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Volume Nr. 2, 17. April 1998

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1998 (Public Domain)

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eine erfolgreiche Teilnahme an der nächsthöheren Klassen- technik und Bekleidung erfolgreich abgeschlossen hat und 
stufe und ein erfolgreicher Abschluß des Bildungsganges zu mindestens den erweiterten Hauptschulabschluß oder eine 
erwarten ist. Bei einem „o. B.“ in den Fächern des berufsbezo- gleichwertige Schulbildung besitzt, wird nach Maßgabe freier 
genen Lernbereichs muß die Grundstufe wiederholt werden. Plätze in die Fachstufe I aufgenommen, wenn er die Vorausset- 
(6) Wer zweimal nicht versetzt wird, muß den Bildungsgang Schade u Eden 7 Dr bis N EU Die Nr 
verlassen. In Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen des % N aha 1 N POCh lt T Der ihrei 1 DEWSTONNE UT in 
Absatzes 5, kann das Landesschulamt auf Antrag des Betroffe- MENAAME HT. GIS FaChSiuG GE EEINEEEANSEN. SCHE MUS: 
nen nach Anhörung der Klassenkonferenz eine zweite Wieder- (3) Nummer 3 Abs. 5 gilt entsprechend. 
holung zulassen. 
(7) Wer die Berufsfachschule nach erfolgreichem Abschluß 10 - Abschluß der Fachstufe I 
der Grundstufe verläßt, erhält abweichend von den Ausfüh- (1) Der erfolgreiche Besuch der Fachstufe I wird durch ein 
rungsvorschriften über Noten und Zeugnisse ein Zeugnis wie Abschlußzeugnis bescheinigt. 
En die en EN X N EEE DIS m Pe (2) Ein Abschlußzeugnis erhält, wer in allen Unterrichtsfä- 
E7EICH NEN SEHEN JECOEN JUF ESC ZEUENISSE SS chern mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat. 
mungen über die Abschluß- und die Abgangszeugnisse. 
(3) Die Note „mangelhaft“ in höchstens einem Unterrichts- 
8 - Zwischenprüfung fach kann ausgeglichen werden durch 
(1) Am Ende des ersten Schuljahres findet an der Berufsfach- a) die Note „gut“ oder „sehr gut“ in einem anderen Unter- 
schule eine Zwischenprüfung im Sinne von $ 9 der Verordnung richtsfach oder 
über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie vom b) die Note „befriedigend“ in zwei anderen Unterrichtsfä- 
13. Februar 1997 (BGBl. I S. 262) statt. chern. 
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die im 1. Schuljahr Mangelhafte Leistungen in einem Fach des berufsbezogenen 
vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse. Lernbereichs können nicht durch Leistungen in Fächern des 
(3) Die Zwischenprüfung besteht aus einem praktischen und allgemeinen Lernbereichs ausgeglichen werden. 
einem schriftlichen Abschnitt. (4) Mangelhafte Leistungen im Fach Fachpraxis können nicht 
(4) Die praktische Prüfung im Fach Fachpraxis dauert insge- ausgeglichen werden. 
samt drei Stunden. (5) Mußte wegen Fehlens von Leistungsnachweisen aus 
(5) Die schriftliche Prüfung dauert insgesamt höchstens vier Gründen, die der Schüler oder die Schülerin nicht zu vertreten 
Unterrichtsstunden. Fächer der schriftlichen Prüfung sind: hat, in einem Fach an Stelle der Zeugnisnote ein „o. B.“ (ohne 
Sozialkıumd Bewertung) erteilt werden, so bleibt dieses Fach bei der 
a) Sozialkunde, Anwendung des Absatzes 2 außer Betracht. Der erfolgreiche 
b) Mathematik, Besuch kann jedoch nur bescheinigt werden, wenn das Bil- 
5 . dungsziel der Fachstufe I erreicht worden ist. Bei einem „o. B.“ 
4 Textilwersnlchre/Maschinentschnik, in den Unterrichtsfächern des berufsbezogenen Lernbereichs 
d) Gestaltung und Konstruktion. muß die Fachstufe I wiederholt werden. 
(6) Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden nach den (6) Wer am Ende der Fachstufe I die Voraussetzungen für die 
Notenstufen der Berliner Schule bewertet. Die Prüfungsnoten Erteilung des Abschlußzeugnisses der Berufsfachschule nach 
sind in die Prüfungsliste einzutragen. Sie sind den Schülern Absatz 2 erfüllt, erwirbt eine dem Realschulabschluß gleich- 
spätestens am letzten Unterrichtstag bekanntzugeben. wertige Schulbildung. In die Zeugnisse der Schülerinnen und 
(7) Über die schriftliche Zwischenprüfung ist eine Nieder- Schüler, die noch nicht im Besitz eines Realschulabschlusses 
schrift anzufertigen. Diese hat insbesondere zu enthalten: sind, ist unter Bemerkungen folgender Vermerk aufzunehmen: 
c . . . . „Der Schüler/Die Schülerin besitzt gemäß $41 Abs.5 des 
1. die Namen der aufsichtführenden Lehrer und die Zeiten Schulgesetzes für Berlin eine dem erfolgreichen Abschluß der 
ihrer Aufsicht, Realschule gleichwertige Schulbildung.“ 
2. den Beginn der Aufgabenstellung, N TS nn 
3. den Beginn und das Ende der Arbeitszeit, 11 - Prüfung als Modenüher/Modenäherin 
die Zeilen ind Inzeine Schüler den R 1 (1) An die Stelle der schulischen Abschlußprüfung tritt die 
) ud SS CE —_— EZ SCREEN ANNE ESSEN Abschlußprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf 
NE ZUERGRSCHTEN, Modenäher/ Modenäherin vor der Industrie- und Handels- 
5. den Vermerk, daß auf die Folgen einer Pflichtwidrigkeit kammer zu Berlin. 
hingewiesen worden ist. (2) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt durch die Berufsfach- 
(8) Die Ergebnisse der Zwischenprüfung sind eine der Grund- schule nach dem von der Industrie- und Handelskammer zu 
lagen für die Zeugnisnoten am Ende des Schuljahres. Sie Berlin vorgesehenen Anmeldeverfahren. 
beeinflussen die Zeugnisnote wie eine schriftliche Klassenar- 
beit. 12 - Wiederholung der Fachstufe I 
Wer die Fachstufe I nicht erfolgreich abgeschlossen hat, kann 
sie auf Antrag einmal wiederholen. Bei der Wiederholung sind 
alle Leistungen neu zu erbringen. 
III. Fachstufe I 
9 - Übergang und Aufnahme in die Fachstufe I 
(1) Wer die Grundstufe der Berufsfachschule für Modenäher IV. Fachstufe II 
deschnei fi ich ab hl hat, geht in di En 
ED erfolgreich abgeschlossen hat, geht in die 13 - Aufnahme in die Fachstufe 11 
(2) Wer außerhalb der Berufsfachschule für Modenäher und (1) In die Fachstufe II kann aufgenommen werden, wer 
Modeschneider ein schulisches Berufsgrundbildungsjahr oder a) den Realschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbil- 
das erste Jahr in der dualen Ausbildung im Berufsfeld Textil- dung besitzt und 
DBI.I Nr. 2/ 17.04. 1998 3 41
	        
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