Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV Nr.3 6. Oktober 1992 73
hat ihre Grenze dort, wo die Täuschung über die wahre zung, Rost, unappetitliche Verfärbung) die Gefahr der Ekelerre-
Beschaffenheit eines Lebensmittels bewirkt werden kann. gung nicht ausschließt. Die Beurteilung hängt von der Nutzung
Solche Möglichkeiten, die die Tatbestände des $17 Abs. 1 Nr.5 der Gegenstände ab.
LMBG erfüllen und damit als Straftat im Sinne von $51 Abs. 1
Nr. 10 oder als Ordnungswidrigkeit nach $53 Abs. 1 LMBG zu 3 - Reinigung und Desinfektion von Gegenständen ($9 Abs. 3)
EEE sollen schon bei der Anlage und Einrichtung von (1) Hinsichtlich der Auswahl geeigneter Desinfektionsmittel
Verkaufseinrichtungen verhindert werden. wird auf die geltende im Bundesgesundheitsblatt veröffent-
- EEE € lichte Liste des Bundesgesundheitsamtes von Mitteln und Ver-
2 - Küchenübliche Bearbeitung ($8 Abs. 2) fahren sowie auf die jeweils geltende Liste der nach den Richt-
Arbeitsvorgänge, die unabhängig von Kücheneinrichtungenam linien der DVG (Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft)
Ende der Speisenherstellung vor den Augen des Gastes häufig geprüften und als wirksam befundenen Desinfektionsmittel für
vorgenommen werden, z. B. Flambieren, Verteilen, Anrichten den Bereich Lebensmittel (Handelspräparate) hingewiesen.
oder Vorlegen, sind nicht als küchenübliche Bearbeitung anzu- (2) Lassen sich Gegenstände nicht einwandfrei säubern, ist
sehen. ihre weitere Verwendung für das Herstellen, Inverkehrbringen
3. — Verarbeitüngsräume (58 Abs 3) oder Behandeln von Lebensmitteln einzuschränken bzw. auszu-
Ä schließen. Dies gilt. auch für durchfettete oder verschmutzte
Räume, in denen die genannten Lebensmittel bearbeitet wer- Kartonagen (z. B. Wurst- und Eierkartons, Höckerpackungen).
den, sind Verarbeitungsräume im Sinne der Verordnung, sofern Eß- und Trinkgeschirr darf nur wiederverwendet werden, wenn
Abwässer anfallen. In Kühlräumen zur Lagerung von Fischen es zuvor gereinigt worden ist; das hierbei für den Reinigungs-
auf schmelzendem Eis müssen Fußbodenabläufe vorhanden vorgang erforderliche Wasser muß den Vorschriften des $ 4 der
sein. Verordnung ‚entsprechen. Dem Eß- und Trinkgeschirr bei
erneuter Verwendung noch anhaftende Gebrauchsspuren (z. B.
4 - Schlachträume für Geflügel ($ 8 Abs. 4) Lippenstift, Fettränder) sind mit der Vorschrift nicht vereinbar,
; . Am . : « „501. Die Wiederverwendung von Einweggeschirr (z.B. Teller,
EEE Gr A ru “ en Becher und Bestecke) ist unzulässig. Der Betriebsinhaber hat
ges chla: chiet werden dürfen. für die Entsorgung der benutzten Einweggegenstände in geeig-
neten Sammelbehältern Sorge zu tragen.
Zu 89 (Beschaffenheit und Reinigung von Gegenständen) 4 - Anforderungen an Arbeitsflächen ($9 Abs. 5)
1 -'Beschaffenheit von Gegenständen ($9 Abs. 1) Arbeitstische mit Spalten und Rissen sind in der Regel nur
(1) Das Verbot unter Nummer 1 der Verordnung lehnt sich eng unzureichend zu rein: N ; hier können als besondere Et
an $30 LMBG an. Nach Nummer 2 der Verordnung dürfen renquellen Ze B. Fleisch WE oder Teigreste hineinge AED,
G % » EEG die besondere günstige Bedingungen zur Keimvermehrung bie-
egenstände u. a. auch nicht durch Schadhaftigkeit (z. B. Rost, ten. Die Anford die Oberflächenelätte von G ne
abblätternden Anstrich) oder durch nicht bestimmungsgemäße ST ä En Na aD der Ar rd N SE ACHENE N a fich: ie and
Verwendung (z. B. von weichmacherhaltigen Gegenständen bei Stän en SIE DOC OST v.der WlZUDE Unterschicdlich; sic Sm
der Behandlung von Fruchtsäften oder Fetten) Lebensmittel relativ gEHNE bei Gemüse oder bei Kartoffeln, ausgesprochen
nachteilig beeinflussen. hoch bei Fleisch. Die Verwendung von Kunststoffplatten ist zu
empfehlen.
(2) Für die Beurteilung, welche Anforderungen an das verwen-
dete Material zu stellen sind, haben neben gesetzlichen Vor- 5 - Verpackungsmaterial ($9 Abs. 6)
schriften (z. B. Blei- und Zinkgesetz, Keramik-Bedarfsgegen- y;n sichtlich Unbedenklichkeit und Farbfestigkeit von Verpak:
stände-Verordnung, Farbengesetz, Chemikaliengesetz, Gefahr- K jal wird auf die Iaufend Mitteil der Kunst
stoff-Verordnung) die „Mitteilungen der Kunststoffkommission NE WINE US dei He HnBEN SE SUSE
des Bundesgesundheitsamtes“ entscheidende Bedeutung (z. B. $töffkommission 4es BundSsgesundhe Sans? verwiesen:
Anforderung an Papier und Pappe, Leitungsrohre für Trinkwas-
ser, Paraffinüberzüge von Behältnissen). Auf die laufenden Ver- Zu 810 (Befördern von Lebensmitteln)
öffentlichungen im Bundesgesundheitsblatt wird hingewiesen. € ; ® ;
Tanks, Aufsetztanks und andere tankähnliche Transporteinrich- D D X Vorschriften ZU Befördern von Lebensmitteln enthal-
tungen zum Befördern unverpackter flüssiger Lebensmittel ten ähnlich wie die Vorschriften über Räume SEWISSE Mindest-
haben die Anforderungen der Lebensmitteltransportbehälter- anforderungen und Verhaltensweisen, die schon b eim Bau und
Verordnung (LMTV) vom 13. April 1987 (BGBl.1S. 1212/GVBl. Di der Einrichtung von Transportfahrzeugen im Sinne von
S. 1564) in der geltenden Fassung zu erfüllen. Absatz 2 der Verordnung berücksichtigt werden sollten. Auf die
Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes zum Übereinkom-
© ; ; “ ; men vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen
2 = Terwendlung Yon Gegenständen (89 :A6$2) leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen
(1) Die Vorschriften weisen auf die mannigfaltigen Beeinträch- Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden
tigungsmöglichkeiten' von Lebensmitteln durch Nichtlebens- sind (ATP) (BGBl. II S. 565, 898) sowie auf die LMTV für flüs-
mittel oder durch nicht sorgfältig getrennt gehaltene Lebens- sige und rieselfähige Lebensmittel in den jeweils geltenden Fas-
a Sie ER Fern Teil der in $3 Abs. 1 und 2 der sungen wird verwiesen.
erordnung genannten Forder ; ie- ie
dener Lebehemittel (z. DPD HE NN N ba (2) Als UÜberdeckungen von Transportfahrzeugen dürfen auch
getrennt erfolgen. Sollte eine zwischenzeitliche anderweitige wasserdichte Planen verwendet werden, wenn sie abgewaschen
Nutzung der. Gegenstände sowie Arbeitsflächen nötig sein, sind und Saubergehälten werden können.
Maßnahmen, wie Reinigung und gegebenenfalls Desinfektion (3) Der Transportraum ist grundsätzlich geschlossen zu halten;
zur Vermeidung einer gegenseitigen nachteiligen Beeinflus- er darf nur in dem zum Be- und Entladen erforderlichen
sung, erforderlich. Umfang und Zeitraum und zur Reinigung geöffnet werden.
(2) Eine einwandfreie Beschaffenheit liegt dann nicht vor, (4) Für das Betreten von Ladeflächen und die Lagerung von
wenn Schadhaftigkeit (z. B. Risse, Abspaltungen, Farben, abge- Lebensmitteln in Transportfahrzeugen gilt neben $10 Abs. 2
platzter Überzug) eine ausreichende Reinigung nicht zuläßt XNr.3 auch $11 Abs. 4 der Verordnung. Der gemeinsame Trans-
oder Unansehnlichkeit (z. B. nicht zu beseitigende Verschmut- Dort von Gegenständen (z. B. Leergut. Transportkarren. Con-