2 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV -Nr.3 6. Oktober 1992
(2) Im Umgang mit unverpackten Lebensmitteln sind die Zu $7 (Lage der Räume, Abwasserleitungen)
Anforderungen an die Art und Weise der Reinigung (Staubent- n .
wicklung beim Ausfegen, Verwendung von Holzstreumehl als 1 Beratung: des-Lebensmintelsewerbes:
Gleitschutz) höher zu stellen als z.B. im Umgang mit Konser- Da die Entfernung eines Lebensmittelbetriebes von den
vendosen. Neben der Fußbodenreinigung zählen ebenso die genannten Gefahrenquellen nicht generell in Metern festgelegt
Beseitigung von. Spinnweben, Verunreinigungen der Wände werden kann, kommt bei Neueinrichtungen,. Erweiterungen
sowie die Beseitigung nachteiliger Lufteinflüsse (z.B. Gerüche, oder Sortimentswechsel der Beratung des Lebensmittelgewer-
Tabakrauch) dazu. Können bestimmte Reinigungsarbeiten erst bes große Bedeutung zu.
nach Beendigung der Betriebszeit durchgeführt werden, sollte
mit der. folgenden Betriebszeit erst dann begonnen werden, 2 - Schädlingsbekämpfung ($& 7 Abs. 1)
wenn alle erforderlichen Reinigungsmaßnahmen abgeschlossen schäglingsbefall in Lebensmittelbetrieben ist durch geeignete
sind. bauliche : Maßnahmen (Gazefenster, Gullyverschlüsse, Ver-
Ne . ES schließen von Maueröffnungen u.ä.) und erforderlichenfalls
3 - Beseitigung und Verwahrung nicht zum Verzehr geeigneter Gyrch regelmäßige physikalische und/oder chemische Bekämp-
Lebensmittel ($5 Abs. 3) fungsverfahren zu verhindern. Sofern physikalische oder che-
(1) Genußuntaugliche oder gesundheitsschädliche Lebensmit- Mmische Verfahren zur Schädlingsbekämpfung angewendet wer-
tel müssen zur Vermeidung von Verwechslungen oder anderen den, ist darauf zu achten, daß die erforderliche Wirkung erzielt
Gefahren auf schnellstem Wege unschädlich beseitigt werden. wird, Schädlinge die Lebensmittel nicht verunreinigen und das
Dies wird im Ablauf der Arbeitsvorgänge nicht immer unver- angewendete Verfahren keine nachteilige Beeinflussung der
züglich durch Entfernen aus Räumen erfolgen können. Die Vor- Lebensmittel bewirken kann. Auf die jeweils geltende Liste der
schrift ermöglicht daher das Belassen solcher Lebensmittel im vom Bundesgesundheitsamt geprüften und anerkannten Ent-
Raum, allerdings nur unter Beachtung bestimmter Vorausset- wesungsmittel und -verfahren zur Bekämpfung tierischer
zungen, z.B. bei deutlicher Abtrennung. von Retouren. Als Schädlinge im Seuchen- und Hygienebereich, veröffentlicht im
Kenntlichmachung ist z.B: eine dauerhafte, ausreichend _Bundesgesundheitsblatt, sowie auf $ 13 des Bundes-Seuchenge-
bestimmte und allgemeinverständliche Aufschrift („Abfälle“) setzes und die Verordnung über die Bekämpfung tierischer
anzusehen. Es sind dicht schließende Abfallbehälter zu verwen- Schädlinge (SchädlingsVO). vom 29. Oktober 1982 (GVBl.
den. S. 1970) in der geltenden Fassung wird hingewiesen.
(2) Für die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und vu
vom Tier stammenden Erzeugnissen wird auf die Vorschriften 3 - Abwasserbeseitigung ($ 7 Abs. 2)
des Tierkörperbeseitigungsgesetzes (TierKBG) vom 2. Septem- Reinigungsöffnungen erfordern besondere Sorgfalt, ebenso
ber 1975 (BGBl. I S. 2313, 2610/GVBlI. S. 2353, 2584) in der gel- Leitungen, deren Dichtigkeit durch Auftreten von Verfärbun-
tenden Fassung verwiesen. gen, punktförmigen Quellvorgängen oder gar Feuchtigkeit
zweifelhaft ist. Bei der Reinigung von Sammeleinrichtungen für
Zu 8 6 (Nutzung von Räumen) Betriebsabwässer muß sichergestellt sein, daß Lebensmittel
rat a ur x x ___ nicht nachteilig beeinträchtigt werden können. Bei Neuanlagen
N er rn BE: en EEE EN EEE sind Sammeleinrichtungen nur außerhalb von Räumen vorzu-
Jingen oder Sehandein. von LEDENSMUNEIN CIENEN, A'S-IESON- schen; Fetthaltige Abwässer können in der Regel nur unter Ver-
ders eingerichtete, nur für diesen Zweck bestimmte Räume wendung eines Fettabscheiders (DIN 4040 Teil 1 und 2) otd-
anzusehen (z.B. Backstuben, Fleischerläden, Hotelküchen). nungsgemäß abgeleitet werden
Weniger spezialisierte Räume können in Abhängigkeit von Art .
und Verpackung der dort behandelten Lebensmittel auch für
das Inverkehrbringen oder Behandeln von Nichtlebensmitteln Zu $8 (Ausstattung von Räumen)
oder für wechselnde Zwecke genutzt werden. Unzulässig ist zn “
aber jede hygienisch bedenkliche Mitbenutzung der Räume. 1 - Fußböden und Wände ($8 Abs. 1)
Hier sind über die in der Verordnung aufgezeigten Fälle hinaus (1) Der Fußboden ist als wasserundurchlässig anzusehen,
Nutzungen zu nennen, die nicht im Einklang mit der Vorschrift wenn das bei der Nutzung und Reinigung des Raumes anfal-
in 83 Abs. 1 der Verordnung stehen (z. B. gleichzeitig Lager- lende Schmutzwasser einwandfrei abgeleitet und aufgenom-
raum für Reinigungs- und Desinfektionsmittel; Treibstoffe, men wird und nicht versickern oder einziehen kann. Je nach der
Autoreifen). Außerdem muß sichergestellt sein, daß durch Zweckbestimmung eines Raumes kann dies auch bei der Ver-
bestimmte räumliche Gegebenheiten keine Situation entsteht, wendung von Linoleum- oder Kunststoffbelägen erreicht wer-
die einer derartigen Mitbenutzung gleichkommt; so sind z.B. den. Zum Reinigen des Fußbodens müssen eventuell vorhan-
Verbindungstüren geschlossen zu halten. dene korrosionsfeste Lattenroste leicht zu entfernen sein.
(2) An die dem Betriebszweck nicht unmittelbar dienenden (2) Sind Fußböden aufgrund von Vorschriften aus anderen
Gegenstände ist der gleiche Maßstab wie für zweckentfrem- Bereichen mit rutschhemmenden Belägen auszustatten, so
dende Benutzung anzulegen. Für die weiter beispielhaft aufge- sollte dies nur für die begehbaren Flächen gelten. Unter fest
zählten Gegenstände reichen meist gezielte Maßnahmen (z.B. installierten Einrichtungen entlang der Wände und um Sockel
Unterbringung der Straßenkleider in einem Schrank) aus, um sollte der Fußboden bis zu einem Abstand von.15 cm glatt
eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln zu vermei- gestaltet sein. Die Übergänge zwischen Fußböden und Wänden
den. bzw. Sockeln sollten abgerundet sein.
(3) Auch bei den Gegenständen, die dem eigentlichen Be- (3) In Betrieben, in denen unverpackte Lebensmittel herge-
triebszweck dienen (z. B. Transportmittel), sind Maßnahmen stellt, in den Verkehr gebracht oder behandelt werden, sind an
zur Vermeidung nachteiliger Beeinflussung der Lebensmittel Wände, Decken und Böden der Räume höhere Anforderungen
zu treffen. zu stellen als z. B. in Lagerräumen für Konservendosen. Die
(4) Produktionsabfälle sowie andere anfallende Abfälle, insbe- Vorschriften für Wände gemäß 88 Abs. 1 der Verordnung sind
sondere die nach der Verpackungsverordnung (VerpackV) zu Mindestanforderungen und :entbinden d en Verantwortlichen
sammelnden Materialien dürfen Lebensmittel beim Herstellen, EINSS Betriebes nicht von der Sorgfaltspflicht bei der Gestaltung
Inverkehrbringen und Behandeln nicht nachteilig beeinflussen. überstehender Wandteile und der Decke sowie deren erforder-
Sie sind getrennt zu sammeln und der Wiederverwendung bzw. lichen Reinigung, Pflege und Instandhaltung.
einer geeigneten (technischen oder biologischen) Verwertung (4) Die Tendenz, von der auch weiterhin zu empfehlenden hel-
zuzuführen. len Farbgestaltung abzugehen und Räume farbig zu gestalten,