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Volume Nr. 5, 31. Oktober 1991

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1991 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV Nr.5 31. Oktober 1991 93 
(2) Zu dem Grundbetrag nach Absatz 1 sind bei Gruppenreisen Gesamtbetrag ist unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung 
die Fahrt-, Unterbringungs-, Verpflegungs- und Nebenkosten spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme beim zustän- 
für Unternehmungen am Ort für die Begleiter pro Reise und digen Bezirksamt zu beantragen. 
een Jungen. Menschen in Höhe von. 200 DM-hinzu- (4) Der Zuschuß zu den Kosten wird für behinderte Kinder, 
; » Jugendliche und junge Volljährige bis zu 21 Jahren einmal 
(3) Bei Gruppenreisen der Heime in behördlicher Trägerschaft jährlich, für. volljährige Behinderte: bis zu 25 Jahren alle zwei 
ist dem Grundbetrag nach Absatz 1 sowie den zusätzlichen Jahre gewährt. Die Reisen junger Menschen aus den Behinder- 
Kosten nach Absatz 2 der anteilige Betrag der Heimbeköstigung —teneinrichtungen des Jugendwesens sind auf sozialpädagogische 
hinzuzurechnen, der während der Reisedauer beim Ausgabetitel Reisen und allgemeine Erholungsmaßnahmen anzurechnen (siehe 
für die Beköstigung entfällt. Rundschreiben SenGesSozFam VIII Nr. 32/83 vom 26. Oktober 
x ; 4 a 1983 und Ergänzungsschreiben SenGesSoz — VIII D 11 —- vom 
(4) Einzeln reisende junge Menschen aus Heimen erhalten neben 4. November 1986). Von der Anrechnung ausgenommen sind 
dem Grundbetrag nach Absatz 1 den Betrag für die zusätzlichen Ki ; dG sen der dwerkheı 
Kosten nach Absatz 2 nur dann, wenn sie an pädagogisch HSSCHTEIET HNO ASEUBPENTSISEH EST SUBEROWETSACHNS- 
betreuten Ferienveranstaltungen anderer Träger teilnehmen. Sie (5) Behinderte junge Menschen, die im Betreuten‘ Jugendwoh- 
erhalten zusätzlich den ersparten Betrag der Heimbeköstigung. nen freier Träger leben, erhalten abweichend von Nummer 6 
Junge Menschen aus behördlichen Heimen erhalten ihn aus Abs. 6 einen Grundbetrag bis zu. 930 DM, sofern ein behinde- 
Haushaltsmitteln, junge Menschen aus Heimen freier Träger aus _rungsbedingter Mehrbedarf nachgewiesen wird. Mehrkosten in 
dem im Pflegesatz enthaltenen Kostenanteil für Beköstigung. diesem Sinne sind in Nummer 7 Abs. 1 definiert. Im übrigen ist 
nn . Nummer 6 Abs. 6 entsprechend anzuwenden. 
(5) Die jungen Menschen der Verbund-Wohngemeinschaften 
und des Betreuten Einzelwohnens behördlicher Heime reisen 8 _ Verfahren und Abrechnung 
entsprechend dem Grad ihrer Verselbständigung grundsätzlich e © nn ee 
einzeln. Sie erhalten hierfür den Grundbetrag nach Absatz 1 in (1) Die Gewährung. eines Zuschusses bei Reisevorhaben der 
Höhe von 550 DM. Wird aus besonderen pädagogischen Grün- Heime freier Träger muß — mit Ausnahme der Regelungen in 
den. eine Gruppenreise durchgeführt, tragen die begleitenden Nummer 7 Abs. 1 und 6 (behinderungsbedingter Mehrbedarf) 
Erzieher den auf sie entfallenden Kostenanteil der Gruppenreise und Nummer 7 Abs. 3 — nicht beantragt werden. Die Maßnahme 
aus der ihnen zustehenden Kostenabgeltung nach dem Reise- ist jedoch spätestens vier Wochen vor ihrem Beginn unter 
kostenrecht. Die Kosten für Einzel- und Gruppenreisen sind aus Angabe der Zeit, des Zielortes, der Teilnehmerzahl und der 
dem jeweiligen Heimhaushalt zu bestreiten. voraussichtlichen Kosten pro Tag und Teilnehmer beim Kosten- 
a träger anzumelden. 
6) Für einzeln reisende junge Menschen des Betreuten Jugend- a be = z rn = 
hen freier Träger wird der Grundbetrag nach Absatz 1 in (2) Die Einrichtungen können die Zuschüsse dem Kostenträger 
= . 5 ne unter Angabe des Datums der Anmeldung in Rechnung stellen, 
En OD MO Eder DEE Ania wenn der Kostenträger nicht innerhalb von zwei Wochen nach 
Jugend und Sport — gewährt. Wird aus besonderen pädagogi- Eingang der Anmeldung Einwendungen erhoben hat. 
schen Gründen eine Gruppenreise für erforderlich gehalten, sind = 
die Kosten für Unterbringung, Fahrt- und Nebenkosten für 9 — Inkrafttreten 
Unternehmungen am Ort für die begleitenden Berater anteilig Diese Vorschriften treten mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in Kraft; 
aus den Grundbeträgen der teilnehmenden jungen Menschen zu Sie treten außer Kraft am 30. Juni 1992. 
finanzieren. Der Grundbetrag darf nicht überschritten werden. 
Die Verpflegungskosten trägt der Berater selbst. 
Senatsverwaltung für Gesundheit 
7. — Besondere Regelungen für Behinderte An die Bezirksämter ABl. S. 1609 
I) Für behinderte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige;, das Landesuntersuchungsinstitut 
die zum Personenkreis des $ 39 Abs. 1 oder 2 BSHG gehören für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen Berlin 
und in Einrichtungen der Jugendhilfe betreut werden, ist ein 
Zuschuß zu den Reisen in der in Nummer 6 Abs. 1 bis 3 dieser ? SE 
Vorschriften genannten Höhe zu gewähren. Behinderungsbe- Ausführungsvorschriften 
dingte Mehrkosten, die im. Rahmen der Eingliederungshilfe zur Bienenseuchen-Verordnung 
gemäß $ 39 Abs. 3 BSHG entstehen, sind zusätzlich zu gewäh- 
ren. Behinderungsbedingte Mehrkosten in diesem Sinne sind die . 
dem Behinderten infolge der Art und Schwere seiner Behinde- Vom 6. Juli 1991 
rung gegenüber einem Nichtbehinderten. nach amtsärztlicher 
Bescheinigung zusätzlich entstehenden Kosten (z.B. erhöhte Ges IV A 2 
Fahrtkosten und Kosten für Begleitung sowie Diätkosten). Se N 
Tel.: 867-6463 oder 867-1, intern 95-6463 
(2) Für behinderte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, 
die in Behinderteneinrichtungen des Jugendwesens unterge- Aufgrund des $6 Abs.2 Buchstabe b AZG und des $6 Abs. 6 
bracht sind, ist für Gruppenreisen ein Kostenzuschuß (Pau- ASOG Bln werden zur Ausführung der Bienenseuchen-Verord- 
schalbetrag) in Höhe von 1460 DM zu gewähren. Den Zuschüs- nung in der Fassung vom 19. November 1984 (BGBl. I S.1409/ 
sen ist eine Reisedauer von 17 Tagen (einschließlich An- und GVBl. S.1700), zuletzt geändert durch Artikel 27 der Verord- 
Abreisetag) zugrunde gelegt. Sie berücksichtigen: Kosten für nung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S.1151), die folgenden Aus- 
Fahrt, Unterkunft, Beköstigungsmehraufwand sowie für Unter- führungsvorschriften erlassen: 
nehmungen am Ort und die Kosten der begleitenden Erzieher. 
Für eine Gruppe von acht behinderten jungen Menschen werden [, Zuständigkeiten 
vier Betreuer anerkannt. Eine Reisedauer von 12 Tagen (ein- . en N 
schließlich An- und Abreisetag) soll nicht unterschritten werden. 1. Das Bezirksamt ist zuständige Behörde nach 82 Abs. 1 und 
5, 83, 85 Abs.1. und 2, 85b, $9, $10 Abs.1 und 2, $11 
(3) Wird wegen Art und Schwere der Behinderung die Notwen- Abs. 3, 814 Abs. 2 und 3 und 815 Abs. 1 und 2 der Bienen- 
digkeit einer Einzelbetreuung ärztlich bestätigt, so ist eine Über- seuchen-Verordnung. Außerdem obliegt dem Bezirksamt 
schreitung des zu gewährenden Zuschusses in Höhe von 32 DM die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 
pro Tag für die Betreuung des Behinderten angemessen. Der nach $ 17 der Bienenseuchen-Verordnung.
	        
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