Zu Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV Nr.3 30. Dezember 1993
5 - Ermäßigungen
(1) In besonderen Einzelfällen kann der/die Leiter/-in des
Hauses am Rupenhorn Entgelte bei Eigenveranstaltungen
ermäßigen oder erlassen, wenn einzelne Teilnehmer/-innen in
Notlagen sonst an der Veranstaltung nicht teilnehmen könnten.
Gründe sind für spätere Nachprüfungen aktenkundig zu
machen. Die Ermäßigungen dürfen 5 v. H. der Anzahl der Teil-
nehmer/-innen entsprechender Veranstaltungen des Vorjahres
nicht überschreiten.
(2) Im übrigen kann in besonders gelagerten Ausnahmefällen
die für Jugend zuständige Senatsverwaltung mit Zustimmung
der Senatsverwaltung für Finanzen Ausnahmen von den Ent-
geltvorschriften zulassen, sofern es sich um Veranstaltungen
handelt, die im besonderen Interesse der Jugendarbeit und des
Landes Berlin liegen.
6 - Aufschläge
Für Sonderleistungen oder wenn die Besonderheit der Veran-
staltung dies geboten erscheinen läßt, können höhere Entgelte
als nach den Buchstaben A -D der Anlage vereinbart werden,
die jeweils einen Verwaltungskostenzuschlag von 40 % enthal-
ten müssen.
7 - Ausfallentgelt
Für Veranstaltungen nach Nummer 2 Abs. 2 und 3, die kurzfri-
stig abgesagt werden, sind anteilig Kostenbeiträge nach Buch-
stabe E der Anlage zu entrichten.
8 - Zahlungsweise
Das Entgelt für Tageslehrgänge ist von den einzelnen Teilneh-
merinnen und Teilnehmern im Haus am Rupenhorn am Vor-
mittag des jeweiligen Veranstaltungstages zu entrichten. Träger
von Veranstaltungen nach Nummer 2 Abs. 2 und 3 haben in der
Regel bargeldlos nach Erhalt der Rechnung unverzüglich zu
zahlen.
9 - Fortschreibung der Entgelte
Die in der Anlage aufgeführten Entgelte sind in Abständen von
höchstens drei Jahren der allgemeinen Kostenentwicklung
anzupassen. Die Änderungen werden gesondert veröffentlicht.
10 - Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar 1994 in
Kraft Sie treten am 31. Dezember 1996 außer Kraft.
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