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Volume Nr. 4, 18. Oktober 1991

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1991 (Public Domain)

42 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV Nr. 4 18. Oktober 1991 
(2) Inhaber/-innen eines Befähigungsnachweises gemäß 82 — ein Sozialarbeiter/eine Sozialarbeiterin aus einer aner- 
Abs. 1 Buchstabe d sind mit Rücksicht auf die Besonderheiten kannten Praxisstelle, 
ve EEE EN en De er NEON ee Een — je ein. Vertreter der Fachhochschulen für Sozialarbeit und 
Apen SOMIT ArDeT befreit CC Sozialpädagogik kann mit beratender Stimme teilnehmen. 
(3) Die zuständigen Senatsverwaltungen können weitere (2) Vorsitz und Bestellung der Kommissionsmitglieder gemäß 
Befreiungen zulassen, sofern entsprechende Ausbildungen $7 obliegen dem Vertreter/der Vertreterin der Senatsverwaltun- 
oder Ausbildungsteile durch. Vorlage von Zeugnissen nachge- °N; die Organisation des Kolloquiums obliegt der Bildungs- 
wiesen. werden. stätte nach $5. 
(4) Die Seminare können in Vollzeitform oder berufsbeglei- (3) Über das Ergebnis des Kolloquiums entscheiden die in 
{end besucht werden: Absatz 1 genannten Kommissionsmitglieder mit Mehrheit. 
(5) Die erfolgreiche Teilnahme muß für jedes Seminar durch 
eine Bescheinigung der Bildungsstätte und der betreffenden __ 
Dozenten nachgewiesen werden. Die Bescheinigung muß auch V. Feststellung der Gleichwertigkeit 
die Art des Leistungsnachweises für den Erfolg der Teilnahme 88 
angehen (Muster Anlage 12). (1) Sind die Voraussetzungen gemäß $1 erfüllt, wird die 
Gleichwertigkeit des betreffenden Befähigungsnachweises mit 
85 der Staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter in Form einer 
. 5 . al: ae Urkunde nach dem Muster der Anlage 13 festgestellt. Die 
(1), Bildungsstätten, an denen die zusätzliche Qualifizierung 7 Ar z x 
erworben werden kann, benötigen eine entsprechende Aner- Gleichwertigkeit wird mit Wirkung vom. ersten Tage des 
kennung durch die zuständigen Senatsverwaltungen. Monats, der auf die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß $ 1 
folgt, festgestellt. 
(2) Die Anerkennung ist bei den zuständigen Senatsverwaltun- (2) Die Urkunde muß den ursprühgli ns 
es en prünglichen Befähigungsnach- 
Nr. EEE PEN er na ba weis nennen. Die Urkunde wird von Vertretern der zuständigen 
ten und die geplante Finanzierung der Seminare zu machen Senatsverwaltungen unterzeichnet. 
und die Anerkennung des Curriculums (gemäß Anlage 11) zu 9 
bestätigen. $ 
. ran . m n Versagung, Rücknahme und Widerruf der Feststellung der 
(3) Die zuständigen Senatsverwaltungen sind über spätere T WENN : ; ns 
A . . ; Gleichwertigkeit richten sich nach. der Gemeinsamen vorläufi- 
Anderungen dieser Daten zu uformisren. gen Ordnung der Ausbildung, der Prüfungen und der staat- 
(4) Die Anerkennung kann befristet erteilt und bei Vorliegen lichen Anerkennung von Sozialarbeitern/Sozialarbeiterinnen. 
wichtiger Gründe widerrufen werden. 
(5) Für die Fachhochschulen für Sozialarbeit und Sozialpäd- 
agogik im Land Berlin gilt diese Anerkennung als erteilt. VI. Verfahren 
(6), Die Bildungsstätten teilen den zuständigen Senatsverwal- 810 
tungen die geplanten Seminare vor deren Beginn mit unter (1) Die Feststellung der Gleichwertigkeit ist vor Beginn der 
Angabe der Seminarzeiten und der Teilnehmerliste. zusätzlichen Qualifizierung unter Bezugnahme auf diese Ord- 
nung zu beantragen. 
(2) Dem Antrag sind beizufügen: 
N 1. ein Lebenslauf 
IV. Kolloquium . . 
2. eine kurze Darstellung des beruflichen Werdegangs 
5% 3. zwei Lichtbilder neueren Datums 
(1) Die Feststellung der Gleichwertigkeit setzt die erfolgreiche 4. Nachweise nach 882 und 3 in beglaubigter Kopie 
Teilnahme am Kolloquium voraus, das sich an die zusätzliche (Nachweise nach $3 können gegebenenfalls nachgereicht 
Qualifizierung anschließt. werden) 
(2) Das Kolloquium gibt dem Kandidaten/der Kandidatin . Wera A 
Gelegenheit, darzustellen, daß die für die Berufsausübung (3) Die zuständigen Senatsverwaltungen teilen dem Antrag- 
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind. Es steller/der Antragstellerin mit, ob die Voraussetzungen nach 
soll die Form eines Fachgesprächs haben und mindestens 20 $2 und 3 vorliegen. 
und höchstens 30 Minuten je Teilnehmör dauern. (4) Sofern die Voraussetzungen nach $2 vorliegen, ist die Teil- 
(3) Unmittelbar nach Abschluß des Kolloquiums. wird dem nahme an Kursen der zusätzlichen Qualifizierung bei anerkann- 
Kandidaten/der Kandidatin Erfolg oder Nichterfolg mündlich ten Bildungsstätten nach $5 möglich. 
mitgeteilt. 
(4) Das Kolloquium kann bei negativem Ergebnis’'nur einmal, 811 
frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. (1) Den erfolgreichen Abschluß der zusätzlichen Qualifizie- 
rung teilt der Antragsteller/die Antragstellerin unter Beifügung 
87 der Nachweise in $4 (in beglaubigter Kopie) mit. 
(1) Kommissionsmitglieder für das Kolloquium sind (2). Sofern die übrigen Voraussetzungen nach $ 1 erfüllt sind, 
in Vi  er/eine Vi nd aa wird nach erfolgreicher Teilnahme am Kolloquium die Urkunde 
Val ertreter/eine Vertreterin der zuständigen Senatsver- per die Feststellung der Gleichwertigkeit des Befähigungs- 
WaHUNBSN, nachweises mit der Staatlichen Anerkennung als Sozialarbei- 
— ein Vertreter/eine Vertreterin der Bildungsstätte nach $5, ter/-in von den zuständigen Senatsverwaltungen ausgefertigt.
	        
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