Path:
Volume Nr. 3, 6. Oktober 1992

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1992 (Public Domain)

Dienstblatt des: Senats von Berlin Teil IV Nr.3 6. Oktober 1992 95 
bei Blindenhilfe und Pflegegeld I 
für Schwerbehinderte 
bei Hilfe wenn beide Ehegatten 
Wenn die Sozialhilfe vom Vermögen Zum. Lebens- in besönderen ‚ (oder Elternteile) 
nachstehender Person(en) abhängig ist unterhalt Lebenslagen allgemein blind oder behindert 
sind 
1. des Hilfesuchenden allein 
Betrag 
— nach Vollendung des 60. Lebensjahres 
oder 
bei Erwerbsunfähigkeit 
oder 
bei Invalidenrente 
für jede Person, die vom Hilfesuchenden 
überwiegend unterhalten wird 
2 des Hilfesuchenden und seines 
nicht getrennt lebenden Ehegatten 
Betrag 
— nach Vollendung des 60. Lebensjahres 
oder ; 
bei Erwerbsunfähigkeit 
oder 
bei Invalidenrente 
- für den Ehegatten ” 50) 1'200 1209 vn 
für jede Person, die vom Hilfesuchenden 
oder seinem Ehegatten 
überwiegend unterhalten wird 
3 eines minderjährigen, unverheirateten 
Hilfesuchenden und seiner Eltern 
Betrag 5 
— nach Vollendung des 60. Lebensjahres 
oder 
bei Erwerbsunfähigkeit 
oder 
bei Invalidenrente 
- für einen Elternteil 1 200 1200 1200 1200 3 000 
für den Hilfesuchenden 500 500 500 500 500 
für jede Person, die. von den Eltern 
oder vom Hilfesuchenden 
überwiegend unterhalten wird a fr) 
eines minderjährigen; unverheirateten 
Hilfesuchenden und des Elternteils, 
bei dem der Hilfesuchende lebt, 
wenn die Eltern nicht zusammenleben 
Betrag 
— nach Vollendung des 60. Lebensjahres 
oder 
bei Erwerbsunfähigkeit ‘ 
oder 
bei Invalidenrente 
für den Hilfesuchenden Rn 
für jede Person, die von dem Elternteil 
oder dem Hilfesuchenden ) 
überwiegend unterhalten wird “ 
DM DM DM DM 
2 500 4 500 8 000 
4 500 
500 500 500 500 
2500 1500 8 000 8 000 
4 500 
1 Zu« in 1200 3 000 
500 500 500 500 500 
2 500 1500 8 000 8 000 
4 500 
500 or 500 500 500 
2500 4500 8 000 
4 500 
500 200 500 500 
500 S00 500 500
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.