Fragen eines Unterrichtsfaches sowie in Aufgaben der Lehrer- Koordination der pädagogisch-didaktischen Arbeit der Schule;
ausbildung, insbesondere: Maßnahmen zur Verbesserung der Unterrichts- und Er-
Mithilfe bei der Vorbereitung und Durchführung von Fach- ziehungsarbeit;
bereichskonferenzen; Durchführung von Unterrichtsbesuchen;
Leitung von Fachausschüssen; Überprüfung der Einhaltung von Rahmenplänen, Beratung des
Unterstützung bei der Durchführung und Einhaltung der Rah- Kollegiums in didaktischen Fragen;
men- und Arbeitspläne für Unterricht und Erziehung; Zuweisung von Klassenleiterfunktionen; Verteilung des Unter-
Mitarbeit bei der Kontrolle der Einhaltung von Rahmen- und richts, soweit nicht der Gesamtkonferenz nach Maßgabe des
Arbeitsplänen; $14 SchulVerfG vorbehalten;
Anregung zu Innovationen; Bestellung des Vorsitzenden einer Fachkonferenz, soweit ein
; | Vorsitzender der Fachkonferenz nicht durch Amt oder durch
Abstimmung der Unterrichtsschwerpunkte und gegebenenfalls . re
Kursthemen im Unterrichtsfach; Unterstützung von Kollegen Wahl nach $21 SchulVerfG bestimmt worden ist;
bei der didaktischen Absicherung von Unterrichtsschwerpunk- Organisation und Durchführung von Schülerprüfungen im
ten; Rahmen der geltenden Vorschriften;
Mitarbeit bei der Erarbeitung von Grundsätzen für eine ein- Überwachung der schulpraktischen Ausbildung; Zuweisung
heitliche Leistungsbewertung im Unterrichtsfach, soweit nicht von Studenten an Mentoren im Rahmen der Ausbildung für
der Gesamtkonferenz nach Maßgabe des 8 14 SchulVerfG vor- ein Lehramt während des Studiums;
behalten; Betreuung, Beratung und Beurteilung der Lehramtsanwärter
Unterstützung des Fachbereichsleiters, des Schulleiters und nach Maßgabe der Verordnung über die schulpraktische Aus-
der Schulaufsicht bei der Sicherung einer einheitlichen bildung im Anschluß an die Erste Staatsprüfung (AusbO);
Leistungsbewertung; Zuweisung an anleitende Lehrkräfte und Mentoren im Rah-
n x x . men der schulpraktischen Ausbildung im Anschluß an die
Unterstützung der Kollegen bei der Erarbeitung von Arbeits- N - . : en
unterlagen, Prüfungsaufgaben für schulische und außerschuli- Erste Staatsprüfung im Einvernehmen mit dem Seminarleiter;
sche Abschlußprüfungen und Methoden zur Leistungsbewer- Prüfer in Zweiten Staatsprüfungen;
tung und. Leistungskontrölle: beauftragter Vorsitzender in Zweiten Staatsprüfungen;
Teilnahme am Unterricht im Auftrag des Schulaufsichtsbeam- Förderung‘ der Gleichstellung:
ten, des Schulleiters oder des Abteilungsleiters; . 8 8;
£ n . x re Überprüfung der Einhaltung von Rechts- und Verwaltungsvor-
SEN rd ES Ch und didaktische Lite schriften innerhalb des Schulbetriebs, soweit nicht selbst für
° die Einhaltung verantwortlich:
Mitarbeit bei der Auswahl von Lehr- und Lernmitteln im ” ä
Untersichtsfäch: Ausübung des Hausrechts.
Verantwortung für die Verwaltung und Überwachung von . . . . .
Fachräumen und Sammlungen im Unterrichtsfach in Abstim- @) Studiendirektor - als Leiter einer beruflichen Schule
mung mit dem Fachbereichsleiter: - BesGr. 15/15 + Amtszulage (Fn 7) BBesO A -
Anfertigung von Gutachten; Aufgabenbereich:
Lehrerfortbildung im Unterrichtsfach (Beratung und gegebe- Wie unter Nummer 13 Abs. 1
nenfalls Durchführung);
Mentorentätigkeit für Lehramtsstudenten, sofern. von der (3) Studiendirektor - als der ständige Vertreter des Lei-
Dienstbehörde hierfür bestellt; ters einer beruflichen Schule
Mentorentätigkeit und Tätigkeit eines anleitenden Lehrers für - BesGr. 15/15 + Amtszulage-(Fn 7) BBesO A -
Lehramtsanwärter, sofern vom Schulleiter hierfür benannt. EN
Aufgabenbereich:
13 - Aufgabenbereiche an berufsbildenden Schulen, soweit nicht Wie unter Nummer 9 Abs. 3
berufsfeldbezogene Oberstufenzentren
(1) Oberstudiendirektor - als Leiter einer beruflichen (4) Studiendirektor - zur Koordinierung schulfach-
Schule licher Aufgaben
- BesGr. 16 BBesO A - BGE IS BEESO A
Aufgabenbereich: a) im Fachbereich (Fachbereichsleiter)
Aufgaben nach 822 bzw. 56 SchulVerfG, insbesondere: Aufgabenbereich:
Vertretung der. Schule gegenüber der Öffentlichkeit, den Wie unter Nummer 9 Abs. 4 Buchstabe b, mit Ausnahme der
Behörden, Eltern, Kammern und Innungen sowie zuständigen Beratung bei der Aufgabenstellung im Abitur, Anfertigung von
Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes:;: Gutachten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abitur,
® Ka ; Zusammenarbeit mit den Fachbereichen anderer benachbarter
Förderung der Zusammenarbeit mit den an der Berufsbildung “ trat n
eat NE Schulen, dafür zusätzlich:
Beteiligten:
z - 5 nr Beratung bei der Aufgabenstellung für schulische und außer-
N RN Geschäfte des. Fachbeirats gemäß 8 56 schulische Abschlußprüfungen:
Aufnahme von Schülern, gegebenenfalls Durchführung von Anfertigung von Gutachten;
Verfahren bei Aufnahmen und Schulwechsel, soweit nicht der Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachbereichen anderer
Schulaufsicht vorbehalten; Schulen;
DBL.ILNr. 1/12.02.1999 ® 11