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Dienstblatt des Senats von Berlin + Im ad ; | N
Teil IV — Arbeit, Soziales, Frauen,
Jugend, Familie, Sport,
Gesundheit
Nr. 4 Berlin, den 18. Oktober 1991
Senatsverwaltungen für Soziales II. Ausbildungsmäßige und berufliche Voraussetzungen
und für Jugend und Familie 82
(1) Die Feststellung der Gleichwertigkeit setzt einen der fol-
nden Befähigungsnachweise voraus:
An die. Senatsverwaltungen ABl. S. 2049 SS ES a
(einschließlich Senatskanzlei) 1 Staatliche Erlaubnis (Anlage 1) zur Ausübung des
die Bezirksämter Berufes als Sozialfürsorger/-in oder als Gesundheitsfürsor-
En ger/-in in Verbindung mit dem entsprechenden Zeugnis
nachrichtlich en .
an das Abgeordnetenhaus von Berlin über den Fachschulabschluß (Anlage 3) bzw. Qualifi-
8 Hr es ; kationsnachweis (Anlage 4)
- Die Präsidentin -
den Präsidenten des Rechnungshofes 1 Staatliche Anerkennung (Anlage 2) als Gesundheitsfür-
den Berliner Datenschutzbeauftragten sorger/-in in Verbindung mit dem entsprechenden Zeugnis
über den Fachschulabschluß (Anlage 3) bzw. Qualifika-
G . Ord tionsnachweis (Anlage 4)
emeinsame Urdnung . ie f
U a . z Anerkennung als Jugendfürsorger/-in (Anlage 5) bzw.
für die Feststellung der Gleichwertigkeit Urkunde über die Berechtigung zur Führung der Berufs-
von in den beigetretenen Gebieten bezeichnung Jugendfürsorger/-in (Anlage 6) in Verbin-
erworbenen beruflichen Befähigungsnachweisen dung mit dem entsprechenden Zeugnis über die staatliche
mit der Staatlichen Anerkennung Abschlußprüfung (Anlage 7)
als Sozialarbeiter/Sozialarbeiterin 1 Das Zeugnis über den Abschluß als Kirchlicher Fürsorger/
(GemOGleichSoz) Sozialarbeiter im Kirchlichen Dienst (Anlage 8, 9, 10)
; en (2) Die zuständigen Senatsverwaltungen können andere Befä-
Vom 18. Juni/20. Juni 1991 higungsnachweise aus den beigetretenen Gebieten den in
Soz VIC 07 Absatz 1 genannten gleichstellen, sofern diese sich auf ver-
OZ gleichbare berufliche Aufgaben beziehen, nach Art und
Tel.: 2122 - 25 48 oder 21 22 - 1, intern 9 79 - 25 48 Umfang vergleichbare schulische und berufliche Ausbildungen
JugFam IV C 1 voraussetzen und diese Ausbildungen vergleichbare Zugangs-
voraussetzungen erfordern.
Tel.: 26 04 - 25 27 oder 26 04 - 1, intern 9 76 - 25 27
83
Aufgrund des 86 Abs. 2 Buchstabe a AZG in Verbindung mit Die Feststellung der. Gleichwertigkeit setzt eine mindestens
Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages und in Anlehnung an zweijährige einschlägige Berufstätigkeit in Vollbeschäftigung
die fortgeltenden Abschnitte IV und V der Gemeinsamen vor- Voraus, die nach Erteilung des Befähigungsnachweises nach $ 2
läufigen Ordnung der Ausbildung, der Prüfungen und der staat- in einem diesem entsprechenden Aufgabenbereich ausgeübt
lichen Anerkennung von Sozialarbeitern/Sozialarbeiterinnen Wurde.
wird bestimmt:
1. Zusätzliche Qualifizierung
l. Gegenstand der Ordnung 54
81 (1) Die Feststellung der Gleichwertigkeit setzt eine zusätzliche
Ausbildung und Beruf der Jugend-, Sozial- sowie der Gesund- Qualifizierung durch Teilnahme an Seminaren im Gesamt-
heitsfürsorger und -fürsorgerinnen in den beigetretenen Gebie- umfang von 275 Doppelstunden zu folgenden Themen voraus:
ten haben im Berufsbildungssystem der bisherigen Bundesre- vu
publik Deutschland keine Entsprechung. Für die Feststellung X Grundfragen ger politischen Orange
der Gleichwertigkeit eines derartigen Berufsabschlusses mit der 2. Rechtliche Grundlagen der Sozialarbeit
Staatlichen Anerkennung von Sozialarbeitern bzw. Sozialarbei- 3 Das Berufsbild des Sozialarbeiters, Handlungsmöglichkei-
terinnen, die ähnliche berufliche Aufgaben erfüllen, müssen ten und Grenzen
daher die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: 5 . . .
. ee . 4. Theoretische und methodische Grundlagen sozialer Arbeit
1. Ausbildungsmäßige Voraussetzungen gemäß $2, nn T En . N
nn . 1 N 5. Ergänzende Informationen für die Sozialarbeit aus den psy-
2. zweijährige berufliche Praxis gemäß $3, chologischen und pädagogischen Wissenschaften
3 zusätzliche Qualifizierung gemäß 84; Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Curriculum in. An-
4. erfolgreiche Teilnahme am Kolloquium gemäß $ 6. lage 111.