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Volume Nr. 3, 30. Dezember 1993

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1993 (Public Domain)

Zu Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV Nr.3 30. Dezember 1993 
5 - Ermäßigungen 
(1) In besonderen Einzelfällen kann der/die Leiter/-in des 
Hauses am Rupenhorn Entgelte bei Eigenveranstaltungen 
ermäßigen oder erlassen, wenn einzelne Teilnehmer/-innen in 
Notlagen sonst an der Veranstaltung nicht teilnehmen könnten. 
Gründe sind für spätere Nachprüfungen aktenkundig zu 
machen. Die Ermäßigungen dürfen 5 v. H. der Anzahl der Teil- 
nehmer/-innen entsprechender Veranstaltungen des Vorjahres 
nicht überschreiten. 
(2) Im übrigen kann in besonders gelagerten Ausnahmefällen 
die für Jugend zuständige Senatsverwaltung mit Zustimmung 
der Senatsverwaltung für Finanzen Ausnahmen von den Ent- 
geltvorschriften zulassen, sofern es sich um Veranstaltungen 
handelt, die im besonderen Interesse der Jugendarbeit und des 
Landes Berlin liegen. 
6 - Aufschläge 
Für Sonderleistungen oder wenn die Besonderheit der Veran- 
staltung dies geboten erscheinen läßt, können höhere Entgelte 
als nach den Buchstaben A -D der Anlage vereinbart werden, 
die jeweils einen Verwaltungskostenzuschlag von 40 % enthal- 
ten müssen. 
7 - Ausfallentgelt 
Für Veranstaltungen nach Nummer 2 Abs. 2 und 3, die kurzfri- 
stig abgesagt werden, sind anteilig Kostenbeiträge nach Buch- 
stabe E der Anlage zu entrichten. 
8 - Zahlungsweise 
Das Entgelt für Tageslehrgänge ist von den einzelnen Teilneh- 
merinnen und Teilnehmern im Haus am Rupenhorn am Vor- 
mittag des jeweiligen Veranstaltungstages zu entrichten. Träger 
von Veranstaltungen nach Nummer 2 Abs. 2 und 3 haben in der 
Regel bargeldlos nach Erhalt der Rechnung unverzüglich zu 
zahlen. 
9 - Fortschreibung der Entgelte 
Die in der Anlage aufgeführten Entgelte sind in Abständen von 
höchstens drei Jahren der allgemeinen Kostenentwicklung 
anzupassen. Die Änderungen werden gesondert veröffentlicht. 
10 - Inkrafttreten 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar 1994 in 
Kraft Sie treten am 31. Dezember 1996 außer Kraft. 
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