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Volume Nr. 5, 17. November 1998

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1998 (Public Domain)

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tikanten in der Praxisstelle zur Kenntnis vorzulegen. Die (3) Wer den Realschulabschluß nach Absatz 1 oder 2 erworben 
Praxisstelle übersendet unmittelbar nach Abschluß des jewei- hat, erhält auf dem Abgangs- oder Abschlußzeugnis folgenden 
ligen Praktikums, spätestens jedoch zwei Wochen vor Unter- Zeugnisvermerk: 
richtsschluß im. Semester, eine Ausfertigung der Beurteilung „Herr/Frau ______ hat gemäß 8 46 des Schulgesetzes 
an die Fachschule. für Berlin eine dem Realschulabschluß gleichwertige Schul- 
(3) Die Semesterkonferenz entscheidet über den erfolg- bildung erworben.“ 
reichen Abschluß des Praktikums aufgrund der Beurteilung der 
Praxisstelle und.der Leistungen des Studierenden im praxisbe- z & < 
gleitenden Unterricht; der Praxisberater der Fachschule ist in PE- NH prakikum, . berufspraktisches. Jahr‘ und staatliche 
der Regel vorher zu hören. Entscheidet die Semesterkonferenz NOTEN 
in Ausnahmefällen abweichend von der Beurteilung der (1) An die Abschlußprüfung schließt sich ein einjähriges 
Praxisstelle, so ist dies zu begründen und die Praxisstelle vor- Berufspraktikum (Vollzeitstudium) beziehungsweise. ein 
her zu hören. berufspraktisches Jahr (Teilzeitstudium) an. Wer die Abschluß- 
prüfung bestanden und das Berufspraktikum beziehungsweise 
V. Abschluß, Realschulabschluß das berufspraktische Jahr erfolgreich absolviert hat, kann bei 
. der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung die staatliche 
19 - Abschluß der Fachschule Anerkennung als Erzieher beziehungsweise als Erzieherin 
Die Ausbildung in der Fachschule endet mit einer Abschluß- beantragen. 
prüfung. Das Nähere bestimmt sich nach der Prüfungsverord- (2) Berufspraktikum, berufspraktisches Jahr und staatliche 
nung. Anerkennung sind im Erziehergesetz (ErzG) und in der Durch- 
20 - Realschulabschluß > A zum Erziehergesetz (DVO-ErzG) ge 
(1) Studierende im Vollzeitstudium, die noch keinen Real- 
schulabschluß besitzen, sind verpflichtet, in den ersten beiden . 
Studiensemestern am Zusatzunterricht in den Fächern Eng- VI. Schlußbestimmungen 
lisch und Mathematik teilzunehmen. Die Studierenden erwer- 22 + Inkrafttreten 
ben eine dem Realschulabschluß gleichwertige Schulbildung, 
wenn sie bei der Versetzung in das dritte Semester in den (1) Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 
Fächern des Zusatzunterrichts mindestens ausreichende Lei- 1. August 1998 in Kraft. Sie treten. mit Ablauf des 31. Juli 2003 
stungen erreicht haben. außer Kraft. 
(2) Studierende, die trotz Versetzung in das dritte Semester (2) Folgende Ausbildungsordnungen werden durch diese Ver- 
wegen nicht ausreichender Leistungen im Zusatzunterricht waltungsvorschriften ersetzt: 
keinen Realschulabschluß erreicht haben, sind verpflichtet, 0 x x : 
weitere zwei Semester am Zusatzunterricht teilzunehmen. a) Ausbildungsordnung Erzieher/Erzieherin vom 19. De- 
Diese Studierenden erwerben eine dem Realschulabschluß zember 1986 (ABl 1987 S. 90), zuletzt geändert durch Ver- 
gleichwertige Schulbildung, wenn sie die Abschlußprüfung der waltungsvorschriften vom 31. Juli 1992 (ABl. S. 2603), 
Fachschule bestanden und in den letzten beiden Semestern b) Ordnung berufsbegleitende Erzieherausbildung vom 
des Vollzeitstudiums im Zusatzunterricht mindestens ausrei- 7. Juli 1988 (ABl. S. 1289), zuletzt geändert durch Ver- 
chende Leistungen erreicht haben. waltungsvorschriften vom 3. Juli 1997 (ABl. S. 2886, 2888). 
132 8 DBINNr. 5/17. 11. 1998
	        
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