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a): Schülerinnen und Schüler, die in den Klassen 5 und 6 nach L.. Sprachenfolge (1. und 2. Fremdsprache),
den Ausführungsvorschriften über Schüler nichtdeutscher 2 Fortsetzung einer bereits in der Grundschule begonnenen
Herkunftssprache vom Unterricht mM der ersten ‚Fremd- Ausbildung an einer Schule mit musik- oder sportbetonten
sprache befreit waren, können, wenn sie weiterhin nicht Zügen
am Unterricht der ersten Fremdsprache teilnehmen wol- ?
len, nur an einer Hauptschule aufgenommen werden. Wol- Härtefälle (höchstens 10 % der vorhandenen Schulplätze
len sie nunmehr Englisch erlernen, sind sie.an eine bei besonderen familiären oder sozialen Umständen),
Gesamtschule zu verweisen, die verstärkten Englischun- Erreichbarkeit der Schule von der Hauptwohnung unter
terricht ab Klasse 7 anbietet. Berücksichtigung der Anbindung an den öffentlichen
en N En Personennahverkehr. Beförderungsprobleme behinderter
b) Schülerinnen und Schüler mit einer anderen ‚ersten Schülerinnen‘ und Schüler sind hierbei besonders zu
Fremdsprache als Englisch, die die Haupt- oder Realschule beachten. Bei schriftlichem Nachweis kann an die Stelle
besuchen wollen und ihre bisherige erste Fremdsprache der Hauptwohnung ein anderer Ort treten, wenn das Kind
dort entweder nicht fortsetzen wollen oder nicht fortset- sich dort tatsächlich überwiegend aufhält (Nachweis durch
zen können, weil in dem gewünschten Schulzweig diese Erklärung der Betreuungsperson). Übersteigt die Anzahl
Sprache an keiner Schule angeboten wird, beginnen in der Anmeldungen die für die jeweilige Oberschule vorhan-
Klasse 7 mit dem Unterricht in Englisch; das Landesschul- dene Kapazität, so sind bei annähernd zeitgleicher Dauer
amt kann im Rahmen. des personalwirtschaftlich Zulässi- des Schulwegs- vorrangig behinderte Schülerinnen und
gen und Möglichen Abweichungen von der Stundentafel Schüler mit Beförderungsproblemen aufzunehmen; im
und sonstige Maßnahmen zulassen, soweit diese erforder- übrigen entscheidet das Los.
lich sind, um die vorgesehenen Englisch-Kenntnisse zu
vermitteln, und bestimmt, sofern diese Schülerinnen und (5) Bei der Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf
Schüler aus organisatorischen Gründen an einzelnen Ganztagsschulen sind vorrangig soziale Bedingungen zu
Schulen zusammengefaßt werden müssen, die entspre- berücksichtigen.
ChSRAE SCHEN: (6) Sofern die Schülerinnen und Schüler von der Oberschule
) Schülerinnen und Schüler, die aus anderen als den unter aufgenommen werden, an der sie angemeldet wurden, werden
Buchstabe a genannten Gründen in den Klassenstufen 5 die, Erziehungsberechtigten von der Oberschule darüber infor-
und 6 keine erste Fremdsprache erlernt haben, beginnen miert; bei Aufnahme in die Realschule oder das Gymnasium
in Klasse 7 mit. dem Unterricht in Englisch; Buchstabe b ist auf die Probezeit hinzuweisen. Anderenfalls werden die
zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Erziehungsberechtigten vom Bezirksamt gebeten, ihr Kind bei
der ihnen benannten Schule anzumelden. Die benannte Ober-
4) Bei Schülerinnen und Schülern, die in das Gymnasium schule wird vom Bezirksamt über die ihr zugeteilten Schülerin-
übergehen, kann das Landesschulamt in besonders nen und Schüler unterrichtet.
besründeten Einzelfällen auf Antrag die Aufnahme auch (7) Jede Oberschule teilt umgehend dem für sie zuständigen
MEINE Schule zulassen; an der die bisherige erste Fremd- Bezirksamt die Namen der Schülerinnen und Schüler mit, die
sprache nicht fortgesetzt werden kann. In diesem Fall ist sich trotz Benennung nicht angemeldet haben. Diese Schüler-
festzulegen, weiche Sprache nunmehr als erste Fremd- schaft und die Schülerinnen und Schüler, die bei keiner Ober-
APaCHe ei. Die notwendigen Anfangskenntnisse m dieser schule angemeldet wurden, werden von dem für ihren Wohn-
Sprache müssen von den Schülerinnen und. Schülern in sitz zuständigen Bezirksamt im Einvernehmen mit dem für die
eigener Verantwortung erworben werden. Die Zulassung aufnehmende Oberschule zuständigen Bezirksamt einer Ober-
des Wechsels der ersten Fr emdsprache kann mit der Auf- schule zugewiesen; den Erziehungsberechtigten ist‘ zuvor
lage verbunden werden; die bisherige erste Fremdsprache Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hierbei ist insbe-
nun als zweite Fremdsprache zu wählen. sondere zu berücksichtigen, ob die Erziehungsberechtigten
(3) Die Aufnahmekapazität einer Oberschule richtet sich nach Sen de CD Gender ODER EEGI (EL U 2 rehule Se
den organisatorischen und personellen Möglichkeiten und den oder Gymnasium) bevorzugen. Das Bezirksamt teilt der auf-
pädagogischen Erfordernissen; an der Gesamtschule soll die nehmenden Oberschule umgehend die Namen der ihr zuge-
Schülerschaft im eek auf die Aufgabe, drei bar wiesenen Schülerinnen und Schüler und den Erziehungsbe-
zweige zu integrieren, heterogen zusammengesetzt sein. er- z . z x
schreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität rechtieten die Entscheidung mit.
einer Oberschule, so entscheidet das für diese Oberschule (8) Nach der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler hat die
zuständige Bezirksamt über die Aufnahme. Nicht aufgenom- aufnehmende Oberschule alle neuen Schülerinnen und Schü-
mene Schülerinnen und Schüler aus dem für die Schule ler den abgebenden Grundschulen zu melden. Nach Abschluß
zuständigen Bezirk sowie nicht aufgenommene Schülerinnen des Schuljahres, spätestens aber mit Beginn des Unterrichts
und Schüler aus anderen Bezirken, deren Zweit- oder Dritt- nach den Sommerferien, hat die Grundschule den Schülerbo-
wunsch in diesem Bezirk erfüllt werden kann, werden auf die in gen einschließlich des Gutachtens an die aufnehmende Ober-
Frage kommenden Oberschulen verteilt. Die Anmeldungen schule abzugeben.
von Schülerinnen und Schülern anderer Bezirke, die nicht auf-
EENOMMEN wurden, werden dem jeweiligen für den Wohnsitz 3 - Übergang in Schulen mit besonderen Aufnahmevorausset-
zuständigen Bezirksamt zur weiteren Verteilung übersandt. zungen
Kann auch-dieses weder den Zweit- noch den Drittwunsch
erfüllen, benennt es den Erziehungsberechtigten eine noch (1) Es gelten folgende Grundsätze:
aufnahmefähige Schule. Ist ein bezirksinterner Ausgleich nicht 3) Die Aufnahme erfolgt nach den für die jeweiligen Schulen
möglich, müssen in Zusammenarbeit mit der Clearingkonfe- und zesebenenfalls Sn e‘ geltenden N VON EST en und
renz beim Landesschulamt überbezirkliche Lösungen gefun- Mach? N iaßeabe er Ptze Ein KOHLER an Spruck
den werden: besteht nicht.
(4) Die Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die ein- b) Die Entscheidung über die Aufnahme in die Klasse 7 ist so
zelnen Oberschulen richtet sich nicht nach der Reihenfolge der rechtzeitig zu treffen, daß die Schülerinnen und Schüler
Anmeldungen oder nach Leistung, sondern nach den nachste- noch am Übergangsverfahren nach Nummer 1 und 2 teil-
henden in Rangfolge aufgeführten Gesichtspunkten: nehmen können.
2 8 DB. u Nr. 1/14. 03. 1997