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Volume Nr. 2, 14. Mai 1991

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1991 (Public Domain)

24 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV Nr.2 14. Mai 1991 
lichen Dienstes für Arbeiter und Angestellte sind bei Arbeits- 10 - Qualifizierungsmaßnahmen 
verhältnissen nach $ 19 BSHG nicht unmittelbar anwendbar ($ 3 (1) Für eine nachhaltige Verbesserung der Beschäftigungschan- 
Abs. 1 Buchstabe c BMT-G, $3 Abs. 1 Buchstabe d BAT). cen sind.sowohl allgemeine als auch berufsfeldorientierte Qua- 
(2) Für die Arbeitsverhältnisse der nach $ 19 BSHG Beschäftig- lifizierungen der Hilfesuchenden erforderlich. Auf. der Grund- 
ten in der Verwaltung des Landes Berlin ($2 Abs. 2 und 3 AZG) lage des $ 19 Abs. 1 BSHG sind daher Maßnahmen förderungs- 
gelten, von Ausnahmen abgesehen, die mit dem Land Berlin fähig, die entweder ausschließlich eine Qualifizierung beinhal- 
oder dem Arbeitgeberverband, dem das Land Berlin angehört, ten, Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahmen miteinan- 
bisher vereinbarten, noch verbindlichen und künftig abzu- der verbinden oder eine berufliche Ausbildung ermöglichen. 
schließenden Tarifverträge über die Arbeitsbedingungen des Handelt es sich um eine Projektmaßnahme, so wird vor einer 
Personals, das vom BMT-G oder vom BAT erfaßt wird. Förderung eine Stellungnahme zur arbeitsmarktlichen Zweck- 
(3) Für die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten außerhalb der mäß igkeit der Projektmaßnahme vom zuständigen Arbeitsamt 
Verwaltung des Landes Berlin gelten, von Ausnahmen abgese- eingeholt. 
hen, die für die Arbeitnehmer der Institutionen oder Betriebe (2) Qualifizierungsmaßnahmen sollen auch für Hilfesuchende 
maßgebenden Tarifverträge oder Einzelarbeitsbedingungen. angeboten werden, die noch nicht in einem sozialversiche- 
(4) Das Muster eines Arbeitsvertrages nach Anlage 1 und 2 rungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen. Derartige Qualifizie- 
ist verbindlich: rungsmaßnahmen dienen insbesondere der Orientierung der 
. Hilfesuchenden bei der Wahl eines für sie geeigneten Berufsfel- 
(5) Die personalrechtliche Vertretung der nach $ 19 BSHG sozi- des („Vorqualifizierung“). 
alversicherungspflichtig Beschäftigten wird in geeigneter Form ws N & 
sichergestellt. Einzelheiten werden durch „Rundschreiben G) Zusätzlich zu den von den Bezirksämtern - Abteilung So- 
bekanntgegeben. zialwesen - angebotenen eigenen Maßnahmen wird die Senats- 
verwaltung für Gesundheit und Soziales durch Rundschreiben 
(6) Vereinbarungen über den Einsatz der Beschäftigten in entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen bekanntmachen 
Betrieben, die vom Betriebsverfassungsgesetz erfaßt werden, und Hinweise insbesondere auf die Dauer der Maßnahme, die‘ 
sind um eine Klausel über die Beteiligung des Betriebsrats zu Höhe der Teilnehmervergütung und Einzelheiten des Maßnah- 
ergänzen. meverfahrens bekanntgeben. 
(7) Die Beschäftigten nach $ 19 BSHG unterliegen den Arbeits- 
schutzvorschriften, die in der Beschäftigungsstelle und für die 11 - Gemeinnützige und zusätzliche Arbeiten mit Mehrauf- 
Art der von ihnen ausgeübten. Tätigkeit maßgeblich sind. wandsentschädigung 
7 - Arbeitszeit (1) Aufgabe des Trägers der Sozialhilfe ist es auch, mit gemein- 
n 8 Sn . 5 % nütziger und zusätzlicher Arbeit (gzA) bei Zahlung einer Mehr- 
(1) Hilfesuchenden soll in der Regel ein Vollzeitarbeitsverhält- aufwandsentschädigung arbeitsfähige Hilfesuchende zu moti- 
nis angeboten werden, um sicherzustellen, daß die materielle vieren und zu befähigen, eine sozialversicherungspflichtige 
Abhängigkeit von Sozialhilfeleistungen mit der Aufnahme der Beschäftigung aufzunehmen, um damit die Voraussetzungen 
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung endet. für eine erfolgreiche Reintegration in das reguläre Erwerbsle- 
(2) Wünscht der/die Hilfesuchende aufgrund der familiären ben zu verbessern ($ 19 Abs. 2, Alternative 2 BSHG). Damit hat 
Verhältnisse oder besonderer sozialer Schwierigkeiten eine der Träger der Sozialhilfe die Möglichkeit, die individuellen 
Teilzeitbeschäftigung und ist diese vorhanden, so soll sie ange- Neigungen, persönlichen Stärken und Schwächen des/der zu 
boten werden. Ein solches Angebot soll dem/der Beschäftigten betreuenden Hilfesuchenden in der Praxis festzustellen. Darauf 
auch dann gemacht werden, wenn während des Beschäftigungs- aufbauend sollen eventuell bestehende persönliche Defizite 
zeitraums von dem/der Beschäftigten aus wichtigem Grund durch Hilfsangebote (z. B. verstärkte Beratung, sozialpädagogi- 
eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit gewünscht _Sche Betreuung) abgebaut werden. 
wird, (2) Gemeinnützige und zusätzliche Arbeit mit Mehraufwands- 
(3) Ein Teilzeitarbeitverhältnis kommt insbesondere dann in Entschädigung wird insbesondere solchen‘ Hilfesuchenden 
Betracht, wenn die Beschäftigung mit einer Qualifizierungs- angeboten, die aus persönlichen oder gesundheitlichen Grün- 
maßnahme verbunden ist oder wenn im Rahmen von besonde- den zum Abschluß eines sozialversicherungspflichtigen 
ren Projektmaßnahmen aus sozialpädagogischen Gründen _Arbeitsvertrages oder zum Eingehen auf andere, die Arbeitsauf- 
zunächst ein Vollzeitarbeitsverhältnis nicht zweckmäßig ist. nahme unterstützende Hilfen nicht oder noch nicht in der Lage 
sind. Nummer 11 Abs. 2 ist zu beachten. 
(3) Arbeitsgelegenheiten dieser Art (vgl. Nummer 3. Abs. 4) 
8 - Verfahren kommen insbesondere in folgenden Bereichen in Betracht: 
(1) Der Abschluß von Arbeitsverträgen auf der Grundlage des a) Hilfeempfänger helfen Hilfebedürftigen (Rollstuhlschiebe- 
$ 19 BSHG ist bezirkseigene Angelegenheit. dienste, Begleiten bei Einkäufen, zu Ärzten usw.; Vorlesen 
(2) Der Abschluß jedes Arbeitsvertrages wird dem zuständigen für Blinde, Ausführen von kleineren Reparaturen im Haus- 
Arbeitsamt zum Zwecke der Berücksichtigung in der Arbeits- halt usw; Einsätze zum Beispiel bei freien Trägern, insbe- 
losenkartei mitgeteilt. sondere auch Sozialstationen); 
b) Hilfe für alte und kranke Menschen in Einrichtungen 
9 - Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Tätigkeiten in Krankenhäusern, Krankenheimen und 
En % N Seniorenheimen, zum Beispiel in den Küchen, auf den 
Personen, die eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Stationen und im Auskunfts- und Beratungsdienst); 
finden, können jederzeit ein Arbeitsverhältnis im Sinne-des 8 19 x N . R 
BSHG beenden oder aus einer Beschäftigungs- und Qualifizie- c) Stadtbildpflege / Verschönerung Berlins (Säubern von 
rungmaßnahme ausscheiden. Vor einer Kündigung des Arbeits- städtischen, unbebauten Grundstücken sowie von Grund- 
verhältnissses durch das Land Berlin, vertreten durch das stücken des Vorratsvermögens; Einsatz auf Grünflächen 
zuständige Bezirksamt, wird in jedem Fall eine Stellungnahme - Kinderspielplätze und Friedhöfe -: Herrichten von Anla- 
der sozialpädagogischen Betreuer eingeholt, aus der ersichtlich gen usw.); 
ist, ob und gegebenenfalls welche Erfolgsaussichten eine Wei- d) Kulturelle Angebote Berlins (Mithilfe bei Auf- und Abbau 
terbeschäftigung hätte. von Ausstellungen; Auspacken und Säubern von Expona-
	        
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