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Volume Nr. 5, 31. Oktober 1991

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1991 (Public Domain)

94 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV Nr.S 31. Oktober 1991 
2. Zuständige Behörde nach $5 Abs.3 und $16a Abs.2 der (2) Die Beseitigung der Trester nach Maßgabe des 8 2 Abs. 3 der 
Bienenseuchen-Verordnung ist die Senatsverwaltung für Verordnung sowie die Behandlung von Wachs, das zur Herstel- 
Gesundheit. lung von Mittelwänden für Bienenwaben. verwendet wird, wird 
; a A z dann angeordnet, wenn durch die bei der Wachsgewinnung an- 
Die nach der Verordnung urchzuführenden VACHN STEG gewandten Verfahren die Erreger übertragbarer Bienenkrank- 
zinischen‘ Untersuchungen erfolgen in dem Tandesunier- heiten nicht zuverlässig abgetötet weltlen. Geeignetes Behand- 
suchungsinstitut für Lebensmittel, Arzneimittel und Tier- ES ADESONL EC 
; A lungsverfahren für Wachs ist die Erhitzung auf mindestens 
seuchen Berlin (LAT). Die in Nummer 4 Abs.3 zu 82 180° C für die Dauer indestens 30 Minuten 
bestimmten Nachweisuntersuchungen werden ebenfalls in MEISSEN ORT S ) 
diesem Landesuntersuchungsinstitut durchgeführt. (3) Die bienendichte Aufbewahrung und Lagerung von Honig 
wird angeordnet, wenn nicht auszuschließen ist, daß der Honig 
. Erreger übertragbarer Bienenkrankheiten enthält. Dies wird bei 
MH. Allgemeines Importhonig oder Honig unbekannter Herkunft anzunehmen 
Zu $ 1 (Begriffsbestimmungen) sein. 
(1): Maßnahmen zur Bekämpfung von Bienenseuchen umfas- Zu 83 (Ermittlungsuntersuchungen an Bienenvölkern und 
sen stets die Lebenseinheit der Bienen; das ist das in einer Bienenständen) ; 
Bienenwohnung zusammenlebende Bienenvolk, dessen Brut und ale - ; € 
die von ihm ‚besetzten und auch die evtl. nicht benutzten Di EAN OLE EEE E n 
Waben: ist nach dem Ausmaß der zu befürchtenden Seuchenausbreitung 
(2) Ein Bienenstand kann eine feste oder bewegliche Einrichtung festzulegen. 
sein; die Art der Einrichtung ist dabei ohne Bedeutung — gege- A a7 
benenfalls sind. auch einzelne Bienenkörbe ein Bienenstand. Die Zu $ 5 (Amtstierärztliche Bescheinigungen) 
Grundstücksflächen, auf denen die Bienenstände stehen, zählen (1) Die Ausstellung der amtstierärztlichen Bescheinigung sowie 
nicht zum Bienenstand. gegebenenfalls die Untersuchung des Bienenstandes ist gebüh- 
Zu 8 2 (Seuchenhygienische Vorschriften für Betriebe) renpflichtig. 
(2) Die Feststellung der Tatsachen nach $ 5 Abs. 1.Nr. 1 der Ver- 
1. Beaufsichtigung von Betrieben ($ 2 Abs. 1) ordnung wird von dem zuständigen Amtstierarzt nur beschei- 
; Ca ; : KL i in dem betreffenden Bienenstand eine zeitgerechte 
Bei der Beaufsichtigung der Betriebe wird auf die Einhaltung mgt, wenn m N A a 
der seuchenhygienischen Maßnahmen des 82 Abs.2 bis 4 der Untersuchung der Bienenvölker durchgeführt und keine Er- 
Verordnung geachtet scheinungen festgestellt worden sind, die das Vorliegen der bös- 
; artigen Faulbrut befürchten lassen. 
2. Betriebsräume und Gegenstände ($2 Abs. 2) x 
(3) Die Feststellung der Tatsachen nach $ 5 Abs. 1 Nr. 2 der Ver- 
Die Vorschrift des $2 Abs.2 der Verordnung gilt in erster ordnung erfordert keine vorherige Untersuchung auf Milben- 
Linie für das gewerbsmäßige Behandeln unverpackten Honigs, _seuche (Acariose) durch den Amtstierarzt. 
insbesondere in Abfüllstationen. Behälter, in denen Honig von 4) Di tstierärztliche Bescheini ist hl. im Falle dı 
Dritten in abgepackter Form gegeben wird, fallen nur bei Wie- (4) Die amtstierärztliche Bescheinigung ist sowohl im Falle der 
derverwendung zur Abpackung in den betreffenden gewerb- Wanderung mit Bienenvölkern und der Beschickung von Be- 
lichen Betrieben hierunter 5 8 legstellen als auch für Bienenvölker, die für dauernd an einen 
. anderen Ort verbracht werden sollen, vorzulegen. 
3. Unschädliche Beseitigung von Honig ($2 Abs. 3) (5) Für das Verbringen von in Berlin beheimateten Bienen- 
. a1: 44 Kia ölkern von einem. Bezirk Berlins in. einen anderen wird’ hier- 
Eine unschädliche Beseitigung von Honig ist nur durch ge- a 7 
nügend tiefes Vergraben (0,50 m tief) oder durch Verbrennen 7 ern 85 AND der Mer NS Sdsrzei NE 
möglich (vgl. Nummer 2 Abs 1 zu 98) EEE EEE 
3. Behamlngsverfahren für Honig (82 Abs. 4) Perl nleht aufgstrefen Sind. Auf Nünuner LAUF ELS0 wird 
(1) Betriebe, die Futterteig herstellen, müssen den hierzu ver- hingewiesen. 
wendeten Honig erhitzen. Geeignetes Behandlungsverfahren für 
Honig zur Abtötung von Erregern übertragbarer Bienenkrank- II. Schutzmaßnahmen gegen die bösartige Faulbrut 
heiten ist die Erhitzung auf mindestens 120° C für die Dauer von Zu 86 (Nicht mehr besetzte Bi h 
mindestens 30 Minuten. hf (Nicht mehr ER ze HEN nungen) ua 
(2) Für den Nachweis der Erhitzung werden 100g Honig einer PA Pre? dis Bacilla Jarvae sind, schr widersandsfähig: se 
A Com und in einem geeigneten Gefäß jahrzehntelang infektiös bleiben. 
(3) Die Erhitzung wird nachgewiesen durch die Bestimmung der Zu $8 (Bekämpfungsmaßnahmen gegen die bösartige Faulbrut) 
Diastaseaktivität und durch .den Nachweis von Hydroxy- tn 
methylfurfurol nach den von der Senatsverwaltung für Gesund- 1 EA aa Tanlbrun 
heit zu bestimmenden Verfahren. Honig ist ausreichend erhitzt, En 
wenn die Diastase vollständig inaktiviert ist und der Gehalt an (1) Vor Einleitung der vorgeschriebenen Bekämpfungsmaßnah- 
Hydroxymethylfurfurol 100ppm übersteigt. men werden alle Bienenvölker des Bienenstandes sowie alle 
Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk auf bösartige 
A Faulbrut untersucht. Die Erkennung der bösartigen Faulbrut 
d eren seuchenhygienischer Maßnahmen ist mäkroskopisch bereits im Anfangsstadium möglich. Die 
) Ausbreitung der Seuche erfolgt durch die Tätigkeit der Ar- 
(1) Bienenwachs und die bei der Wachsgewinnung anfallenden. beitsbienen und deren Bestreben, die infizierten Zellen zu ent- 
Abfälle (Trester) können die Erreger übertragbarer Bienen- _deckeln und den abgestorbenen Inhalt auszuräumen, wobei im 
krankheiten enthalten. Die Reinigungs- und Desinfektionsmaß- allgemeinen alle in der Bienenwohnung befindlichen Waben in- 
nahmen nach $2 Abs.2 der Verordnung werden für die in 82. fiziert und darüber hinaus alle Innenteile der Bienenwohnung 
Abs. 5 genannten Betriebe angeordnet, wenn eine Gefahr der mit dem Infektionserreger kontaminiert werden; alles, was mit 
Seuchenverschleppung vorhanden oder deren Möglichkeiten an- Bienen, Wachs und Honig in Berührung: gekommen ist, wird als 
zunehmen ist. Infektionsquelle betrachtet.
	        
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