26 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV Nr.2 14. Mai 1991
gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses sind den Beschäftig- 17 - Zuständigkeiten, Zusammenarbeit
ten daher entsprechende SsOozialpädagogische Begleitmaßnah- (1) Die Aufgaben der „Hilfe zur Arbeit“ werden grundsätzlich
men anzubieten. als Einzelangelegenheiten der Sozialhilfe von den Bezirksäm-
(2) Durch Beratung und Unterstützung soll eine Stabilisierung tern von Berlin - ‚Abteilung Sozialwesen - als bezirkseigene
der Persönlichkeit des/der Beschäftigten und eine Verbesse- Angelegenheit in eigener Zuständigkeit wahrgenommen.
rung der persönlichen und familiären Verhältnisse erfolgen, um Abweichungen vom Prinzip der örtlichen Zuständigkeit können
damit die individuellen Voraussetzungen für ein neues (Dauer-) im Einzelfall zwischen den betroffenen Bezirksämtern - Abtei-
Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im lung Sozialwesen - einvernehmlich geregelt werden.
Anschluß an die Beschäftigungsmaßnahme zu verbessern. Die . ; vn a n
Betreuungskräfte sind somit Ansprechpartner für Beschäftigte a de Da DE der N att dn
und Beschäftigungsstellen sowie Vermittler für mögliche dauer- Bezirksverwaltung zwingend erforderlich. Darüber hinaus ist
hafte Anschlußbeschäftigungen. ein enger Kontakt zu den Dienststellen der Arbeitsverwaltung
(3) Bei Tätigkeiten im Rahmen des $ 20 BSHG ist eine beson- zu halten.
dere sozialpädagogische - und gegebenenfalls auch arbeitsthe- (3) Zur Aufgabenerfüllung wird die Senatsverwaltung für
rapeutische - Betreuung erforderlich. Soweit sinnvoll, sind ent- Gesundheit und Soziales die Abteilungen Sozialwesen der
sprechende BEraiuünes- und Betreuungsangebote auch Hilfesu- Bezirksämter bei der Schaffung von Arbeitsplätzen unterstüt-
chenden anzubieten, die gemeinnützige und zusätzliche Arbeit zen und auf Projekte sowie Qualifizierungsmaßnahmen hinwei-
im Rahmen des $ 19 Abs. 2, Alternative 2 BSHG leisten. sen, die aufgrund ihrer besonderen Eignung bevorzugt bei der
Beschäftigung von Hilfesuchenden berücksichtigt werden
14 - Nichtaufnahme der Arbeit sollen.
Die Ablehnung des Angebots zur sozialversicherungspflichti- ra
gen Beschäftigung, die Nichtaufnahme, der vorzeitige Abbruch 18. Schlußvorschriften
eines Arbeitsverhältnisses oder einer Qualifizierungsmaß- (1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Februar 1991 in
nahme nach $ 19 BSHG durch den/die - ehemalige(n) - Hilfe- Kraft. Sie treten mit dem Ablauf des 31. Januar 2001 außer
suchende(n) führen grundsätzlich nicht zu einer Kürzung Kraft.
oder Versagung der Hilfe zum Lebensunterhalt; gleiches gilt bei (2) Gleichzeitig werden die Ausführungsvorschriften über die
einer Nichtaufnahme oder vorzeitigen Beendigung einer Tätig- Schaffung von gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeiten für
keit im Rahmen des $ 19 Abs. 2, Alternative 2 BSHG. In diesen Hilfesuchende nach 819 Abs. 2 und 8 20 des Bundessozialhilfe-
Fällen ist zunächst nach den Gründen für dieses Verhalten ZU gesetzes (BSHG) vom 16. Juni 1983 (ABl. S. 863/DBl. IV S. 53),
forschen. In erster Linie soll der Träger der Sozialhilfe durch zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 2. April
fAankierende Maßnahmen (z. B. Beratung, sozialpädagogische 1987 (ABl. S. 606/DBl. IV S. 22), einschließlich der zum Auf-
Betreuung) diesem Verhalten entgegenwirken. Bleiben derar- gabengebiet der „Hilfe zur Arbeit“ ergangenen Rundschreiben
tige Hilfen ohne Erfolg, weil der/die Hilfesuchende ohne VII Nr. 5/87, VII Nr. 15/88 und VII Nr. 1/90 aufgehoben.
erkennbaren, sachlich gerechtfertigten Grund ablehnt, ist - ins-
besondere wenn es sich um die Prüfung der Arbeitsbereitschaft
($ 20 BSHG) handelt - im Einzelfall zu entscheiden, ob und in
welchem Umfang eine Kürzung oder befristete Versagung der Anlage 1
Hilfe zum Lebensunterhalt zu erfolgen hat. MUSTER (Angestellter)
15 - Arbeitsgruppe „Hilfe zur Arbeit“ Arbeitsvertrag
(1) In den Bezirksämtern von Berlin - Abteilung Sozialwesen -
Amt III - wird eine Arbeitsgruppe unter der Bezeichnung „Hilfe 7wischen
zur Arbeit“ eingerichtet. In dieser Arbeitsgruppe sollen nach ; x
Möglichkeit insbesondere die Beratungstätigkeit, die Vermitt- dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt _
lung von Beschäftigungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten, Von Berlin - Abteilung Sozialwesen - (Arbeitgeber)
die Akquisition von Arbeitsgelegenheiten, die vorbereitenden und
Tätigkeiten für den Abschluß von Arbeitsverträgen und die Herrn/Frau
sozialpädagogische Betreuung der Hilfesuchenden während der (Vornahıe Name)
Dauer der Maßnahmen nach $ 19 BSHG sowie die Vermittlung ;
von Hilfesuchenden in gemeinnützige und zusätzliche Arbeit geboren am ______ An _
organisatorisch zusammengefaßt und koordiniert werden. (Angestellte/r)
(2) Zur Erweiterung der fachlichen Kompetenz und um eine Wird folgendes vereinbart:
qualifizierte Beratung der Hilfesuchenden- zu gewährleisten, 81
sollen die Mitarbeiter dieser Arbeitsgruppe zur regelmäßigen
Teilnahme an fachbezogenen Fortbildungsveranstaltungen Der/Die Angestellte wird aufgrund des $ 19 Abs. 2 des Bundes-
angehalten werden. sozialhilfegesetzes (BSHG) für zusätzliche gemeinnützige
Arbeiten
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Für die Planung und inhaltliche Weiterentwicklung von S Schnittüchen EA EEE WERE Vier-
Beschäftigungs- und. Qualifizierungsmaß nahmen mM Rahmen zigstel der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden
der „Hilfe zur Arbeit“ sind statistische Daten über laufende vollbeschäftigten Angestellten beträgt!
Maßnahmen erforderlich. Die Arbeitsgruppe „Hilfe zur Arbeit“ .
führt daher eine monatliche Statistik, die bis zum 15. des Folge- vom... bis zum _
monats der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales eingestellt,
übersandt wird. Art und Umfang der zu erhebenden Daten wer- -
den durch Rundschreiben bekanntgegeben. L Nicht Zutreffendes bitte streichen