BB. Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV Nr.3 6. Oktober 1992
9.2 Rohmilch im Rahmen der Milch-ab-Hof-Abgabe bei täg- 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
eh Abgabe 8 en 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
93 Fine (ceremchältigs) Backwaren während des VOrmiehal- Für die Gewährung an einen Ausländer ist Voraussetzung, daß
tens ann . N CPSTi ..
{ er als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen
9.4 gekühlte Eier Gemeinschaft ein Arbeitsverhältnis im Land Berlin hat oder
9.5. Fischerzeugnisse (Anchosen, Marinaden, Brat- und daß er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltser-
Kochfischwaren, Fischerzeugnisse in Gelee) laubnis oder Aufenthaltsbefugnis ist.
® . a (2) Berliner Familiengeld erhält auch, wer, abweichend von
10 Kühllagerung bei max. + 10 °C den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, seine Hauptwoh-
10.1 Gepökeltes Fleisch einschließlich Geflügelfleisch, dessen nung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin
Salzgehalt in allen Teilen 4% nicht unterschreitet unmittelbar aufgegeben hat, bevor er
10.2 gepökeltes Freibankfleisch 1. von seinem im Inland ansässigen Arbeitgeber oder Dienst-
10.3 _ Butter herrn zur vorübergehenden Dienstleistung ins Ausland
x entsandt, abgeordnet oder versetzt worden ist oder
10.4 Käse . ; .
10.5. Konsummilch, pasteurisiert im Verkauf Ze ae Den N des $ 1 des Entwicklungshel-
- W ist.
10.6 leicht verderbliche Milcherzeugnisse STRSEIZES ES
Dies gilt auch für den Ehegatten einer hiernach berechtigten
1 Kühllagerung‘ bei max. + 12°C Person, wenn die Ehegatten in einem Haushalt leben.
11.1 Räucherfisch (3) Einem in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kind steht gleich
1. ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in der
12 Kühllagerung bei max. + 15 °C Obhut des Annehmenden aufgenommen ist,
12.1 feine (cremehaltige) Backwaren bei der Abgabe 2. ein Stiefkind, das der Antragsteller in seinen Haushalt auf-
genommen hat,
3. ein leibliches Kind des nicht sorgeberechtigten Antragstel-
lers, mit dem dieser in einem Haushalt lebt.
N N (4) Die Gewährung des Berliner Familiengeldes bleibt unbe-
Senatsverwaltung für Jugend und Familie ___ rührt, wenn der Antragsteller aus einem wichtigen Grund die
Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sofort aufnehmen
An die Bezirksämter ABlLS. 2120 kann oder sie unterbrechen muß.
nachrichtlich (5) Berliner Familiengeld ‚erhält unter den Voraussetzungen
an den Präsidenten des Rechnungshofes des Absatzes 1 auch der Ehegatte eines Mitgliedes der Truppe
die .Senatsverwaltung für Finanzen oder des zivilen Gefolges eines Nato-Mitgliedstaates, der
nn 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist
En E Richtlinien N oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der
für die Gewährung des Berliner Familiengeldes Europäischen Gemeinschaft besitzt; dies gilt nicht, wenn er
für den Geburtsjahrgang 1992 als. dessen Ehegatte in das Land Berlin eingereist ist, es sei
(Berliner Familiengeldrichtlinien 1992 denn, daß er in den letzten zwei Jahren vor der Einreise
— FamRi 1992 -) seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufent-
halt im Land Berlin hatte; oder
Vom 23. Juni 1992 2. in einer die Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsge-
setz begründeten Beschäftigung oder in einem öffentlich-
JugFam II A 11 rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis steht oder bis zur
Tel.: 6 10 05 - 3 05 oder 6 10 05 - 1, intern 9 89 - 3 05 Geburt des Kindes Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld,
Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Eingliederungsgeld oder
Arbeitslosenhilfe bezogen hat. i
Aufgrund von $6 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird bestimmt:
(6) In Fällen besonderer Härte, insbesondere durch Tod eines
8 1 - Grundsatz Elternteils, kann von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3
. nz 5 er Un und 4 abgesehen werden. Wird der Härtefall durch Tod,
De en na Dre wird A ed A N schwere Krankheit oder schwere Behinderung eines Elternteils
N uhr as Kind N: U OMU ES N AAUCHMEN den aufeenom: verursacht, kann vom Erfordernis der Personensorge abgesehen
Mn erde im Rah d Verfü chen den Haus- werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1
alt: Dt U ach MaBuch Sr der fol endch $ Den immuneen erfüllt sind, das Kind mit einem Verwandten ersten oder zwei-
8 a ht St A ERDE CET OES 8 ten Grades oder dessen Ehegatten in einem Haushalt lebt und
gEWAHN: kein Familiengeld für dasselbe Kind von einem Personensorge-
berechtigten in Anspruch genommen wird.
82 - Berechtigte
(1) Das Berliner Familiengeld erhält, wer 7) Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit (Ab-
1. seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufent- satz 1 Nr. 4) aus, wenn
halt im Land Berlin hat.und 1. die wöchentliche Arbeitszeit 19 Stunden nicht übersteigt,
2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in 2. bei einer Beschäftigung, die nicht die Beitragspflicht nach
einem Haushalt lebt, dem Arbeitsförderungsgesetz begründet, die durch Gesetz