Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV _Nr.4 18. Oktober 1991 43
VII. Schlußbestimmungen
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Zuständige Stellen im Sinne des Artikels 37 Abs. 1: des Eini-
gungsvertrages und im Sinne dieser Ordnung sind die Senats-
verwaltung für Soziales - VI C - und die Senatsverwaltung für
Jugend und Familie - I A 4 -.
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(1) Dienst- und tarifrechtliche Verhältnisse sowie der Erwerb
akademischer Grade werden von dieser Ordnung nicht berührt.
(2) Anträge auf Anerkennung als Bildungsstätte gemäß $5
sowie Anträge auf Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß $ 10
sind an die Koordinierungsstelle Senatsverwaltung für Soziales,
Abteilung VI C zu richten.
(3) Nachweise über den erfolgreichen Abschluß der zusätz-
lichen Qualifikation ($ 11 Abs. 1) sind bei der Senatsverwaltung
für Jugend und Familie - I A 41 - einzureichen, die den
Antragstellern die gemäß $ 11 Abs. 2 ausgefertigte Urkunde aus-
händigt.
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(1) Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1.Januar 1991 in
Kraft.
(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.