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Volume Nr. 2, 26. März 1999

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1999 (Public Domain)

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8. Nummer 14 erhält folgende Fassung: (3) Für die Ausbildungsrichtung Mode und Design finden 
; Nummer 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 sowie Nummer 4 
x em . Bild N ww. Abs. 3 Satz 3 keine Anwendung. 
ür die dreijährigen Bildungsgänge in den Ausbildungs- % 5 . ; 
richtungen Elektronik und Datentechnik, Automatisierungs- © Wer die Abschlußprüfung in dem anerkannten Ausbil- 
und Computertechnik, Medientechnik sowie Medizinische ungsberuf Modeschneiderin/Modeschneider nachweist, kann 
Gerätetechnik gilt Abschnitt II entsprechend, soweit nach- - abweichend Non Nummer 4 Abs. 4 - unmittelbar in die Fach- 
stehend nichts-anderes bestimmt ist. stufe der Ausbildungsrichtung Mode und Design aufgenom- 
men werden; dies gilt jedoch nur dann, wenn die Abschlußprü- 
(2) Die Bildungsgänge gliedern sich jeweils in eine einjährige fung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. 
Grundstufe und eine zweijährige Fachstufe. In der Grundstufe (5) Die Ausbiläungstichrungsn könneh nicht seit 
wird eine berufliche Grundbildung für das Berufsfeld Elektro- ä E 8 EeweChSElt Wer- 
technik bzw. - in der Ausbildungsrichtung Medizinische Gerä- SN: 
tetechnik - für die Berufsfelder Metalltechnik und Elektrotech- 18 - Probezeit 
nik vermittelt. Es gelten die als Anlage VII bis XV beigefüg- 
ten Stundentafeln. Nummer 2 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 und 4 (1) Abweichend von Nummer 5 Abs. 2 ist die Probezeit nicht 
findet keine Anwendung. bestanden 
(3) Abweichend von Nummer 3 Abs. 2 findet die Eignungs- a) bei ungenügenden Leistungen in einem Fach und nicht 
feststellung in den Fächern Mathematik, Physik und Englisch ausreichenden Leistungen in einem oder mehreren weite- 
(Ausbildungsrichtungen Elektronik und Datentechnik, Auto- ren Fächern des Pflichtunterrichts, 
matisierungs- und Computertechnik sowie Medientechnik) b) bei mangelhaften Leistungen in drei oder mehr Fächern 
oder in den Fächern Mathematik und Physik (Ausbildungsrich- des Pflichtunterrichts. 
tung Medizinische Gerätetechnik) statt. Nummer 3 Abs. 3 
findet keine Anwendung. (2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Bedingungen ist 
. die Probezeit in der Ausbildungsrichtung Chemie, Schwer- 
(4) Nummer 8 und 9 finden keine Anwendung. punkt Lebensmittelanalytik nicht bestanden bei ungenügen- 
(5) Die Ausbildungsrichtungen können nicht gewechselt den Leistungen in dem Fach „Analytisches Praktikum“. 
werden.“ (3) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Bedingungen ist 
die Probezeit in der Ausbildungsrichtung Mode und Design 
9. Nummer 15 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: nicht bestanden bei mangelhaften Leistungen in den beiden 
„(1) Die theoretische Ausbildung in den Ausbildungsrichtun- Fächern „Gestaltung und Konstruktion“ und „Fachpraxis“. 
gen Elektronik und Datentechnik, Automatisierungs- und 19-V 
Computertechnik, Medientechnik sowie Medizinische Geräte- = Versetzung 
technik wird durch ein betriebliches Praktikum ergänzt.“ (1) In das zweite Ausbildungsjahr wird versetzt, wer in allen 
Fächern des Pflichtunterrichts. mindestens ausreichende 
10. Nach Nummer 15 wird folgender neuer Abschnitt V ein- Leistungen erreicht hat oder nicht ausreichende Leistungen 
gefügt: nach Maßgabe von Absatz 2 bis 4 ausgleichen kann. 
„Abschnitt V (2) Mangelhafte Leistungen in höchstens einem Fach des 
Zweijährige Bildungsgänge der Ausbildungsrichtungen Pflichtunterrichts können ausgeglichen werden durch gute 
Chemie, Schwerpunkt Lebensmittelanalytik oder sehr gute Leistungen in mindestens zwei anderen Fächern 
sowie Mode und Design des Pflichtunterrichts. Anstelle eines Faches mit guten oder 
sehr guten Leistungen werden auch zwei oder mehr Fächer mit 
16 - Allgemeines befriedigenden Leistungen berücksichtigt. Das Fach Sport 
A han e N S kann zum Ausgleich nicht herangezogen werden. 
(1) Für die zweijährigen Bildungsgänge gelten die Nummern 3 . . ; . 
bis 6 und Nummer 10 entsprechend, soweit nachstehend nichts 3) In der Ausbildungsrichtung Chemie, Schwerpunkt 
anderes bestimmt ist. Lebensmittelanalytik können mangelhafte Leistungen in den 
. . . . ) Fächern „Analytisches Praktikum“ und „Mikrobiologisches 
Q) Die Ausbildung findet in den Ausbildungsrichtungen Che- Praktikum“ nicht ausgeglichen werden. 
mie, Schwerpunkt Lebensmittelanalytik sowie Mode und . . h 
Design statt. Es gelten die als Anlage XVI bis XVIII bei- (4) In der Ausbildungsrichtung Mode und Design können 
gefügten Stundentafeln. mangelhafte Leistungen in den Fächern „Gestaltung und Kon- 
. e . struktion“ und „Fachpraxis“ nicht ausgeglichen werden. 
(3) Der Bildungsgang in der Ausbildungsrichtung Mode und . . N 
Design gliedert sich in eine einjährige Grundstufe und eine (5) Nummer 10 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die 
einjährige Fachstufe. In der Grundstufe wird eine berufliche Stelle der Worte „Absätze 1 und 2“ die Worte „Absatz 1 bis 4 
Grundbildung für das Berufsfeld Textiltechnik vermittelt. treten. 
II. Der bisherige Abschnitt V wird Abschnitt VI; die bis- 
17 - Aufnahme, Aufnahmeverfahren herigen Nummern 16 und 17 werden die Nummern 20 
(1) Die Aufnahme setzt mindestens .den Realschulabschluß und 21. 
oder eine gleichwertige Schulbildung voraus. . . 
ES z S n . 12. In Nummer 20 Satz 2 wird das Wort „Technische“ ge- 
(2) Der Eignungstest in der Ausbildungsrichtung Chemie, strichen. 
Schwerpunkt Lebensmittelanalytik findet abweichend von 
Nummer 3 Abs. 2 in den Fächern Chemie und Biologie statt. 13. Nach Anlage XI werden die folgenden Anlagen XII bis XVII 
Nummer 3 Abs. 3 findet keine Anwendung. angefügt: 
DBL.ILNr. 2/ 26.03. 1999 3 61
	        
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