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Volume Nr. 2, 29. Oktober 1993

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1993 (Public Domain)

2 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV Nr.2 29. Oktober 1993 
— vom Beginn des 8. bis zur Vollendung b) für Haushaltsangehörige vom 19. Lebens- 
des 14. Lebensjahres 337,00 DM jahr an 83,00 DM 
- vom Beginn des 15. bis zur Vollendung Die im Einzelfall erforderlichen Beträge für min- 
des 18. Lebensjahres 467,00 DM derjährige Haushaltsangehörige bitten wir selbst 
- vom Beginn des 19. Lebensjahres zu errechnen: 
a 415,00 DM Ein Mehrbedarf in vorgenannter Höhe ist anzuerkennen, soweit 
nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Die Ein- 
2 - Barleistungen zelfallprüfung kann auch zu einem geringeren Bedarf führen. 
Die Barleistungen nach 821 Abs.3 BSHG und 827 Abs.3 (2) Der Mehrbedarf von 40 v. H. nach $23 
BSHG wurden mit Wirkung vom 1. Juli 1993 wie folgt festge- Abs. 22. Halbsatz und $ 23 Abs. 3 BSHG beträgt 
setzt - vergleiche Rundschreiben SenSoz VII/Nr. 21/1993 vom a) für Haushaltsvorstände und Alleinstehende 
7.Tüni 1993 -: soweit in den Fällen des $23 Abs. 3 BSHG 
a) Grundbarbetrag für Hilfeempfänger in een N Einzelfall ein abweichender Bedarf SIKOFDM 
Anstalten, Heimen oder gleichartigen Ein- este , 
richtungen 155,70 DM b) für sonstige Haushaltsangehörige 
Trägt der Hilfeempfänger einen Teil der — vom Beginn des 16. bis zur Vollendung 
Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung des 18. Lebensjahres 186,80 DM 
SEIEN SO STNAN ST EICH ZUSAlZHCHEN Barhe: — vom Beginn des 19. Lebensjahres an 166,00 DM 
trag in Höhe von 5 v. H.. seines Einkom- 
mens, höchstens jedoch in Höhe von 77,90 DM (3) Der Mehrbedarf von 60 v. H. nach $ 23 Abs. 2 
— — letzter Halbsatz beträgt 
Höchstbetrag der Barleistung 233,60 DM — für Haushaltsvorstände und Alleinerzie- 
b) Für minderjährige Hilfeempfänger, die auf hende 311,40 DM 
Kosten der Sozialhilfe untergebracht sind, (4) Der 823 Abs. 4 Nr. 1 BSHG ist mit Wirkung 
beträgt der Barbetrag in den vorstehend vom 27. Juni 1993 gestrichen. 
genannten Einrichtungen - : (5) Auf die beschränkende Ergänzung von $ 23 
— vom Beginn des 5. Lebensjahres bis zur Abs. 5 Satz 2 BSHG wird verwiesen. 
Einschulung (ggf. bis zur Vollendung des 
6. Lebensjahres monatlich) 9,30 DM 
vom Beginn der Einschulung (ggf. vom 4 - Abzusetzende Beträge vom Einkommen 
Beginn des 7. Lebensjahres) bis zur Voll- . a. - 
endung des 10. Lebensjahres monat- Nach $ 76 Abs. 2 a BSHG sind Beträge in angemessener Höhe 
lich 23,40 DM von dem Einkommen freizulassen. Die Berechnung des Freibe- 
; ® trages ist nach der Berechnung des Nettoeinkommens nach 
de Beginn des 4. bis zur ‚Vollendung 876 Abs.1l und Abs.2 BSHG entsprechend der AV Hilu 
es 14. Lebensjahres monatlich 46,70 DM ; S zz 
n . Nr. 16 ff. vorzunehmen. Diese Regelung gilt vorläufig, längstens 
vom Beginn des 15. bis zur Vollendung bis zum Inkrafttreten einer nach $ 76 Abs. 3 BSHG zu erlassen- 
des 17. Lebensjahres monatlich 93,40 DM den Rechtsverordnung. 
im 18. Lebensjahr monatlich 109,00 DM 
c) Minderjährige Hilfeempfänger, die nicht . x & & 
mehr‘ der allgemeinen 10jährigen. Schul- 5 - Eigenanteile von Unterhaltsverpflichteten ab 1. Juli 1993 
pflicht unterliegen und eine weiterführende Für die Berechnung des Eigenanteils von Unterhaltsverpflichte- 
Schule besuchen bzw. in der Berufsausbil- ten sind 
dung stehen oder im Eingangsverfahren C n . 
oder Arbeitstrainingsbereich einer aner- a) für Haushaltsvorstände und Alleinstehende 1 038,00 DM 
kannten Werkstatt für Behinderte gefördert b) für sonstige Haushaltsangehörige 
werden, erhalten einen Zuschlag in Höhe SE T 
von 30 v. H. des maßgebenden Barbetrages: — bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 390,00 DM 
. . bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 
- vom Beginn des 16. bis BUT Vollendung beim Zusammenleben mit einer Person, 
des 17. Lebensjahres beträgt der Barbe- die allein für die Pfl d Erzieh 
trag dann insgesamt 121,40 DM Be AEMTUT-OIC FRCRE UNCLIZICHUDE 
: nr ? des Kindes sorgt 427,50 DM 
im 18. Lebensjahr monatlich 141,70 DM vom Beginn des 8. bis zur Vollendung 
des 14. Lebensjahres 505,50 DM 
3 - Mehrbedarfszuschläge nach 8 23 Abs. 1 bis 3 BSHG ab 1. Juli vom Beginn des 15. bis zur Vollendung 
1993 des 18. Lebensjahres 700,50 DM 
(Achtung: $23 Abs. I. Nr.1 und 2 finden in den östlichen vom Beginn des 19. Lebensjahres an 622,50 DM 
f e N ; 
Bezirken und West-Staaken keine Anwendung! zugrunde zu legen (zweifacher bzw. eineinhalbfacher Regel- 
Vergleiche ferner Rundschreiben SenSoz VII Nr. 21/1993 vom satz). 
7. Juni 1993 zur Änderung des BSHG durch das Gesetz zur 
Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms, das 
insoweit am 27. Juni 1993 in Kraft getreten ist. Auf die bewah- 6 - Inkrafttreten 
de Regel 23 Abs. 1 Nr. 1 wird i n 
Ttende Regehms zu $ 5. 1-Nr: 1 wird verwiesen.) Diese Verwaltungsvorschriften sind zu den Nummern 1, 2 und 5 
Cl) Der Mehrbedarf von 20 v. H. nach $ 23 Abs. 1 sowie zu den in Nummer 3 genannten Beträgen am 27. Mai 1993 
beträgt mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in Kraft getreten. Die in den 
a) für Haushaltsvorstände und Alleinstehen- Nummern 3 und 4 genannten strukturellen Anderungen sind 
de 103,80 DM mit der Änderung des BSHG am 27. Juni 1993 in Kraft getreten.
	        
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