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Volume Nr. 4, 18. Oktober 1991

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1991 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV _Nr.4 18. Oktober 1991 43 
VII. Schlußbestimmungen 
812 
Zuständige Stellen im Sinne des Artikels 37 Abs. 1: des Eini- 
gungsvertrages und im Sinne dieser Ordnung sind die Senats- 
verwaltung für Soziales - VI C - und die Senatsverwaltung für 
Jugend und Familie - I A 4 -. 
813 
(1) Dienst- und tarifrechtliche Verhältnisse sowie der Erwerb 
akademischer Grade werden von dieser Ordnung nicht berührt. 
(2) Anträge auf Anerkennung als Bildungsstätte gemäß $5 
sowie Anträge auf Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß $ 10 
sind an die Koordinierungsstelle Senatsverwaltung für Soziales, 
Abteilung VI C zu richten. 
(3) Nachweise über den erfolgreichen Abschluß der zusätz- 
lichen Qualifikation ($ 11 Abs. 1) sind bei der Senatsverwaltung 
für Jugend und Familie - I A 41 - einzureichen, die den 
Antragstellern die gemäß $ 11 Abs. 2 ausgefertigte Urkunde aus- 
händigt. 
814 
(1) Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1.Januar 1991 in 
Kraft. 
(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.
	        
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