4 Dienstblatt € des Senats von Berlin Teil IV_Nr.1 13. März 1991
übergehenden Dienstleistung in ein Gebiet außerhalb dieses $83-Mehrfachgewährung; Änderung in der Person des Berech-
Geltungsbereiches entsandt, abgeordnet oder versetzt wWor- tigten
den ist oder ; (1) Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes wird nur
2. Entwicklungshelfer im Sinne des $ 1 des Entwicklungshelfer- einer Person das Berliner Familiengeld gewährt. Sind die Vor-
Gesetzes geworden ist. aussetzungen gleichzeitig für mehrere Kinder erfüllt, wird das
Dies gilt auch für den Ehegatten einer hiernach berechtigten Berliner Familiengeld mehrfach gewährt.
Person, wenn die Ehegatten in einem Haushalt leben. (2) Erfüllen beide Ehegatten die Voraussetzungen, so wird das
Berliner Familiengeld demjenigen gewährt, den sie zum Berech-
{3) Einem in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kind steht gleich tigten bestimmen. Dabei kann jeder Ehegatte für einen zusam-
: 5 ; N ale menhängenden Teil des Zeitraums, für den Berliner Familien-
L Ode DET als Kind in der geld gewährt wird, zum Berechtigten bestimmt werden. Die Be-
; SALE * . stimmung ist schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle zu
2. ein Stiefkind, das der Antragsteller in seinen Haushalt auf- erklären.
genommen hat. (3) Der Wechsel in der Berechtigung wird mit Beginn des fol-
(4) Die Gewährung des Berliner Familiengeldes bleibt unbe- genden Lebensmonuts des Kindes wirksam.
rührt, wenn der Antragsteller aus einem wichtigen Grund die =
Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sofort aufnehmen 84 — Beginn und Ende der Gewährung
kann oder sie unterbrechen muß. (1) Das Berliner. Familiengeld wird für Kinder, die vor dem
: 1. Januar 1988 geboren sind, vom Beginn des 11. Lebensmonats
(5) Berliner Familiengeld für nach dem 30. Juni 1990 geborene bis zum Ende des 20. Lebensmonats gewährt. Für Kinder, die in
Kinder erhält unter den Voraussetzungen des Absatzes1 auch der Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 30. Juni 1989 geboren sind,
der Ehegatte eines Mitgliedes der Truppe oder des zivilen Gefol- wird das Berliner Familiengeld vom Beginn bis zum Ende des
ges eines Nato-Mitgliedstaates, der zweiten Lebensjahres gewährt. Für Kinder, die nach dem 30. Juni
LG ; : 1989 geboren wurden, wird das Berliner Familiengeld vom
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist TB ? Ka 5 .
oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Eu- Nabe N 16. En N TE dem 30. de
ropäischen Gemeinschaft besitzt; dies gilt nicht, wenn er als ro de des WU se. Ohr N Wahrt. ebensmonats Dis
dessen Ehegatte in das Land Berlin eingereist ist, es seidenn, Zum Ende des zweiten Lebensjahres gewährt.
daß er in den letzten zwei Jahren vor der Einreise seine (2) Für angenommene und Kinder im Sinne des 82 Abs. 3 Nr. 1,
Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im die nach dem 30. Juni 1989 geboren wurden, wird das Berliner
Land Berlin hatte; oder Familiengeld für neun Lebensmonate längstens bis zum Alter
na ; ; ; AL op drei Jahren und neun Monaten, für angenommene und
in einer die Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsge- VON dreı Jal z E :
setz begründenden Beschäftigung oder in einem öffentlich- SD m ns des KU 3 De En N A N D
rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis steht oder bis zur N Denat WR IE Wir is Sr Al 9 Uri J hie und
Geburt des Kindes Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld, N SENKEN ED A diesen ind von ind A Su nd
Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Eingliederungsgeld oder SCChs Monaten gewährt. Bei diesen Kindern ist in den 885 und 6
; ; dieser Richtlinien anstelle des Tages der Geburt der Tag maßge-
Arbeitslosenhilfe bezogen hat. nn .
bend, an dem sie in Obhut genommen worden sind.
(6). In Fällen besonderer Härte, insbesondere durch Tod eines (3) Das Berliner Familiengeld wird auf schriftlichen Antrag
Elternteils, kann von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.3 gewährt, rückwirkend für höchstens sechs Monate vor Antrag-
und 4 abgesehen werden. stellung.
“ ; A (4) Vor Erreichen der Grenze nach Absatz 1 endet die Gewäh-
(7) Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit (Absatz 1 jung mit dem Ablauf des Lebensmonats, In‘dem eine-der Vor-
Nr. 4) aus, wenn . -
aussetzungen entfallen ist.
1. die wöchentliche Arbeitszeit 19 Stunden nicht übersteigt,
2. bei einer Beschäftigung, die nicht die Beitragspflicht nach $5 — Höhe des Berliner Familiengeldes; Einkommensgrenze
dem Arbeitsförderungsgesetz begründet, die durch Gesetz (1) Das Berliner Familiengeld beträgt 600 Deutsche Mark mo-
oder auf Grund eines Gesetzes festgelegte Mindestdauer natlich.
x Ha N KO icht überschritt . ; |
SET Eretbssch Ua MIC MDETSE TCM Ma oder (2) Das Berliner Familiengeld wird gemindert, wenn das Ein-
3. eine Beschäftigung zur Berufsausbildung ausgeübt wird. kommen nach 86 bei Verheirateten, die von ihrem Ehegatten
| Da . nicht dauernd getrennt leben, 29400 Deutsche Mark und bei
(8) Einer vollen Erwerbstätigkeit stehen gleich: anderen Berechtigten 23 700 Deutsche Mark übersteigt. Diese
; ; Beträge erhöhen sich um 4 200 Deutsche Mark für jedes weitere
l REES sehe Arbeitstosenbeihlife und Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm ge-
a trennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten
der Bezug von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungs- Kindergeld gewährt wird oder ohne Anwendung des $8 Abs. 1
krankengeld, Übergangsgeld und Unterhaltsgeld, wenn der des Bundeskindergeldgesetzes gewährt würde. Maßgeblich sind
EA dieser EN ein EHEN für eine. Be- die Verhältnisse am Beginn des siebten Lebensmonats.
schäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr 8 . . e
als 19 Stunden oder ein entsprechendes Arbeitseinkommen ©) NE Ms nal SE a On Ch ln 2,
zugrunde liegt; diese Regelung gilt nicht für die zu ihrer 40° LET der S al Gr wu HOCH den Eink SI OR
Berufsausbildung Beschäftigten. | Me undert des die Grenze übersteigenden Einkommens
(9) Während des Bezugs von Arbeitslosengeld wird Berliner Fa- (4) Das Berliner Familiengeld wird im Laufe des Lebensmonats
miliengeld gewährt, wenn dem Arbeitnehmer nach der Geburt gezahlt, für den es bestimmt ist. Soweit Berliner Familiengeld für
eines Kindes aus einem Grund gekündigt worden ist, den er Teile von. Monaten zu leisten ist, beträgt es für einen Kalender-
nicht zu vertreten hat, die Kündigung nach $9 des Mutter- tag ein Dreißigstel des Monatsbetrages. Ein Betrag .von monat-
schutzgesetzes oder $18 des Bundeserziehungsgeldgesetzes zu- lich weniger als 40 Deutsche Mark wird nicht gewährt. Auszu-
lässig war und der Wegfall des Berliner Familiengeldes für ihn zahlende Beträge sind auf Deutsche Mark zu runden, und zwar
eine unbillige Härte bedeuten würde. unter 50 Pfennige nach unten, sonst nach oben.