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Volume Nr. 2, 17. April 1998

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1998 (Public Domain)

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Dienstblatt des Ss 15 VO 3er Ze ; w 
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(2) Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen: (2) Erscheint die Versetzung nach Ablauf des ersten Schul- 
1) ein tabellarischer Lebenslauf EEE a TC 
b) zwei Lichtbilder neueren Datums, Schülern, die einen Zeugnisvermerk nicht erhalten haben, der 
c) das Zeugnis über die in Nummer 3 Abs. 1 geforderte zuständigen Lehrkraft (Klassenlehrer/Klassenlehrerin) wäh- 
Schulbildung in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter rend des zweiten Halbjahres als gefährdet, so sind die Betroffe- 
Kopie nen und, sofern sie noch nicht volljährig sind, ihre Erziehungs- 
: . berechtigten unverzüglich davon zu unterrichten. In den 
d) gegebenenfalls die nach Nummer 3 Abs. 2 und 3 erforder- Schulakten ist zu vermerken, daß die Unterrichtung erfolgt ist. 
lichen Unterlagen. Unterbleibt der Zeugnisvermerk oder die Unterrichtung, so ist 
(3) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung. Über- daraus ein Anspruch auf Versetzung nicht herzuleiten. 
steigt die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber mit (3) Eine Versetzung auf Probe sowie das Überspringen einer 
gewöhnlichem Aufenthalt in Berlin, die die Aufnahmevoraus- Klassenstufe sind nicht zulässig. 
setzungen erfüllen, die Zahl der vorhandenen Ausbildungs- Sr ; . . 
plätze, so werden die Aufzunehmenden nach Maßgabe des $ 57 (4) Die Rückversetzung in eine bereits erfolgreich absolvierte 
SchulG ermittelt. Klassenstufe ist nicht zulässig. Die Schülerinnen und Schüler 
dürfen jedoch auf Antrag an dem Unterricht einer von ihnen 
bereits erfolgreich absolvierten Klassenstufe teilnehmen, wenn 
5 - Probezeit sie wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund 
(1) Die Aufnahme in die Berufsfachschule erfolgt zunächst längere Zeit gefehlt haben. Die Entscheidung wird NO der 
auf Probe. Die Probezeit dauert ein Schulhalbjahr. Bei der Auf- HC EEE N WE a N Nr den 
nahme sind die Betroffenen und, sofern sie noch nicht volljäh- Ende diese Seh BE vr Sl en Verse 8 WA 
rig sind, ihre Erziehungsberechtigten von der Schulleitung S .__. chuljahres keine erneute Versetzungsentschei- 
schriftlich darauf hinzuweisen, daß die Aufnahme zunächst zur ung getroffen. 
Probe erfolgt. (5) Wer den erweiterten Hauptschulabschluß bisher nicht 
. au . besaß, erwirbt mit der Versetzung in die Fachstufe I der Berufs- 
2 b t nicht d 5 | , 
(2) Dis Probezeit ist nicht bestanden fachschule nach 841 Abs.5 SchulG eine dem erweiterten 
a) bei mangelhaften Leistungen in drei oder mehr Fächern Hauptschulabschluß gleichwertige Schulbildung. Im Zeugnis 
des Pflichtunterrichts, wird unter „Bemerkungen“ folgender Vermerk ausgewiesen: 
b) bei mangelhaften Leistungen in einem Fach des Pflichtun- „Der Schüler/Die Schülerin besitzt gemäß $41 Abs. 5 des 
terrichts und ungenügenden Leistungen in einem weiteren Schulgesetzes für Berlin eine dem erweiterten Hauptschulab- 
Fach des Pflichtunterrichts, schluß gleichwertige Schulbildung.“ 
c) bei ungenügenden Leistungen im Fach Fachpraxis. 7 - Nichtversetzung, vorzeitiger Abgang 
(3) Abweichend von Absatz 2 bleiben nicht ausreichende Lei- 1) Eine Verset: ist in der Rezel hl 
stungen im Fach Deutsch von deutschen Aussiedlern und von © en SEES Sn = SS SUSE BESER N 
Personen mit fremder Muttersprache bei der Entscheidung a) bei mangelhaften Leistungen in zwei oder mehr Fächern 
über den erfolgreichen Abschluß der Probezeit unberücksich- des Pflichtunterrichts, 
Ken U : N Don nicht länger als zwei Jahre eine deutsche b) bei ungenügenden Leistungen in einem oder mehr 
chule besucht haben. Fächern des Pflichtunterrichts, 
(4) Bei längerer Krankheit oder aus einem sonstigen wichtigen c) bei ungenügenden oder mangelhaften Leistungen im Fach 
Grund kann die Klassenkonferenz im Einzelfall Ausnahmen Fachpraxis. 
von den Bestimmungen des Absatzes 2 zulassen, wenn zu . g N . 
erwarten ist, daß die Betroffenen die Fähigkeit besitzen, .den Q) Mangelhafte Leistungen in höchstens einem Fach des 
Bildungsgang erfolgreich zu beenden. Pflichtunterrichts können ‚ausgeglichen werden durch gute 
} . N nn oder sehr gute Leistungen in einem anderen Fach des Pflicht- 
(5) Die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit wird unterrichts; an Stelle eines Faches mit guten oder sehr guten 
von der Klassenkonferenz frühestens zwei Wochen vor dem Leistungen werden auch zwei oder mehr Fächer des Pflichtun- 
letzten Unterrichtstag in der Probezeit getroffen. Über den Be- terrichts mit befriedigenden Leistungen berücksichtigt. Man- 
schluß der Klassenkonferenz ist eine Niederschrift zu fertigen. gelhafte Leistungen in einem Fach des berufsbezogenen Lern- 
(6) Wer die Probezeit nicht bestanden hat, muß die Berufs- bereichs können nicht durch Leistungen in Fächern des allge- 
fachschule verlassen. Eine erneute Aufnahme in einen Bil- meinen Lernbereichs ausgeglichen werden. 
dungsgang mit derselben Ausbildungsrichtung ist nicht mög- (3) Mangelhafte Leistungen im Fach Fachpraxis können nicht 
lich. In das Abgangszeugnis ist ein Vermerk über das Nichtbe- ausgeglichen werden. 
stehen der Probezeit aufzunehmen. Die Betroffenen und, . ge . 
sofern sie noch nicht volljährig sind, ihre Erziehungsberechtig- (4) Die Klassenkonferenz kann im Einzelfall Ausnahmen von 
ten sind unverzüglich - in der Regel also schon vor Aushändi- den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn zu 
gung des Zeugnisses - über das Nichtbestehen zu unterrichten, erwarten ist, daß die Betroffenen trotz nicht ausreichender 
Leistungen in den einzelnen Fächern am Unterricht der Fach- 
stufe I erfolgreich teilnehmen und den Bildungsgang erfolg- 
6 - Allgemeine Bestimmungen über die Versetzung reich abschließen können. Dabei entscheidet die einzelne 
; © Lehrkraft nicht nur auf Grund der Leistungen in ihrem Fach, 
Ad ab pr nt N KCAISTEN CS Sehne Ares in sondern unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Leistun- 
der Regel unter dem Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin alt Die Gründe für die Ausnahme sind im Protokoll festzu- 
oder des Abteilungleiters/der Abteilungsleiterin - über die SS 
Versetzung in die Fachstufe I. Die Entscheidung wird auf (5) Mußte wegen Fehlens von Leistungsnachweisen aus 
Grund der im zweiten Schulhalbjahr erzielten Leistungen Gründen, die der Schüler oder die Schülerin nicht zu vertreten 
unter Würdigung der Persönlichkeit und der Leistungsentwick- hat, in einem Fach an Stelle der Zeugnisnote ein „o. B.“ (ohne 
lung während des gesamten Schuljahres getroffen. Im Falle der Beurteilung) erteilt werden, so bleibt dieses Fach bei Anwen- 
Nichtversetzung sind die Gründe in dem über diese Klassen- dung der Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 außer Betracht. 
konferenz zu führenden Protokoll festzuhalten. Die Betroffenen dürfen jedoch nur dann versetzt werden, wenn 
40 $ DBI.INr. 2 / 17. 04. 1998
	        
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