssen für die Teilnahme Verfügung stehenden Zuschußbetrages - die Reisedauer mehr 
x ns als 14 Tage betragen oder zusätzlich gereist werden. 
der in Einrichtungen des Jugendwesens . 
untergebrachten jungen Menschen an Reisen (3) Bei Verlegung eines jungen Menschen in ein anderes Heim, 
(Reisezuschußvorschriften - RZV -) der bereits an einer Reise seines bisherigen Heimes teilgenom- 
men hat, wird der Zuschuß im Fall einer Gruppenreise auch 
Vom 15: November 1993 dem neuen Heim gewährt. 
JugFam IV D 3 4 - Finanzierung 
Tel.: 26 54 - 25 74 oder 26 54 - 0, intern 9 76 - 25 74 (1) Die Heime der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe 
(freie Träger) erhalten die Zuschüsse als Nebenkosten zum täg- 
lichen Pflegesatz, der während der Reisedauer in voller Höhe 
Aufgrund des $ 66 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Kin- gezahlt wird. Sie haben sich an den Kosten der Reisen in Höhe 
der- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) vom 1. November des im Pflegesatz enthaltenen Kostenanteils für die Bekösti- 
1990 (GVBl. S. 2226) und des 8 3 des Gesetzes zur Ausführung gung zu beteiligen. 
des Bundessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471) (2) Die Heime behördlicher Träger finanzieren ihre Reisen aus 
wird bestimmt: den im jeweiligen Heimhaushalt bei den sachlich zuständigen 
Titeln zur Verfügung stehenden Mitteln (siehe auch Nummer 6 
1 - Geltungsbereich/Allgemeines Abs. 3). 
(1) Diese Vorschriften gelten für alle jungen Menschen, die auf 
Kosten der Bezirksämter von Berlin - Abteilung Jugend - 5 - Personalausstattung/Personalkosten 
untergebracht sind in Heimen des Jugendwesens behördlicher (1) Bei Gruppenreisen muß eine ausreichende pädagogische 
und freier Träger, in Verbundwohngemeinschaften und in Betreuung gewährleistet sein. Es liegt in der Verantwortung der 
Betreutem Einzelwohnen der Heime, im Betreuten Jugend- Heime, die Zahl der begleitenden Erzieher bei Gruppenreisen 
wohnen freier Träger (sozialpädagogisch betreute Jugendwohn- im Rahmen der ihnen obliegenden Aufsichtspflicht festzuset- 
gemeinschaften und Betreutes Einzelwohnen) sowie in sozial- zen. Bei der Errechnung des Kostenanteils für die begleitenden 
pädagogisch orientierten Ausbildungseinrichtungen, in denen Erzieher wurde kalkulatorisch eine einheitliche Gruppengröße 
die jungen Menschen: zugleich untergebracht sind. von 12 jungen Menschen mit drei begleitenden Erziehern zu- 
(2) Für Gruppenreisen von behinderten jungen Menschen, die grunde gelegt. Eine hiervon abweichende Personalausstattung 
in Heimen des Jugendwesens für Behinderte untergebracht berechtigt nicht zur Anderung des Zuschusses. 
sind, gelten insbesondere wegen der Unterschiede im Betreu- (2) Die besonderen Personalkosten bei Reisen von Heimen 
ungsaufwand die besonderen Regelungen der Nummer 7 dieser freier Träger, zum Beispiel für den Ausgleich der Mehrarbeit am 
Vorschriften. Reiseort, die für den Einsatz der begleitenden Erzieher wäh- 
(3) Die Bemessung der Höhe des Zuschusses für Schulklassen- rend der Dauer der Reise entstehen, sind aus dem Personal- 
und Vereinsfahrten fällt nicht unter diese Vorschriften. Für die Kostenanteil des Pflegesatzes zu zahlen, Bei Reisen behörd- 
Kostenerstattung bei Teilnahme von Auszubildenden in licher Heime werden die Kosten ebenfalls zusätzlich zu den 
Jugendhilfeeinrichtungen an berufsbezogenen Reisen gelten Personalbezügen abgegolten. 
besondere Grundsätze. 
(4) Für die in Heimen außerhalb Berlins untergebrachten jun- 6 - Höhe der Zuschüsse 
gen Menschen werden Reisezuschüsse in der Höhe gezahlt, die (1) Für Reisen, die von den Heimen der freien und der behörd- 
von dem örtlich zuständigen Träger der Jugendhilfe anerkannt jichen Träger durchgeführt werden, wird ein Sachkosten- 
worden sind, zuschuß pro teilnehmenden jungen Menschen gewährt. Als 
Jahresgesamtgrundbetrag wird ein Betrag von 550 DM pro teil- 
SE 8 nehmenden jungen Menschen für Fahrt-, Unterbringungs- und 
DO Da der nm } dh % die Darch Nebenkosten für Unternehmungen am Ort gezahlt. 
ie Zuschüsse sollen den Jugendhilfeeinrichtungen die Durch- - . f 
führung von Reisen für die von ihnen betreuten jungen Men- @) Te dem Grundbetrag en 1 sind bei Gruppenreisen 
schen ermöglichen. Wegen der besonderen Bedeutung der Rei- Ne ee EEE Or ra  Daalel und Eh 
sen hinsichtlich der sozialpädagogischen Zielsetzung und MT ner NSS EM at ür die Besiehter pro tcHnehmen- 
wegen des Erholungswertes haben die Träger von Jugendhilfe- den jungen Menschen in Höhe von 200 DM als Jahresgesamtbe- 
einrichtungen sicherzustellen, daß die betreuten jungen Men- trag hinzuzurechnen. 
schen. grundsätzlich einmal jährlich an einer Gruppen- oder (3) Bei Gruppenreisen der Heime in behördlicher Trägerschaft 
Einzelreise teilnehmen können ist dem Grundbetrag nach Absatz 1 sowie den zusätzlichen
	        
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