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Volume Nr. 2, 26. März 1999

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1999 (Public Domain)

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DM (4) Der Musikschulbeirat kann jederzeit zu Angelegenheiten 
Lebendiges Französisch, 1 Best.Nr. 3131 30,80 des Musikschulwesens Stellungnahmen, Empfehlungen und 
Vorschläge unterbreiten. 
Langenscheidt KG, München W 
Französisch aktiv, Band 1,1. A., 1985 Best.Nr. 45 250 29,90 3 - Mitglieder 
Fach Spanisch (1) Dem Musikschulbeirat sollen bis zu 15 Mitglieder angehö- 
Feldhaus Verlag GmbH. Hambur ren. In ihm sollen Musikschulleiter/-innen, Musikschullehrer/- 
S , Mi PRE M0 5 innen und Eltern von Musikschülern/-schülerinnen vertreten 
Espanol Actual, Peleteiro, 1994, sein. Außerdem sollen Vertreter/-innen der Fraktionen des 
Lehrbuch 1, 236 S., kart., Best.Nr. 168 1 32, Abgeordnetenhauses, des Rates der Bürgermeister, der Berli- 
Lehrbuch 2.2168. kart. BetNK. 1762 32 ner Schule, der Hochschule der Künste Berlin, der Hochschule 
) 2 für Musik „Hanns Eisler“ sowie der Verbände der Musik- und 
Jugendpflege in den Musikschulbeirat berufen werden. 
Schmetterling Verlag, Stuttgart (2) Die Mitglieder des Musikschulbeirats werden von der für 
TRAMONTANA, Marti i Perez, 1990, 3. A. 29,80 Musikschulen zuständigen Senatsverwaltung für die Dauer 
TRÄMONTANA.% NS SRaNCH ae 0 einer Legislaturperiode berufen. Zudem kann für jedes Mit- 
OS kur. IREHEAWTSSTNIST MörK N EN On en 36.80 glied ein Vertreter/eine Vertreterin berufen werden. 
4 - Sitzungen 
(1) Sitzungen des Musikschulbeirats sollen mindestens drei- 
mal und höchstens sechsmal jährlich stattfinden. Aus aktuel- 
Ss | für Schule. a und Spott lem Anlaß notwendige Sitzungen außerhalb des beschlossenen 
Senatsverwa tung ür Schule, Jugend un po _ Sitzungsplans können auf schriftlich begründeten Antrag von 
mindestens acht Beiratsmitgliedern einberufen werden und 
An die Bezirksämter ABl. 1998 S. 4929 bedürfen der Zustimmung der für Musikschulen zuständigen 
nachrichtlich Senatsverwaltung. 
an die Senatsverwaltung für Finanzen (2) Einladungen zu Sitzungen des Musikschulbeirats sollen 
die Senatsverwaltung für Inneres mit einer Frist von wenigstens 14 Tagen ergehen. Den Einla- 
den Präsidenten des Rechnungshofes dungen sind die Tagesordnung und - soweit möglich - Bespre- 
chungsunterlagen beizufügen. 
z 7 z (3) Die Mitarbeiter/-innen der für Musikschulen zuständigen 
Verwaltungsvorschriften über die Aufgaben Senatsverwaltung nehmen an den Sitzungen teil. Weitere sach- 
“ und die Tätigkeit des Beirats : kundige Personen können von dem/der Vorsitzenden des 
für Musikschulen (Musikschulbeirat) Musikschulbeirats und von der für Musikschulen zuständigen 
Senatsverwaltung hinzugezogen werden. 
Vom 20. November 1998 
SchulJugSport VIII C 3 Sons 
chulJu: ort 
Sp . (1) Der Musikschulbeirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer 
Telefon: 90 26 - 52 51 oder 9026 - 7, intern 926 - 52 51 der jeweiligen Berufungsperiode eine(n) Vorsitzende(n) und 
. . eine(n) Stellvertreter(in). 
Aufgrund des $ 59 des Schulgesetzes für Berlin (SchulG) in der . Wr On 
Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), zuletzt geändert % Aufgabe des/ der Vorsitzenden ist insbesondere die Einbe- 
durch Artikel XII 8 1 des Gesetzes vom 12. März 1997 (GVBl. rufung und Leitung der Sitzungen. In Zusammenarbeit mit der 
8. 69. wird bestimmt: Geschäftsstelle (Nummer 8) bereitet er/sie die Sitzungen vor; 
) Beschlüsse des Beirates werden von ihm/ihr vertreten. 
1 - Beirat 7 
Bei der für Musikschulen zuständigen Senatsverwaltung Gs BESchRSS6 Eyojokolle . . 
besteht ein Beirat für das Musikschulwesen (Musikschulbei- (1) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mit- 
rat). glieder gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme 
des/der Vorsitzenden. 
2 - Aufgaben (2) Anträge und Entschließungen sollen den Mitgliedern vor 
(1) Der Musikschulbeirat hat die Aufgabe, die für Musikschu- Sitzungsbeginn im Entwurf schriftlich vorliegen. Weitere 
len zuständige Senatsverwaltung in Angelegenheiten des Anträge können mit Zustimmung des Musikschulbeirats als 
Musikschulwesens zu beraten. Dringlichkeitsanträge gestellt werden. 
(2) Die Beratung. soll sich insbesondere erstrecken auf (3) Beratungsergebnisse sowie Anträge und Beschlüsse wer- 
; 5 ; ; ; den in Niederschriften festgehalten. Den Mitgliedern. des 
a) fachliche, pädagogische, organisatorische und strukturelle 7 x 
) AnSe la RUCLIEE des N USKECHRESEDS Musikschulbeirats, deren Vertretern/Vertreterinnen und der 
. . N für Musikschulen zuständigen Senatsverwaltung wird die Nie- 
b) Fragen der Honorierung und des Dienstrechts der Mit- ; ; 
. . Ss derschrift zugeleitet. 
arbeiter/-innen an Musikschulen, 
c). Grundsätze der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Musik- 7 - Sitzungsgelder, andere Kosten 
schullehrern/-lehrerinnen und (1) Die Mitglieder des Musikschulbeirats erhalten‘ Sit 
* EEE ie Mitglieder des Musikschulbeirats erhalten Sitzungs- 
d) ES und überbezirkliche Projekte und Veranstal- gelder nach Maßgabe der Verordnung zur Durchführung des 
MUESN- Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirks- 
(3) Verwaltungsvorschriften sollen so rechtzeitig in den verordnetenversammlungen;, der Bürgerdeputierten und son- 
Musikschulbeirat eingebracht werden, daß er vor deren Inkraft- stiger ehrenamtlich tätiger Personen in der jeweils geltenden 
treten eine begründete Stellungnahme abgeben kann. ı Fassung. 
58 ® DB Nr. 27/26. 03. 1999
	        
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