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Volume Nr. 2, 29. Oktober 1993

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1993 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV Nr.2 29. Oktober 1993 Z3 
Der Senat von Berlin 
An die Bezirksämter 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
Allgemeine Anweisung über die Erhebung 
eines Verwaltungskostenzuschlages 
bei der Beköstigung von Personal 
des Landes Berlin bzw. von Besuchern 
in den städtischen Seniorenheimen 
Krankenpflegeheimen, Einrichtungen der sozialen 
Wohnhilfe und Behinderteneinrichtungen 
Vom 5. Oktober 1993 
Soz VIA 21 
Tel.: 21 22 - 26 93 oder 2122 - 0, intern 979 - 26 93 
Aufgrund des 86 Abs.1 AZG wird bestimmt: 
1 - Grundsätzliches 
Von dem an der Beköstigung teilnehmenden Personal in 
landeseigenen Einrichtungen des Sozialwesens. wird für die 
Teil bzw. Vollverpflegung zusätzlich zum Beköstigungssatz 
- zur Bestreitung des Aufwandes an Personal-, Raum-, Einrich- 
tungs- und Betriebskosten - ein Verwaltungskostenzuschlag in 
bezirkseigener Verantwortung und Zuständigkeit erhoben. Dies 
gilt auch für die Besucherinnen und Besucher dieser Einrich- 
tung sowie für ausschließliche Mieterinnen und Mieter in 
Senioren- und Krankenpflegeheimen (Ostteil der Stadt). 
2 - Höhe des Verwaltungskostenzuschlages 
Die Höhe des Verwaltungskostenzuschlages wird bei Eigenher- 
stellung des Essens auf 40 v. H. des Beköstigungssatzes oder 
Teilbeköstigungssatzes (Wert der Lebensmittel) festgesetzt. Bei 
Fremdherstellung des Essens wird mindestens der dem Land 
Berlin in Rechnung gestellte Gesamtportionspreis erhoben, 
auch wenn dieser über dem Eigenherstellungssatz plus 40 v. H 
liegt. 
3 - Ab-/Aufrundung 
Der sich aus dem Beköstigungssatz oder Teilbeköstigungssatz 
zuzüglich Verwaltungskostenzuschlag ergebende Betrag wird 
auf einen durch 5 teilbaren Pfennigbetrag gerundet (Abrundung 
bis 2.4 Pfennig, Aufrundung darüber). 
4 - Inkrafttreten 
Diese Allgemeine Anweisung tritt mit Wirkung vom 1.-Oktober 
1993 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2003 außer 
Kraft.
	        
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