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Volume Nr. 2, 17. April 1998

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1998 (Public Domain)

Berlin Tl SM a Se 
3 - Sitzungsgelder 7 Abschluß 
(1) Die Mitglieder der Beiräte und Kommissionen erhalten 10 - Abschluß der Berufsfachschule 
Sitzungsgelder nach Maßgabe der Verordnung zur Durchfüh- e n . s s 
rung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der U Pr als BAM ZEICHNEN . 
Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten 12 - Wiederholung des letzten Schuljahres, Wiederholung 
und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in der jeweils gel- der Abschlußprüfung 
tenden Fassung. Die Zahlung der Sitzungsgelder obliegt der VI.  Schlußbestimmungen 
für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. 
. . . . a 13 - Inkrafttreten 
(2) Für die Vorbereitung der Sitzungen einschließlich der 
Begutachtung der Lehrbücher wird ein Sitzungsgeld nicht 
gezahlt. Auf Grund des 859 Satzl des Schulgesetzes für Berlin 
(SchulG) in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), 
4 - Inkrafttreten zuletzt geändert durch Artikel XII 81 des Gesetzes vom 
(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar 1998 in 12. März 1997 (GVBl. S. 69), wird bestimmt: 
Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer . . 
Kraft. I. Allgemeine Bestimmungen 
(2) Die Grundsätze über Beiräte und Kommissionen bei dem 1 - Geltungsbereich, Ziel der Ausbildung 
für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats vom . « : v 
) (1) Diese Ausbildungsordnung regelt die Ausbildung in der 
N ED (ABI. S. 1606/ DBI. III S. 250) werden hier- dreijährigen gewerblich-technischen Berufsfachschule der 
BEE EISSILE: Ausbildungsrichtung Bauzeichnen. 
(2) Die Berufsfachschule bereitet (ohne betriebliche Ausbil- 
dung) auf die Abschlußprüfung bei der Industrie- und Han- 
delskammer zu Berlin in dem anerkannten Ausbildungsberuf 
Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport Bauzeichner/Bauzeichnerin vor. Sie vermittelt die für eine 
m a qualifizierte Berufstätigkeit in dem genannten Ausbildungsbe- 
ruf erforderlichen fachtheoretischen und fachpraktischen 
An das Landesschulamt ABI. 1998 S. 1129 Kenntnisse und erweitert die Allgemeinbildung. 
die Bezirksämter 
das Oberstufenzentrum Bautechnik II 2 - Dauer und Gliederung des Bildungsganges, Stundentafel 
nachrichtlich a : . r 
; ; g ) (1) Der Bildungsgang dauert drei Jahre. An die schulische 
an die Senatsverwaltung für Arbeit, Berufliche Bildung Ausbildung schließt sich die Abschlußprüfung vor der Indu- 
und Frauen strie- und Handelskammer zu Berlin an. 
alle Oberschulen 
das Landesarbeitsamt (2) Der Unterricht gliedert sich in einen allgemeinen Lernbe- 
die Industrie- und Handelskammer zu Berlin reich und in einen berufsbezogenen Lernbereich; es gilt die als 
Anlage 1 beigefügte Stundentafel. 
ee . (3) Der Unterricht in der Berufsfachschule wird durch ein 
” Ausführungsvorschriften betriebliches Praktikum ergänzt. 
über die Ausbildung in der dreijährigen 
gewerblich-technischen Berufsfachschule 
der Ausbildungsrichtung Bauzeichnen I. Aufnahme 
- Ausbildungsordnung Bauzeichnen - 3 - Aufnahmevoraussetzungen 
Vom 18. Dezember 1997 (1) Die Aufnahme in die Berufsfachschule setzt mindestens 
den erweiterten Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige 
SchulJugSport II E 14 Schulbildung voraus. 
Telefon: 42 14 - 43 34 oder 42 14 - 0. intern 997 22 - 43 34 (2) Aufgenommen wird, wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt 
(Hauptwohnung, $ 7 Abs. 3 SchulG) im Land Berlin hat; zum 
e Nachweis kann die Vorlage einer amtlichen Meldebestätigung 
INHALTSUBERSICHT verlangt werden. Bewerberinnen und Bewerber aus anderen 
K Allgemeine Bestimmungen Bundesländern können nach Maßgabe von 87 Abs. 2 SchulG 
1 - Geltungsbereich, Ziel der Ausbildung in die Berufsfachschule aufgenommen werden. Eine bedingte 
; . Aufnahme ist nicht zulässig. 
7 Dauerund Gliederung des Bildungsgangss, Stundentafel (3) Ausländische Bewerberinnen und Bewerber müssen min- 
II. Aufnahme destens über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, 
3 - Aufnahmevoraussetzungen die erforderlich sind, um dem Unterricht folgen und sich in 
Wort und Schrift äußern zu können; zur Feststellung der 
4 - Aufnahmeverfahren Sprachkenntnisse kann ein schriftlicher oder mündlicher 
5 — Probezeit Sprachtest durchgeführt werden. Außerdem ist 
Ill. Versetzung a) eine von der Ausländerbehörde erteilte Aufenthaltsgeneh- 
6 - Allgemeine Bestimmungen für die Versetzung MIgung der 
7 — Nicht ti Ab b) eine von der Ausländerbehörde erteilte Bescheinigung 
— Michtverseizung, vorzeitiger Abgang über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgeneh- 
IV. Praktikum migung oder 
8 - Allgemeines c) ein Paß mit Sichtvermerk der Ausländerbehörde 
9 - Durchführung des Praktikums vorzulegen. 
KM 
DBlI. IL Nr. 2 / 17.04. 1998 3 35
	        
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