Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV Nr.3 6. Oktober 1992 55
f Investitionen nach $ 12 Abs. 4 Nr. 7 SozStatG ö Antragsverfahren
Förderungsfähig sind Beschaffungen und Baumaßnah- . %
men, die dem Träger für die erstmalige Errichtung und/ Antrag auf Zuwendungen gemäß $ 12 Abs. 3 SozStatG
oder den Um- und Ausbau einer Sozialstation entste- Der erstmalige Antrag eines Trägers auf Gewährung
hen. Es werden nur die Kosten berücksichtigt, die in der von Zuwendungen gemäß $ 12 Abs. 3 SozStatG richtet
jeweils zwischen dem Land Berlin und dem Träger ver- sich nach dem Muster der Anlage 1, Folgeanträge
einbarten Investitionsplanung veranschlagt worden nach dem Muster der Anlage 1a. Der Antrag ist
sind. schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Er
ist von dem/den Vertretungsberechtigten des jeweiligen
Trägers zu unterzeichnen.
6.1.2 Dem Antrag ist eine Erklärung des Trägers beizufügen,
Art und Umfang, Höhe. der Zuwendung daß die Sozialstation, für die die Förderung beantragt
wird, den übrigen Vorschriften des Sozialstationenge-
setzes entspricht. Die Erklärung des Trägers erfolgt nach
Zuwendungs- und Finanzierungsarten dem Muster der Anlage 2.
Die Sozialstationen enthalten Projektförderungen. Die 6.1.3 Außerdem müssen dem Antrag die Stellungnahmen
Förderung der Leistungen nach $12 Abs. 3 SozStatG gemäß $ 12 Abs. 2 Satz 3 SozStatG, Anlage 3, beige-
erfolgt durch Festbetragsfinanzierung. Für Leistungen fügt werden.
nach $ 12 Abs. 4 SozStatG wird die Finanzierungsart im
Einzelfall festgelegt.
Die Entscheidung über die Gewährung und die Höhe 62 Antrag auf Zuwendungen gemäß $12 Abs.4 Nr.1-7
der Zuwendung ist abhängig vom Jahresergebnis der SozStatG
Sozialstationen ($ 12 Abs. 6 SozStatG). ı
6.2.1 Der Antrag auf Gewährung von Zuwendungen nach
$12 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 SozStatG richtet sich nach dem
Bemessungsgrundlage Muster der Anlage 4. Im übrigen ist Nummer 3 AV zu
Die Zuwendungen für Leistungen zur Sicherung und 88 44/44 a LHO anzuwenden.
Vorhaltung ambulanter gesundheits- und sozialpflegeri- 6.2.2 Der Antrag auf Gewährung von Zuwendungen zu
OS Da gemäß $ 12 A N 3 SE orten nach Investitionen und Baumaßnahmen nach $12 Abs.4
OIBENdEN BEMESSUNESETUNGHAECN BEWÄNNT! Nr. 7 SozStatG richtet sich nach dem Muster der
5.2.1 Personalkosten für eine Leitungskraft in Höhe des Anlage 5. Bei Baumaßnahmen sind ferner beizu-
Durchschnittssatzes, den die Senatsverwaltung. für fügen
Finanzen je Haushaltsjahr für die Vergütungsgruppe 6.2.2.1. ein. Erläuterungsbericht, der über Veranlassung der
BAT IV a im Aufstellungsrundschreiben festsetzt, Maßnahme, Raumbedarf, Lage und Beschaffenheit des
5.2.2 Personalkosten für eine Sozialarbeiterstelle in Höhe des Gebäudes, Eigentumsverhältnisse, Rechte Dritter, Bau-
Durchschnittssatzes, den die Senatsverwaltung für und Ausführungsart sowie die Bauzeit Auskunft gibt,
Finanzen je Haushaltsjahr für die Vergütungsgruppe 6.2.2.2 die Planungsunterlagen (Bauzeichnungen M. 1: 100
BAT IV b im Aufstellungsrundschreiben: festsetzt, oder 1:50; Übersichtsplan M. 1: 500, 1: 1.000, 1: 2000
5.2.3 Personalkosten für eine halbe Sozialarbeiterstelle in oder 1 : 5 000 mit Eintragung des Baugrundstückes, der
Höhe der zu Nummer 5.2.2 getroffenen Regelung, wenn Gebäude und der Außenanlagen; Baubeschreibung;
die Sozialstation mehr als 30 Mitarbeiter (umgerechnete Raumaufstellung),
Vollzeitstellen) in der häuslichen Krankenpflege, Haus- . ] ;
und Familienpflege beschäftigt. Es bleibt der Bewilli- -2.2.3 eine Kostenberechnung nach DIN 276, worin die
gungsbehörde vorbehalten, an jährlich zwei Stichtagen, Kosten, für die eine Förderung beantragt wird, geson-
die kurzfristig festgelegt werden, die Anzahl der Mitar- dert ausgewiesen sind, und eine Berechnung -der
beiter zu überprüfen. Grundfläche und des Rauminhaltes nach DIN 277.
* Für Sozialstationen in den östlichen Bezirken sowie für
Einrichtungen mit einem besonderen Versorgungssek- |! Bedarfsermittlung
tor (88 3 und 7 Abs, 1 SozStatG) kann die Bewilligungs- Die Träger müssen nachvollziehbar darlegen, daß für
behörde von den Nummern 5.1 bis 5.2.3 abweichende ihre Sozialstation ein Bedarf vorhanden ist. Ein Bedarf
Regelungen treffen. , ist gegeben, wenn
. 6.3.1 der regionale Ausbau der ambulanten Dienste erforder-
Bei der Bemessung der Förderung nach $ 12 Abs. 4 lich ist oder
m Der ASS EL de ABI AE SP Orr an 6.3.2 die Zusammenfassung vorhandener ambulanter Dien-
Jahresergebnis des Vorjahres beizufügen. Weist dieses ste.zur Steigerung der Wirksamkeit nötig ist oder
einen Überschuß aus, so besteht für den Träger die 6.3.3 durch die Teilung vorhandener Sozialstationen das Lei-
Möglichkeit, wie folgt zu verfahren: stungsangebot übersichtlich gestaltet werden kann:
Der Überschuß der Sozialstation wird um einen vorge- Der Bedarfsnachweis muß nur bei erstmaliger Förde-
tragenen Fehlbetrag gemindert. Von dem verbleiben- rung erbracht werden.
den Überschuß soll ein träger- oder verbandsinterner
Verlustausgleich im Rahmen von Sozialstationen .
durchgeführt werden. Darüber hinaus kann maximal °4 Antragsfrist
ein Viertel der Betriebskosten des abgeschlossenen Der Antrag auf Weiterförderung und die in dieser Ver-
Geschäftsjahres als Rücklage abgezogen werden. Noch waltungsvorschrift vorgesehenen Nachweise sollen der
verbleibende Überschüsse sind für Zwecke der Sozial- Bewilligungsbehörde bis zum 1.Dezember für den
stationen gemäß $ 12 Abs. 4: SozStatG einzusetzen. nächsten Bewilligungszeitraum vorliegen.