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Volume Nr. 2, 14. Mai 1991

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1991 (Public Domain)

26 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV Nr.2 14. Mai 1991 
gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses sind den Beschäftig- 17 - Zuständigkeiten, Zusammenarbeit 
ten daher entsprechende SsOozialpädagogische Begleitmaßnah- (1) Die Aufgaben der „Hilfe zur Arbeit“ werden grundsätzlich 
men anzubieten. als Einzelangelegenheiten der Sozialhilfe von den Bezirksäm- 
(2) Durch Beratung und Unterstützung soll eine Stabilisierung tern von Berlin - ‚Abteilung Sozialwesen - als bezirkseigene 
der Persönlichkeit des/der Beschäftigten und eine Verbesse- Angelegenheit in eigener Zuständigkeit wahrgenommen. 
rung der persönlichen und familiären Verhältnisse erfolgen, um Abweichungen vom Prinzip der örtlichen Zuständigkeit können 
damit die individuellen Voraussetzungen für ein neues (Dauer-) im Einzelfall zwischen den betroffenen Bezirksämtern - Abtei- 
Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im lung Sozialwesen - einvernehmlich geregelt werden. 
Anschluß an die Beschäftigungsmaßnahme zu verbessern. Die . ; vn a n 
Betreuungskräfte sind somit Ansprechpartner für Beschäftigte a de Da DE der N att dn 
und Beschäftigungsstellen sowie Vermittler für mögliche dauer- Bezirksverwaltung zwingend erforderlich. Darüber hinaus ist 
hafte Anschlußbeschäftigungen. ein enger Kontakt zu den Dienststellen der Arbeitsverwaltung 
(3) Bei Tätigkeiten im Rahmen des $ 20 BSHG ist eine beson- zu halten. 
dere sozialpädagogische - und gegebenenfalls auch arbeitsthe- (3) Zur Aufgabenerfüllung wird die Senatsverwaltung für 
rapeutische - Betreuung erforderlich. Soweit sinnvoll, sind ent- Gesundheit und Soziales die Abteilungen Sozialwesen der 
sprechende BEraiuünes- und Betreuungsangebote auch Hilfesu- Bezirksämter bei der Schaffung von Arbeitsplätzen unterstüt- 
chenden anzubieten, die gemeinnützige und zusätzliche Arbeit zen und auf Projekte sowie Qualifizierungsmaßnahmen hinwei- 
im Rahmen des $ 19 Abs. 2, Alternative 2 BSHG leisten. sen, die aufgrund ihrer besonderen Eignung bevorzugt bei der 
Beschäftigung von Hilfesuchenden berücksichtigt werden 
14 - Nichtaufnahme der Arbeit sollen. 
Die Ablehnung des Angebots zur sozialversicherungspflichti- ra 
gen Beschäftigung, die Nichtaufnahme, der vorzeitige Abbruch 18. Schlußvorschriften 
eines Arbeitsverhältnisses oder einer Qualifizierungsmaß- (1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Februar 1991 in 
nahme nach $ 19 BSHG durch den/die - ehemalige(n) - Hilfe- Kraft. Sie treten mit dem Ablauf des 31. Januar 2001 außer 
suchende(n) führen grundsätzlich nicht zu einer Kürzung Kraft. 
oder Versagung der Hilfe zum Lebensunterhalt; gleiches gilt bei (2) Gleichzeitig werden die Ausführungsvorschriften über die 
einer Nichtaufnahme oder vorzeitigen Beendigung einer Tätig- Schaffung von gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeiten für 
keit im Rahmen des $ 19 Abs. 2, Alternative 2 BSHG. In diesen Hilfesuchende nach 819 Abs. 2 und 8 20 des Bundessozialhilfe- 
Fällen ist zunächst nach den Gründen für dieses Verhalten ZU gesetzes (BSHG) vom 16. Juni 1983 (ABl. S. 863/DBl. IV S. 53), 
forschen. In erster Linie soll der Träger der Sozialhilfe durch zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 2. April 
fAankierende Maßnahmen (z. B. Beratung, sozialpädagogische 1987 (ABl. S. 606/DBl. IV S. 22), einschließlich der zum Auf- 
Betreuung) diesem Verhalten entgegenwirken. Bleiben derar- gabengebiet der „Hilfe zur Arbeit“ ergangenen Rundschreiben 
tige Hilfen ohne Erfolg, weil der/die Hilfesuchende ohne VII Nr. 5/87, VII Nr. 15/88 und VII Nr. 1/90 aufgehoben. 
erkennbaren, sachlich gerechtfertigten Grund ablehnt, ist - ins- 
besondere wenn es sich um die Prüfung der Arbeitsbereitschaft 
($ 20 BSHG) handelt - im Einzelfall zu entscheiden, ob und in 
welchem Umfang eine Kürzung oder befristete Versagung der Anlage 1 
Hilfe zum Lebensunterhalt zu erfolgen hat. MUSTER (Angestellter) 
15 - Arbeitsgruppe „Hilfe zur Arbeit“ Arbeitsvertrag 
(1) In den Bezirksämtern von Berlin - Abteilung Sozialwesen - 
Amt III - wird eine Arbeitsgruppe unter der Bezeichnung „Hilfe 7wischen 
zur Arbeit“ eingerichtet. In dieser Arbeitsgruppe sollen nach ; x 
Möglichkeit insbesondere die Beratungstätigkeit, die Vermitt- dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt _ 
lung von Beschäftigungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten, Von Berlin - Abteilung Sozialwesen - (Arbeitgeber) 
die Akquisition von Arbeitsgelegenheiten, die vorbereitenden und 
Tätigkeiten für den Abschluß von Arbeitsverträgen und die Herrn/Frau 
sozialpädagogische Betreuung der Hilfesuchenden während der (Vornahıe Name) 
Dauer der Maßnahmen nach $ 19 BSHG sowie die Vermittlung ; 
von Hilfesuchenden in gemeinnützige und zusätzliche Arbeit geboren am ______ An _ 
organisatorisch zusammengefaßt und koordiniert werden. (Angestellte/r) 
(2) Zur Erweiterung der fachlichen Kompetenz und um eine Wird folgendes vereinbart: 
qualifizierte Beratung der Hilfesuchenden- zu gewährleisten, 81 
sollen die Mitarbeiter dieser Arbeitsgruppe zur regelmäßigen 
Teilnahme an fachbezogenen Fortbildungsveranstaltungen Der/Die Angestellte wird aufgrund des $ 19 Abs. 2 des Bundes- 
angehalten werden. sozialhilfegesetzes (BSHG) für zusätzliche gemeinnützige 
Arbeiten 
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Für die Planung und inhaltliche Weiterentwicklung von S Schnittüchen EA EEE WERE Vier- 
Beschäftigungs- und. Qualifizierungsmaß nahmen mM Rahmen zigstel der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden 
der „Hilfe zur Arbeit“ sind statistische Daten über laufende vollbeschäftigten Angestellten beträgt! 
Maßnahmen erforderlich. Die Arbeitsgruppe „Hilfe zur Arbeit“ . 
führt daher eine monatliche Statistik, die bis zum 15. des Folge- vom... bis zum _ 
monats der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales eingestellt, 
übersandt wird. Art und Umfang der zu erhebenden Daten wer- - 
den durch Rundschreiben bekanntgegeben. L Nicht Zutreffendes bitte streichen
	        
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