Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV Nr.2 29. Oktober 1993 Z3
Der Senat von Berlin
An die Bezirksämter
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
Allgemeine Anweisung über die Erhebung
eines Verwaltungskostenzuschlages
bei der Beköstigung von Personal
des Landes Berlin bzw. von Besuchern
in den städtischen Seniorenheimen
Krankenpflegeheimen, Einrichtungen der sozialen
Wohnhilfe und Behinderteneinrichtungen
Vom 5. Oktober 1993
Soz VIA 21
Tel.: 21 22 - 26 93 oder 2122 - 0, intern 979 - 26 93
Aufgrund des 86 Abs.1 AZG wird bestimmt:
1 - Grundsätzliches
Von dem an der Beköstigung teilnehmenden Personal in
landeseigenen Einrichtungen des Sozialwesens. wird für die
Teil bzw. Vollverpflegung zusätzlich zum Beköstigungssatz
- zur Bestreitung des Aufwandes an Personal-, Raum-, Einrich-
tungs- und Betriebskosten - ein Verwaltungskostenzuschlag in
bezirkseigener Verantwortung und Zuständigkeit erhoben. Dies
gilt auch für die Besucherinnen und Besucher dieser Einrich-
tung sowie für ausschließliche Mieterinnen und Mieter in
Senioren- und Krankenpflegeheimen (Ostteil der Stadt).
2 - Höhe des Verwaltungskostenzuschlages
Die Höhe des Verwaltungskostenzuschlages wird bei Eigenher-
stellung des Essens auf 40 v. H. des Beköstigungssatzes oder
Teilbeköstigungssatzes (Wert der Lebensmittel) festgesetzt. Bei
Fremdherstellung des Essens wird mindestens der dem Land
Berlin in Rechnung gestellte Gesamtportionspreis erhoben,
auch wenn dieser über dem Eigenherstellungssatz plus 40 v. H
liegt.
3 - Ab-/Aufrundung
Der sich aus dem Beköstigungssatz oder Teilbeköstigungssatz
zuzüglich Verwaltungskostenzuschlag ergebende Betrag wird
auf einen durch 5 teilbaren Pfennigbetrag gerundet (Abrundung
bis 2.4 Pfennig, Aufrundung darüber).
4 - Inkrafttreten
Diese Allgemeine Anweisung tritt mit Wirkung vom 1.-Oktober
1993 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2003 außer
Kraft.