Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV Nr.1 20. Mai 1992 9
bringung vorhandene Einkommen zu berücksichtigen und der teile ist deren Einkommen nach $ 76 Abs. 1 BSHG einschließ-
Kostenbeitrag entsprechend der Dauer ‚der Hilfe anteilig zu lich Kindergeld und kindbezogener Leistungen unter Berück-
berechnen. sichtigung der 88 77 und 78 BSHG zugrunde zu legen. Anteil-
mäßig auf den einer Maßnahme nach Nummer 1 Unterliegen-
. . . den entfallendes Kindergeld oder ähnliche Leistungen Drit-
II. Kostenbeitrag des Kindes oder Jugendlichen ter bleiben bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt
6 (Nummer 4 Abs. 3). Das Einkommen ist um die nachgewiese-
nen Ausgaben im Sinne des $ 76 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BSHG zu be-
(1) Das für den Kostenbeitrag zu berücksichtigende Einkom- reinigen. Die Verordnung zur Durchführung des 8 76 BSHG in
men des Kindes oder Jugendlichen bemißt sich nach den $$ 76 der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.
bis 78 BSHG in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung + a ; ©
mit den hierzu erlassenen Durchführungsvorschriften. © Das nach Absatz 1 bereinigte Finkommen ist der Ein-
ommensgrenze des $ 79 Abs. 1 BSHG gegenüberzustellen. Der
(2) Zur Berechnung des Kostenbeitrages ist das Einkommen Kostenbeitrag errechnet sich in der Regel wie folgt:
entsprechend $ 76 Abs. 2 BSHG zu bereinigen. Von diesem be- 7 im : En
reinigten Einkommen soll zugunsten des Kindes oder Jugend- 3) Den das bereinigte ee I En über der
lichen in der Regel ein monatliches Taschengeld in Höhe der je- = N Ceeehden Tel des b von Cem Cu K MOM ENSETSNTS
weils geltenden Ausführungsvorschriften für die Gewährung übersteigenden Teil des bereinigten Einkommens die nach-
von Taschengeld an junge Menschen abgesetzt werden, sofern gewiesenen und wirtschaftlich vertretbaren besonderen Be-
ihm der Betrag nicht bereits aufgrund anderer Vorschriften Jastungen entsprechend $ 84 Abs. 1 BSHG abzusetzen oder
(z.B. 839 Abs. 2 SGB VIID) zusteht. ein Pauschalbetrag von 30 vom Hundert anrechnungsfrei zu
lassen. Ergibt sich danach ein anrechenbares Einkommen,
(3) Liegt das nach Absatz 2 bereinigte Einkommen unter der wird es in Höhe von 50 vom Hundert, begrenzt durch die
Einkommensgrenze des $ 79 Abs. 1 BSHG, so wird in der Regel Höhe eines titulierten Unterhaltsanspruches oder im Falle
dieses Einkommen in Höhe von 60 vom Hundert als Kosten- dessen Fehlens durch den Tabellenunterhalt der „Düssel-
beitrag in Anspruch genommen, sofern es sich bei den Maß- dorfer Tabelle“, als Kostenbeitrag in Anspruch genommen.
nahmen nach Nummer 1 um solche des $ 85 Satz 1 Nr. 3 BSHG DI. Liest‘ das‘ bereiniete: Eınk ter der -Bink
handelt. Übersteigt das nach Absatz 2 bereinigte Einkommen ) Liegt das HECGEE A N Dei a. HET GEFSEIMAOMMENS®
die Einkommensgrenze, wird in der Regel darüber hinaus der BrENZE, Entidit Ein KostenDeltrag:
die Einkommensgrenze übersteigende Betrag in Höhe von
80 vom Hundert als Kostenbeitrag in Anspruch genommen. 10
(4) Bei erstmaliger Arbeitsaufnahme/erstmaligem Ausbil- Der Kostenbeitrag der Eltern oder Elternteile, mit denen das
dungsbeginn: wird von der Heranziehung zu den Kosten der Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Unterbringung
Unterbringung aus dem Arbeitseinkommen für den Monat der zusammengelebt hat, bestimmt sich nach den Einsparungen an
Arbeitsaufnahme und den folgenden Monat abgesehen. Aufwendungen, die durch die auswärtige Unterbringung des
Kindes oder Jugendlichen entstehen und wird durch den Tabel-
7 lenunterhalt der „Düsseldorfer Tabelle“ begrenzt. Bei der Be-
(1) Wenn sonst Ziel und Zweck der Jugendhilfeleistung ge- eg NE Ve a
ont würden oder sich aus der Heranzichung EHE besondere anderen Elternteils nach Nummer 9 zum Leisten eines Kosten-
ärte ergäbe, soll auf Antrag in begründeten Einzelfällen von beitrages zu berücksichtigen
der Erhebung eines Kostenbeitrages des Kindes oder Jugend- .
lichen ganz oder teilweise abgesehen werden ($93 Abs. 3
SGB VIIMN. u
(2) Vor der Heimentlassung soll für zwei Monate auf die In- (1) Für die Berechnung des Kostenbeitrages der Eltern oder
anspruchnahme eines Kostenbeitrages verzichtet werden, um Elternteile nach Nummer 10 gilt Nummer 9 Abs. 1 Satz 2 bis 5
die Verselbständigung des Minderjährigen zu erleichtern. Eine Entsprechend.
etwaige Verselbständigungsbeihilfe bleibt hiervon unberührt. (2) Das nach Absatz 1. bereinigte: Einkommen ist der Ein-
kommensgrenze nach $ 79 Abs.2 und 3 BSHG gegenüberzu-
stellen. Der Kostenbeitrag errechnet sich in der Regel wie folgt:
II. Kostenbeteiligung der Eltern
a) Liegt das bereinigte Einkommen über der Einkommens-
8 grenze, sind die nachgewiesenen und wirtschaftlich vertret-
; ee fr baren besonderen Belastungen entsprechend 884 Abs. 1
Eltern oder, Elternteile, die mit dem Kind oder dem Jugend- BSHG abzusetzen oder ein Pauschalbetrag vn 30 vom
lichen nicht zusammenleben, werden in Höhe der Unterhalts- Hundert anrechnungsfrei zu lassen. Ergibt sich danach ein
aufwendungen. herangezogen, die von ihnen zu tragen wären, anrechenbares Einkommen oder stimmen Einkommen und
enn die Teistung der Jugendhilfe und der sie veranlassende. Fäinkommenserenze überein, ist cin Kostenbeitrag in Höhe
Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 SGB VIII). Für die Höhe der Unterhalts- ungen indere des maßgeblichen Tabellenunterhälts
aufwendungen ist die vom OLG Düsseldorf angewandte Un- .
terhaltstabelle („Düsseldorfer Tabelle“) maßgeblich, wobei die b) Liegt das bereinigte Einkommen unter der Einkommens-
Besonderheiten des Unterhaltsrechts (z. B. Schuldverpflichtun- grenze, wird der Kostenbeitrag in Höhe von 80 vom Hun-
gen, Zu- oder Abschläge zur nächsthöheren oder nächstniedri- dert des Tabellenunterhalts um den Differenzbetrag zwi-
gen Unterhaltsgruppe wegen der Zahl der zu unterhaltenden schen Einkommensgrenze und bereinigtem Einkommen ge-
Personen) zu beachten sind. kürzt
(3) Im Falle der Nummer 10 Satz 2 soll in "der Regel der
Kostenbeitrag je 100 Deutsche Mark Heranziehung des Kindes
(1) Bei der Berechnung des Kostenbeitrages der Eltern oder oder Jugendlichen und/oder des getrennt lebenden Elternteils
Elternteile nach Nummer 8 bleibt das Einkommen des anderen um 5 vom Hundert gekürzt werden, wobei bis 49,99 Deutsche
Elternteils und des Kindes oder Jugendlichen unberücksichtigt. Mark abgerundet und ab 50 Deutsche Mark auf die nächsten
Der Berechnung des Kostenbeitrages der Eltern oder Eltern- 100 Deutsche Mark Heranziehung aufgerundet wird.