Dienstblatt des: Senats von Berlin Teil IV Nr.3 6. Oktober 1992 95
bei Blindenhilfe und Pflegegeld I
für Schwerbehinderte
bei Hilfe wenn beide Ehegatten
Wenn die Sozialhilfe vom Vermögen Zum. Lebens- in besönderen ‚ (oder Elternteile)
nachstehender Person(en) abhängig ist unterhalt Lebenslagen allgemein blind oder behindert
sind
1. des Hilfesuchenden allein
Betrag
— nach Vollendung des 60. Lebensjahres
oder
bei Erwerbsunfähigkeit
oder
bei Invalidenrente
für jede Person, die vom Hilfesuchenden
überwiegend unterhalten wird
2 des Hilfesuchenden und seines
nicht getrennt lebenden Ehegatten
Betrag
— nach Vollendung des 60. Lebensjahres
oder ;
bei Erwerbsunfähigkeit
oder
bei Invalidenrente
- für den Ehegatten ” 50) 1'200 1209 vn
für jede Person, die vom Hilfesuchenden
oder seinem Ehegatten
überwiegend unterhalten wird
3 eines minderjährigen, unverheirateten
Hilfesuchenden und seiner Eltern
Betrag 5
— nach Vollendung des 60. Lebensjahres
oder
bei Erwerbsunfähigkeit
oder
bei Invalidenrente
- für einen Elternteil 1 200 1200 1200 1200 3 000
für den Hilfesuchenden 500 500 500 500 500
für jede Person, die. von den Eltern
oder vom Hilfesuchenden
überwiegend unterhalten wird a fr)
eines minderjährigen; unverheirateten
Hilfesuchenden und des Elternteils,
bei dem der Hilfesuchende lebt,
wenn die Eltern nicht zusammenleben
Betrag
— nach Vollendung des 60. Lebensjahres
oder
bei Erwerbsunfähigkeit ‘
oder
bei Invalidenrente
für den Hilfesuchenden Rn
für jede Person, die von dem Elternteil
oder dem Hilfesuchenden )
überwiegend unterhalten wird “
DM DM DM DM
2 500 4 500 8 000
4 500
500 500 500 500
2500 1500 8 000 8 000
4 500
1 Zu« in 1200 3 000
500 500 500 500 500
2 500 1500 8 000 8 000
4 500
500 or 500 500 500
2500 4500 8 000
4 500
500 200 500 500
500 S00 500 500